Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: neue Bedingungen??  (Gelesen 19291 mal)

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Offline eislud

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neue Bedingungen??
« Antwort #30 am: 04. Januar 2007, 20:34:40 »
@RR-E-ft
Danke für die Erklärungen.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Einige Versorger streben vielmehr an, die Bedingungen der GVV als eigene AGB zu verwenden.

Wäre ein derartiger Versuch dann nicht völlig aussichtslos?

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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« Antwort #31 am: 04. Januar 2007, 20:39:58 »
@eislud

In Bezug auf ganz bestimmte Regelungen aus der GVV möglicherweise nicht, denen im Vertragsverhältnis schon eine Bedeutung zukommen könnte....

Aber etwa mit "§ 37 AVBGasV gilt entsprechend." konnte man bisher schon im Sondervertrag nichts anfangen. Trotzdem steht es inzident in vielen Verträgen, selbst wenn sie erst aktuell abgeschlossen wurden.

Es ist oft nahe am Absurden.

Offline eislud

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« Antwort #32 am: 04. Januar 2007, 21:22:42 »
@RR-E-ft
§ 37 AVBGasV ist wohl noch besser als § 1 GasGVV  :lol:

Nur noch eine kleine Frage.

Hätte ein globaler Bezug auf alle Regelungen aus der GVV die Folge dass alle Regelungen hinfällig sind, nur weil man mit z.B. einer Regel im Vertrag "nichts anfangen kann".
Oder wird man hier jede Regel einzeln betrachten müssen, was dann bei Wegfall anderer Regeln auch ziemlich absurd sein könnte.  

Gruss eislud

Offline RR-E-ft

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« Antwort #33 am: 04. Januar 2007, 21:29:30 »
@eislud

Ein globaler Bezug könnte wohl schon allein eine Intransparenz begründen.

Und der Satz "Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt im Übrigen § 37 AVBGasV entsprechend." sollte in keinem Vertrag fehlen, vor allem wenn man eine Bratwurst kauft.
:D  :D  :D

Offline Greylupo0

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« Antwort #34 am: 31. Januar 2007, 14:15:22 »
Hallo,

ich habe die Diskussion hier in diesem Thread mit großem Interesse verfolgt, weil ich einer der betroffenen Abnehmer des von @Cremer angeführten "EWR-Heizstrom-Sonderabkommens" bin, denen der Versorger den Altvertrag gekündigt und gleichzeitig einen Neuvertrag mit erhöhten Arbeitspreisen präsentiert hat.

Für einen juristischen Laien ist es nach dem hier kontrovers Gesagten  nicht gerade "selbsterklärend", welchem Regelwerk Sondervertragskunden nun eigentlich unterliegen. Dem mir vorgelegten neuen Vertrag des EWR sind "Allg. Geschäftsbedingungen Strom der EWR AG"  beigefügt worden. Möglicherweise handelt es sich hierbei um ein "abgeschriebenes Ersatzklauselwerk", dem Wortlaut nach sind es dann aber eindeutig "AGB", mit allen Konsequenzen für die weiteren Beziehungen zwischen den Vertragsparteien (....§§ 305, 307 BGB).

Der Versorger gibt als Grund für die Kündigung des bestehenden Abkommens zwingende "Anpassungsvorschriften" des Mitte 2005 geänderten EnWG an. Ob dazu eine  Kündigung zwingend erforderlich war, bezweifle ich sehr. Viel wahrscheinlicher ist die Überlegung, daß der Versorger seine mit dem Neuvertrag verknüpfte Preiserhöhung gegen den Einwand einer unwirksamen Preisanpassungsklausel "wasserdicht" machen wollte; denn wenn die Kunden mit ihrer Unterschrift den neuen Vertrag akzeptieren, würden Einwände nach § 307 BGB ins Leere laufen. Unter diesem Aspekt könnte man die Kündigung auch als rechtsmißbräuchlich ansehen.

Ich habe deshalb nicht unterschrieben und der Preiserhöhung wegen unwirksamer Anpassungsklauseln widersprochen (hilfsweise auch § 315 BGB herangezogen).

