Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...
Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
RuRo:
@cremer
Ich geb\' zu es ist ein wenig komplex.
Haben Sie § 4 Körperschaftssteuergesetz gelesen?
http://bundesrecht.juris.de/kstg_1977/__4.html
Für die Beantwortung Ihrer Fragen, insbesondere Abs. 3 und 5
Dazu muss man natürlich wissen, was ist wessen Pflichtaufgabe. Kann und will ich für RLP nicht beantworten.
Für Bayern:
Abfallbeseitigung ist Pflichtaufgabe des Landkreises = Abs. 5
Abwasserbeseitigung ist Pflichtaufgabe der Gemeinden = Abs. 5
Strom, Gas und Wasser als kommunale Eigenbetriebe immer steuerpflichtig = Abs. 3
Sollten Sie mal anhand der landesrechtlichen Regelungen für RLP abklopfen :wink:
Wir zahlen jedes Jahr die Märchensteuer für unseren Wasserbezug, da das gemeindliche Wasserwerk als Eigenbetrieb geführt wird. Da gibts natürlich auch wieder eine Rechtsgrundlage - Eigenbetriebsverordnung
Viel Spaß bei der Recherche.
RuRo:
@e-stromer
Entscheidend ist, ob die jeweilige Versorgung durch den Träger (hier: Kommune) im Rahmen der allgemeinen Haushaltsführung ausgeführt wird oder nicht.
Verbleibt beispielsweise die Abwasserbeseitigung im allgemeinen Haushalt, gibt es auch keine Steuerpflicht. Die Versorgungszweige sind dann ja hoheitliche Aufgabe.
Werden solche Aufgaben in Eigenbetriebe ausgegliedert, dann eben schon, da sich die Kommune als wirtschaftliches Unternehmen betätigt.
Zu Zeiten, als der allgemeine Mehrwertsteuersatz noch bei 14 % lag, hatte das bei der Wasserversorgung auch einen schönen Nebeneffekt. Zahlungen des Eigenbetriebs an Lieferanten waren mit 14 % versteuert. Die Wasserabgabe an die Verbraucher aber nur mit 7 %. Da hat Vater Staat vierteljährlich den Differenzbetrag an den Eigenbetrieb erstattet. Irgendwann ist da wohl auch mal jemand drüber gestolpert. Jetzt gilt der allgemeine Mehrwertsteuersatz generell.
Monaco:
@e-stromer
Vielleicht trägt folgendes zur besseren Verständigung bei:
Hallesche Wasser- und Abwasser GmbH
Aus Gebühren werden Preise
(gültig ab 01. Januar 2007)
Privatrechtliches Entgelt als Gegenleistung für die Abwasserbeseitigung
Am 13. Dezember 2006 beschloss der Stadtrat die Einführung eines privatrechtlichen Abwasserentgeltses. Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch die Stadt werden zukünftig nicht mehr erhoben. Dafür stellt die Hallesche Wasser- und Abwasser GmbH (HWA) ab 01. Januar 2007 die Entsorgungsleistung den Grundstückseigentümern direkt in Rechnung. Mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung können Unternehmen und Gewerbetreibende diese als Vorsteuerabzug geltend machen. Dies ist aus Sicht der HWA der entscheidende Vorteil, der zu dieser Umstellung der Abrechnung geführt hat.
Sie erhalten mit der Rechnungslegung zum Jahresende durch die HWA die Vertragsbestätigungen zur Entsorgung Ihres Grundstücks für Schmutz- und Niederschlagswasser.
Die Höhe der Netto-Preise für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung bleiben bis zum 31.12.2008 unverändert, die Brutto-Preise erhöhen sich um drei Prozent durch die Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% ab 01. Januar 2007.
Bisher war die Mehrwertsteuer in Höhe von 16% Bestandteil der Gebühren. Die Mehrwertsteuer wurde nicht gesondert ausgewiesen.
Das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis mit dem Anschluss- und Benutzungszwang bleibt auf der Grundlage der Rumpfsatzung zur Abwasserbeseitigung der Stadt Halle bestehen. Das Leistungs- und Benutzungsverhältnis wird privatrechtlich auf der Grundlage der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser der HWA GmbH ausgestattet.
Quelle: Auszug aus einem Faltblatt, das den Halleschen Grundstückseigentümern vor einigen Wochen zugestellt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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