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Stadtwerke Witten

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RR-E-ft:
Quelle: Westline Erdgas wird ab 1. April günstiger

Erdgas wird ab 1. April günstiger

Witten - Die Stadtwerke Witten senken zum 1. April den Preis für Erdgas um knapp 0,3 Cent pro Kilowattstunde (brutto). Dies ist Folge der Bindung an die Heizölpreise, die seit Herbst vergangenen Jahres kontinuierlich gesunken sind.
....


Quelle: WAZ : Stadtwerke senken Gaspreis zum 1. April

Stadtwerke senken Gaspreis zum 1. April
   
Kein Scherz: Am 1. April wird auch das Kochen mit Gas auf dem Herd billiger.
... 30.01.2007  

Grober Unfug ist zum einen die HEL- Bindung der Gaspreise an sich, zum anderen müssten die Preise bei einer solchen Bindung längst und zu jedem Quartal neu sinken:

http://www.esyoil.com/d5_west.php?mon=12

RR-E-ft:
Hier wird der Unfug der Wittener Stadtwerke offenbar:


Quelle: http://www.general-anzeiger-bonn.de/index.php?k=news&itemid=10002&detailid=271633


Stadtwerke Bonn senken Gaspreis
Geringere Energiekosten ab April

Bonn. (ga) Gas kostet in Bonn ab April weniger. Die Stadtwerke senken ihren Bezugspreis um 0,4 Cent (netto) pro Kilowattstunde.

...
(31.01.2007)  

Gegenüber einer Preissenkung von insgesamt 0,5 ct/kWh (netto) in Bonn soll es in Witten nur eine Preissenkung von 0,25 ct/kWh (netto) geben, weitere Preissenkung zum 01.07.2007 von vornherein ausgeschlossen.

Nun ja, in Bonn werden sich wohl die Heizölpreise gravierend anders entwickelt haben....

Zudem ist mit den Kunden gar keine Bindung an den Heizölpreis vereinbart. Wozu auch???

moemeister:
Hallo Zusammen,

das ist jetzt mein erster Beitrag und der wird etwas länger dauern. Ich hoffe jedoch, dass mir jemand weiterhelfen kann und bedanke mich schonmal im Vorraus.
1.
Habe gegen die Gaspreiserhöhungen bei den Stadtwerken Witten mit Erhalt der Jahresabrechnung 2006 Einspruch erhoben (sh. Brief unten).
2.
Eine eigene Kalkulation auf Basis der Preise vom 31.12.2005 gemacht. Letzte anerkannte Preise un der war schon hoch.
3.
Die Lasteinzugsermächtigung entzogen.

Heute ist die Antort der Stadtwerke Witten eingetroffen.
Ich werde weiterhin die Abschlagszahlungen leisten. Das Problem wird wohl erst mit der Rechnung 2007 kommen, wenn ich eine erneute eigene Kalkulation aufstellen werde und diese mit den Eingeforderten Beträgen verrechne.

Meine Frage lautet daher, wie ich nun weiter vorgehen soll und welchen "Wert" das Antwortschreiben der Stadtwerke Witten hat.



Mein Schreiben:

Ihre Jahresabrechnung 2006:    Gaspreise vom 01.01.2006 für den Zeitraum 01.01.2006 – 30.09.2006 Gaspreise vom 01.10.2006 für den Zeitraum 01.10.2006 – 12.12.2006
Vertragskonto: xxxxxxx
Vertragsnummer: xxxxxxx


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf Ihr Ihre o.g. Jahresabrechnung und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die dort behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten. Ich verweise auf die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, solange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Ich berufe mich insoweit auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes verweise ich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2003, 3131 f.; LG Köln, RdE 2004, S. 306 und Entscheidung vom 5. Juli 2005, X ZR 60/04).

Des Weiteren hat das Bundeskartellamt hat am 3. Januar 2007 einen bundesweiten Vergleich der Gaspreise für verschiedene Jahresverbräuche zum Stichtag 15.11.2006 veröffentlicht. Ich habe festgestellt, dass der Preis Ihres Unternehmens von dem günstigsten Preis stark abweicht. Als Vergleichsmaßstab habe ich die meinen eigenen Jahresverbrauch umgrenzenden Verbrauchswerte von 7.000 und 20.000 kWh zugrunde gelegt. Der günstigste Anbieter in NRW liegt bei 418,41€ (7.000 kWh) und 979,36€ (20.000 kWh) netto, während Ihr Preis für die gleiche Gasmenge 572,51€ (7.000 kWh) und 1192,73 € (20.000 kWh) beträgt.