Mich würde hier mal die eine oder andere Meinung zu der behaupteten Notwendigkeit der Vertragskündigung wegen des geänderten EnWG interessieren. Hätte die "Vertragsänderungspflicht" im Sinne von § 115 Abs.3 EnWG nicht auch auf betroffene Verträge umgesetzt werden können, ohne sie explizit zu kündigen?

Gruß
Greylupo0

Offline eislud

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« Antwort #35 am: 13. Februar 2007, 15:34:26 »
@Greylupo0
Laut Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten des "Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" tritt das neue EnWG nach Verkündung in Kraft, also zum 13.07.2005. Das EnWG vom 24.04.1998 tritt gleichzeitig außer Kraft.
In Artikel 1 Energierwirtschaftsgesetz (EnWG) im § 118 sind die Übergangsregelungen zum neuen EnWG definiert. Bis auf einige wenige Ausnahmen, die dort benannt sind, sollten alle §§ des EnWG ab 13.07.2005 Anwendung finden, und das auch für bestehende Verträge.

Eine grundsätzliche Notwendigkeit zur Kündigung eines Vertrages um dem neuen EnWG in bestehenden Verträgen Geltung zu verschaffen, erscheint mir deshalb unsinnig.

Im Einzelfall könnte eine Vertragskündigung notwendig werden, wenn in einem Vertrag Vereinbarungen getroffen wurden, die dem neuen EnWG entgegenstehen.  

Der § 115 EnWG behandelt meines Erachtens Anpassungvorschriften für die Verordnungen, die aufgrund der §§ 39 und 41 EnWG erlassen wurden oder noch werden. Über den § 39 wurden die GasGVV und die StromGVV erlassen. Die Übergangsregelungen des EnWG werden also nicht im § 115 EnWG behandelt, sondern, wie oben erwähnt, im § 118 EnWG.

Jou - das glaube ich zu wissen.  :mrgreen:

Gruss eislud
(Das hat aber jetzt nichts mehr direkt mit den neuen Bedingungen (GVVs) zu tun.)

Offline Greylupo0

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« Antwort #36 am: 13. Februar 2007, 17:06:27 »
Hallo eislud,

danke für Dein Statement. Ich sehe das genauso.

Also, der Kündigung und der Preiserhöhung ist widersprochen und ich betrachte den Altvertrag (mit den alten Arbeitspreisen :P ) nach wie vor als Grundlage für den Bezug von Heiz-Strom durch den regionalen Anbieter.

Im übrigen warte ich gelassen die weitere Entwicklung ab.

Gruß
Greylupo0

Offline Thomas S.

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« Antwort #37 am: 14. Februar 2007, 16:39:36 »
Sehr interessant. Aber ganz so einfach ist es NICHT!?

Denn wenn der alte "Sondervertrag" keine wirksame Preisanpassungsklausel enthält (§ 307), welcher Preis gilt denn dann?

Nach meinem Rechtsempfinden (bin ich wieder empfindlich  :wink: ) doch nur der ursprünglich bei Vertragsunterzeichnung vereinbarte Preis, also z.B. aus dem Jahre 2002. Wie könnte das anders sein?

Das heißt aber auch, daß alle Preiserhöhungen der vergangen Jahre nicht vertraglich geschuldet waren und sind. Wie bekomme ich diese, zumindest die noch nicht verjährten, zurück?

Muß ich klagen? Kann ich diese nicht als Vorauszahlung auf noch ausstehende Zahlungen (nach dem alten Preis 2002) aufrechnen? Ich habe im Moment schlichtweg das Problem, daß ich nicht wirklich weiß, welche Vorgehensweise die richtige ist.

Mein "Sondervertrag" für Haushaltstrom ist vom örtlichen EVU gekündigt, zeitgleich ein neuer mit schlechteren AGB angeboten (ich will der Kündigung widersprechen, da Schikane, der neue Vertag wird von mir generell abgelehnt)

Ich frage dabei auch nach einer rechtlichen Wertung des Vorgehens von Claus Martin & Monika Richter, siehe
http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&&org_search_str=Auch%20bei%20Strom%20die%20Rechnung%20k%FCrzen:%20keine%20Sperrung%21&search_or_and=1&search_choice=1#cont_id_5402
da hier sehr wohl alte Zahlungen aufgerechnet werden. Warum soll das unter Anwendung von §307 nicht möglich sein? Warum stehe ich mit dieser Argumentation schlechter da??

