Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid

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e-Stromer:
Hallo, schönen Sonntag Euch...

mit solchen Mitteln wird nun seitens unserer Stadtwerke - wahrscheinlich aufgrund der Billigkeitseinrede - gehändelt:

Stadtwerke (kommunal !!) schickten vorgestern keine "normale" Jahresrechnung,
sondern eine "Rechnung und Gebührenbescheid",
wobei "Rechnung" in Riesenlettern
und "Gebührenbescheid" in kleineren Buchstaben darunter geschrieben steht ;-)

Bei der Rechtsbelehrung steht...
Widerspruch kann innerhalb eines Monats eingelegt werden...blabla
und als Schlusssatz >>>
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelf wird die Wirksamkeit
dieses Bescheid nicht gehemmt, insbesondere
die Einziehung der angefochtenen Gebühren nicht aufgehalten".

Soweit ich weiß, muss man "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen.
Doch ich weiß nicht, wie "begründen". Bitte um Tipps - Danke.

Kann ein Versorger - wie eine Behörde - einfach einen Gebührenbescheid erstellen ???

Gruß Stromer

PS: Vielleicht wäre es gut, wenn die Verbraucher öffentlich informiert werden würden,
wie sie darauf reagieren sollen. (Vielleicht hab ich aber auch nur nicht gefunden,
obwohl es schon irgendwo auf der site der Energieverbraucher steht - hm)

RuRo:
Wer und wo sind den "eure" Stadtwerke?

Ich unterstelle jetzt mal deinen Fall für Bayern.

Damit es überhaupt zu einem Bescheid (öffentlich-rechtlich) kommen kann, muss es eine entsprechende "Betriebssatzung" und eine dazu ergangene Gebührensatzung geben. Grundlage ist in Bayern der Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG).

Grundsätzlich darf sich ein öffentlich-rechtlicher Betreiber auch nicht ins Zivilrecht flüchten. Ist es eine kommunale Aufgabe, dann wird diese eben hoheitlich (öffentlich-rechtlich) erfüllt.

Der Gebührenbescheid ist ein Verwaltungsakt (Legaldefinition: Art. 35 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz). Aber Vorsicht – das KAG enthält in Art. 13, Verweise auf die Anwendung der Vorschriften aus der Abgabenordnung (AO). Damit gilt für die Festsetzung, Zahlung, usw. das Steuerrecht.

Selbstverständlich kann man gegen den Gebührenbescheid das Rechtsmittel des Widerspruchs einlegen (vgl. § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – wird jedoch nicht zum angestrebten Ziel = Aussetzung der Vollziehung führen.

Nach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung – ABER – Abs. 2 Nr. 1 beachten.

Ich würde mal nachhaken, in welcher Rechtsform die Stadtwerke betrieben werden – zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich. Eine Rechnung ist eine Rechnung und keine Bescheid, was natürlich auch umgekehrt gilt.

Bei zivilrechtlichem Betrieb ist dann eh\' alles klar.

Bei öffentlich-rechtlich wird\'s schwierig oder auch nicht.

Widerspruch gegen Bescheid einlegen und gleichzeitig die Gebührensatzung in Bezug auf die Gebührenhöhe angreifen. Allerdings sollten dann auch keine Gewinne bzw. Überdeckungen enthalten sein.

Vorher mal ermitteln, in welchen Zeiträumen Gebührenanpassungen vorgenommen wurden. Üblicherweise sind die kommunalen Betriebe da etwas träge.

Wir befinden uns dann natürlich auf dem Verwaltungsrechtsweg.

Hoffe es hilft dir.

Cremer:
@e-Stromer,

mal bitte die Stadtwerke nennen, damit wir nachforschen können, was gerechtfertigt ist.

Aha, die versuchen nun diesen Trick damit man zahlt!!! Ein Fall für § 226 BGB (Schikaneverbot)

@RuRo,

danke für die Ausführungen, ich brauche dies in einem anderen Fall von mir.

Die Verbandsgemeinedewerke Bad Münster-Ebernburg als Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde werden einen Gebührenbescheid für Abwasserentsorgung und Frischwasserversorgung erlassen. Nun haben diese den Bewtriebszweig "Besucherbergwerk Schmittenstollen" dazu bekommen. Für den Betug von Frischwasser wird die Kostenermittlung umgestellt, welchers mit ca. 90 € Mehrkosten für mich im Jahr bedeutet. Damit wird der defizitäre Schmittenstollen von den anderen Betriebszweigen finanziert.

§ 8 Abs.1 Satrz 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Rheinland Pfalz sagt, dass eine kommunale Gebietskörperschaft keinen Gewinn/Überschuss erwirtschaften darf, soweit Anschluss- oder Benutzerzwang besteht.

Da die KAG in allen Ländern fast gleich sind, denke ich mal hier, dass die Gebietskörpersachaft der Stadtwerke von e-Stromer auch keinen Überschuss erwirtschaften darf.