Was passiert, wenn ich auf Weiterzahlung verklagt werde... Macht doch gar keinen Sinn, erst die Beträge zurückzuklagen, um damit dann die nächsten Raten zu zahlen. Gibt es dazu bereits Urteile??

Danke für die Hilfe!

Offline Greylupo0

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« Antwort #38 am: 14. Februar 2007, 18:02:26 »
@Thomas S.
Es ist durchaus richtig, daß schon die vorangegangenen Preiserhöhungen im "Altvertrag" mangels wirksamer Preisanpassungsklauseln nichtig sind, mit der Konsequenz, daß man eigentlich nur verpflichtet war, den ursprünglich einmal vereinbarten Arbeitspreis zu zahlen. Nur, wer hat sich vor Jahren darüber Gedanken gemacht :roll: ? Aus heutiger Sicht lassen sich diese Erhöhungen eigentlich nur durch eine Aktivklage zurückfordern (sofern sie noch nicht verjährt sind), oder - wie in dem vom LG Koblenz verhandelten Fall (Claus Richter) - mit künftigen Abschlagszahlungen zu verrechnen. Wer nicht so risikofreudig ist, zahlt eben den letzten (stillschweigend) akzeptierten Preis "unter Vorbehalt" weiter, muß dann natürlich seinen Verbrauch immer im Auge behalten und seine Abschlagszahlungen individuell berechnen und aufpassen, daß nicht überzahlt wird.

Bevor der BGH in den nächsten Tagen zu der Frage, ob § 315 BGB auch auf Sonderverträge direkt anwendbar ist, nicht Stellung bezogen hat, wird sowieso kein Versorger etwas unternehmen. Da sich Sondervertragskunden mit ihren Widersprüchen aber ohnehin auf die Intransparenz von Preisanpassungsklauseln (§ 307 BGB) stützen, ist m.E. noch ein "scharfes Messer im Gürtel".

Ich sehe deshalb auch nicht, warum diese Argumentation schlechter sein soll. Du entscheidest Dich entweder für die Rückforderungsklage (was man tunlichst nicht ohne versierte Rechtsberatung machen sollte) oder verrechnest alte, noch nicht verjährte Preiserhöhungen mit künftigen Abschlagszahlungen (siehe LG Koblenz).

Gruß
Greylupo0

Offline Thomas S.

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« Antwort #39 am: 15. Februar 2007, 09:38:05 »
Hallo Greylupo0,

danke für die Stellungname. Bitte nicht pers. nehmen, da stimmt etwas nicht, was mich noch eher verwirrt... Soweit ich das sehe, ist die Vorgehensweise von Claus Richter nicht in Koblenz verhandelt worden, auch nicht von einem anderen Gericht, es gibt also kein Urteil dazu!?

Im Koblenzer Verfahren ist jedoch auch die Süwag unterlegen, die Claus Richter ebenfalls beliefert. Deshalb wohl deren Einknicken.

Ich will eigentlich nichts zusätzlich komplizieren. Irgendwie bekomme ich aber nicht die Kurve beim Stronwiderspruch (normaler Haushaltstrom; im Gegensatzt zum Gas, wo alles bereits nach §315 läuft).

Der Hintergrund ist eben die Frage, ob ein Gericht es nicht merkwürdig finden wird (im Falle einer Verhandlung), daß ich zwar §307 einwende, aber die alten Preiserhöhungen "stillschweigend genehmigte". Immerhin ergibt sich ja erst seit kurzem eine neue Lage (die Preisanpassungsklauseln sind i.d.R. unwirksam), die Rechtsprechung schwenkt so langsam darauf ein.

Also müßte ich doch, um glaubwürdig zu sein, alle, zumindest nicht verjährten Überzahlungen zurückfordern (bzw. verrechnen).

Dem gegenüber steht wieder die Aussage von RR-E-ft, daß auch "Sonderverträge" bei Privatkunden eher nach §315 beanstandet werden müssen.  :shock: Also eine ganz andere Vorgehensweise!

Hinzu kommt ja noch die Kleinigkeit, daß mein Versorger (ist hier bei uns der Grundversorger für Strom) meinen Vertrag gekündigt hat, um mir einen schlechteren anzubieten. Dazu steht ja in http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1707&st_id=1707&content_news_detail=4823&back_cont_id=1707 wieder einiges, was zu unternehmen ist.

Mir scheint, daß wenn ich alles sauber abwickeln will, nicht um eine Rechtsvertretung herumkomme, da man als Unwissender im Sinne von RR-E-ft  :wink: sich sonst schnell im §§-Dschungel verstrickt.

Denn: ich bin doch etwas verwirrt... Hilfe!!! :oops:

Offline Greylupo0

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« Antwort #40 am: 16. Februar 2007, 15:45:08 »
Hallo Thomas S.,

Also
1. Ich nehme selbstverständlich nichts "persönlich" (was immer man darunter Negatives verstehen sollte) und
2. Ich bin sicher nicht der auf allen Ebenen versierte "Crack", der auf alle Fragen in dieser so schwierigen Materie immer eine wasserdichte Antwort geben kann. Mein Wissen dazu habe ich mir in erster Linie aus diesem Forum angeeignet, und es ist ganz sicher noch sehr lückenhaft. Im übrigen lasse ich mich auch anwaltlich beraten:

Du hast wohl recht, daß die Sache Claus Richter und Süwag nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens war (ich hab´das im Eifer des Gefechtes beim Durchlesen des Threads mit der Kommentierung des vorherigen Absatzes zusammengewürfelt). Ich wollte Dir nur aufzeigen, daß hier jemand erfolgreich seine zuvielgezahlten Strompreise mit künftigen Forderungen aufgerechnet hat. Ob ein solches Verhalten auch vor einem Gericht Bestand haben wird, weiß ich natürlich auch nicht.

Eins steht für mich aber fest:

Bei Widersprüchen gegen Ernergiepreiserhöhungen muß darauf geachtet werden, ob man stinknormaler Abnehmer aus der Tarif-Grundversorgung, also dem klassischen "einseitigen Leistungsbestimmungsrecht" des Versorgers ausgeliefert ist (dann unterliegen die Preise direkt der Billigkeitskontrolle des § 315 BGB) oder eben mit dem Versorger irgendwann einmal eine Sondervereinbarung (z.B. wie bei Heizstrom) geschlossen hat, indem ein Anfangspreis durch "Angebot und Annahme" vereinbart wurde. Dann spielen bei der Frage von wirksamen Preisänderungen die Vorschriften der §§ 305, 307 BGB eine Rolle. Natürlich ist auch dieser "Anfangspreis" mal vom Anbieter "einseitig" vorgegeben worden, was zu der Überlegung führt, auch hier den § 315 BGB wenigstens hilfsweise heranzuziehen. Um diese Frage geht es ja m.W. in dem anstehenden Revisionsverfahren des BGH. Es ist deshalb sicher nicht verkehrt, wenn man seinen Widerspruch auf beide Vorschriften stützt.

Ich würde mir nicht den Kopf darüber zerbrechen, welche Gedanken sich ein potenzieller Richter möglichwerweise darüber macht, ob Du in der Vergangenheit irgendwelche geänderten Preise "freiwillig" gezahlt hast ("genehmigt" hast Du die ohnehin nicht). Spätestens mit der letzten Erhöhung bist Du eben nicht einverstanden. Und nur das hätte ein Richter zu würdigen.

Das weitere Vorgehen ist dann abhängig davon, ob Du wegen der vermeintlich unberechtigten zurückliegenden Zahlungen selbst einen Prozeß anstrengen oder lieber abwarten willst, ob Dich der Versorger hinsichtlich der aktuell widersprochenen und nicht gezahlten Preiserhöhung verklagen wird. Letzteres ist bei der augenblicklichen Entwicklung der Rechtssprechnung eher unwahrscheinlich. Und zur Aktiv-Klage: In diesem Forum wird immer wieder darauf hingewiesen, diesen Schritt sehr sorgfältig abzuwägen und nur nach ausführlicher fachanwaltlicher Beratung zu tun. Denn hier trägst Du allein das volle Prozeß-Risiko. Verklagt Dich der Versorger, hat er es zu tragen.

Gruß
Greylupo0

 

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