Deshalb sollte man mal nach dem Geschäftszweig dieser Stadtwerke forschen.

taxman:

--- Zitat von: \"RuRo\" ---Damit gilt für die Festsetzung, Zahlung, usw. das Steuerrecht.
--- Ende Zitat ---


Da kenn ich mich nun ein bischen aus!  :D

Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann jedoch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt werden (§ 361 Abs. 2 AO, § 69 Abs. 2 FGO).Der Antrag sollte zweckmäßigerweise mit Einlegung des Rechtsbehelfs, kann aber auch später gestellt werden. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen. Ist ein Verwaltungsakt schon vollzogen, z. B. wenn die strittige Steuer bereits bezahlt wurde, kommt eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht.

Durch die Aussetzung der Vollziehung wird die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes nachträglich gehemmt. Für die Dauer der genannten Aussetzung entfällt die Erhebung von z. B. Säumniszuschlägen. Sollte sich dem Amt die Möglichkeit der Aufrechnung aufgrund einer gleichzeitig bestehenden Erstattungsforderung bieten, darf es hiervon keinen Gebrauch machen [BFH, Urteil v. 31.8.1995, VII R 58/94, BStBl 1996 II S. 55].

Die Aussetzung der Vollziehung - ihre wirksame Bekanntgabe vorausgesetzt [BFH, Urteil v. 22.7.1999, V R 44/98, BStBl 1999 II S. 749.] - führt zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung (§ 231 Abs. 1 AO). Soweit der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte, werden Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat erhoben (§ 237 AO).

Eine mögliche Voraussetzung ist:

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Bescheids sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als sein Misserfolg [BFH, Beschluss v. 4.12.1987, V S 9/85, BStBl 1988 II S. 702].

Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ergeht in einem summarischen Verfahren. Das bedeutet, dass bei der Entscheidung nur der Akteninhalt und präsente Beweismittel zugrunde gelegt werden, eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Beweisaufnahme grundsätzlich nicht durchgeführt wird [BFH, Beschluss v. 19.5.1987, VIII B 104/85, BStBl 1988 II S. 5], und dass streitige Rechtsfragen - unter Berücksichtigung der   Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte - nur überschlägig und nicht abschließend entschieden werden.
Ernstliche Zweifel sind grundsätzlich zu bejahen [Vgl. AEAO zu § 361, Tz. 2.5.2], wenn
a) die Behörde bewusst oder unbewusst von einer für den Steuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung des BFH abgewichen ist,
b) der BFH noch nicht zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Finanzgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten,
c) die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauslegung der Finanzbehörde bestehen und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt hat,
d) Einwendungen und Behauptungen des Steuerzahlers bei strittigen Sachfragen, z. B. bei Schätzungen, Glaubhaftmachung von Ausgaben, nicht unwahrscheinlich sind.

Ernstliche Zweifel sind zu verneinen [Vgl. AEAO zu § 361, Tz. 2.5.3], wenn
e) der Bescheid der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht und keine gewichtigen Argumente gegen diese Rechtsprechung vorgebracht werden,
f) keine gewichtigen Argumente in Tatfragen vorgetragen werden,
g) bei Schätzungsbescheiden wegen Nichtvorlage der Steuererklärung diese nicht nachgereicht wird,
h) der Rechtsbehelf unzulässig ist.

Die Gefährdung des Steueranspruchs ist - wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen - für sich allein kein Grund, die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Steuerausfälle können dadurch vermieden werden, dass die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird [AEAO zu § 361, Nr. 2.5.5].

Grundsätzlich wäre steuerrechtlich auch noch eine Stundung eines Nachzahlungsbetrages möglich.

Und nun viel Spass beim Studium!  :D

Viele Grüße
taxman

RuRo:
@taxman

:lol: Das hat man nun davon, wenn man komplexe Zusammenhänge auf einfache, verständliche Weise darstellen will.

Da ich nicht weis, aus welchem Bundesland e-stromer kommt, habe ich das Beispiel Bayern gewählt - da kenn\' ich mich a bisserl aus :wink:

Das bayer. KAG enthält bzgl. Festsetzung und Zahlung einige Verweise auf die AO. Es gelten aber nicht alle Regelungen der AO, sondern nur die im KAG explizit genannten. Das KAG von RLP enthält eine solche Regelung nicht.

Man sieht, es kommt wie immer, auf den Einzelfall an.

Unumstösslich ist allerdings, dass ein Bescheid ein Verwaltungsakt ist. Damit ist auch der Rechtsbereich abgegrenzt, nämlich öffentliches Recht. Eine Rechnung ist eben kein Ver-waltungsakt und dem Zivilrecht zuzuordnen.

Bundesländer hin oder her - § 80 VwGO gilt generell, damit ist eine Aussetzung der Vollziehung bei Abgaben und Beiträgen ausgeschlossen. Sofern der Bescheidempfänger darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der Satzung anficht und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, muss etwas anderes gelten. Ohne wirksame Rechtsgrundlage fehlt es nämlich an der gebühren- bzw. abgabebegründenden Voraussetzung (Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung).

Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung erfolgt dann eine Inzidentprüfung der Satzung. Diese ist den Widerspruchsbehörden i.d.R. verwehrt (umstritten), d.h. im vorgerichtlichen Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit der Satzung unterstellt.

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