Ich bitte Sie daher um eine schriftliche Erläuterung, wie diese große Differenz zustande kommt. Bitte weisen Sie mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit Ihrer Preisforderung durch eine nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlage nach.

Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Die für den Kunden mit erheblichen Nachteilen verbundene Versorgungseinstellung darf nur angedroht werden, wenn eine berechtigte Forderung feststeht. Wenn es aber wegen Erhebung des Unbilligkeitseinwands gerade an einer fälligen Forderung fehlt, ist die Androhung einer Versorgungssperre unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.

Die Tilgungsbestimmung obliegt mir als dem Schuldner einer berechtigten Energiepreisforderung. Ich verbitte es mir daher, ein eventuelles Guthaben aus anderen Versorgungsverträgen mit der o.g. Energiepreisforderung zu verrechnen. Guthaben aus etwaigen anderen Versorgungsverträgen sind daher in voller Höhe auszuzahlen. Eine etwa geschuldete Nachzahlung werde ich von mir aus bewirken. Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag.

 
Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt folgenden Betrag:

- Ihre Forderung für den o.g. Zeitraum gemäß
Rechnung vom 08.01.2007   516,75(Strom) + 967,13(Gas) = 1483,88€

- meine beiliegend ermittelten Zahlungen, zu denen ich bis zum Beweis der
Billigkeit vorbehaltlich bereit bin.   516,75(Strom) + 889,38(Gas) = 1406,13€

  abzüglich darauf geleistete Abschlagszahlungen von   1532,00€

ergibt den Betrag:   125,87€

Ich bitte Sie um Überweisung dieses von mir zuviel bezahlten Betrags auf mein Konto
Konto Nr.: xxxxxx, BLZ: xxxxx, Bank: xxxxxxxxxxxxxx, innerhalb der kommenden 14 Tage. Sollte Sie rechtswidrig mir diesen Betrag nicht zurückerstatten, so werde ich die kommende Abschlagszahlung um diesen Betrag kürzen.

Der neue Abschlag beträgt für:       Strom      51,00€
               Gas      79,00€
               Gesamt     130,00€

Die neuen Abschlagszahlungen erfolgen ab 31.01.2007 monatlich bis zur nächsten Festsetzung.

Genauere Angaben entnehmen Sie bitte der aufgeführten Berechnung im Anhang.

Da die künftigen Abschlagszahlungen durch Sie anhand des für den nächsten Abrechnungszeitraum für meine Abnahmestelle geschätzten Verbrauches ermittelt werden, wollen Sie mir binnen einer Frist von 14 Tagen den für diesen Zeitraum für mich geltenden, geschätzten Verbrauch mitteilen. Sollte ich innerhalb dieser Frist keine Rückantwort durch Sie erhalten gehe ich davon aus, dass der bei mir geschätzte Verbrauch für den neuen Abrechnungszeitraum dem Verbrauch der letzten Abrechnung Ihrerseits in Ihrer Schätzung entspricht. Meine Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere.

Ich widerrufe ausdrücklich die von mir erteilte Einzugsermächtigung bezüglich meines Kontos Konto Nr.: xxxxxxxxxxx, BLZ: xxxxxxxxxx bei der xxxxxxxxxxxxxxx. Die monatlichen Abschlagszahlungen erhalten Sie ab sofort fristgerecht per Überweisung bzw. Dauerauftrag auf das von Ihnen angegebene Konto.

Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.

Mit freundlichem Gruß


Anlagen: Kopie Jahresabrechnung
Antwort auf Ihre Forderung




Antwortschreiben der Stadtwerke Witten
(Ich bin doch etwas zu schreibfaul)

http://home.versanet.de/~svennypopenny/images/070207_antwort_stadtwerke_witten.jpg
[edit Evitel2004: Bitte keine großen Bilder über den Img-Tag einfügen. Auch an die Nicht-DSLer denken :) ]

Ich hoffe ein paar Antworten zu bekommen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

MoeMeister

RR-E-ft:
@moemeister

Merkwürdig:

Das OLG Karlsruhe hatte entschieden, dass die Kalkulation offen gelegt werden muss:

Entega OLG Karlsruhe 28.06.2006 PDF

Das OLG Dresden hat in dem zitierten Urteil vom 11.12.2006 entschieden, dass alle Preiserhöhungen des dortigen Gasversorgers unwirksam waren:

http://www.alexandergrundmann.de/dl/Urteil-Enso_II.pdf


Das Kammergericht Berlin (WuM 2005, 257), das LG Mannheim ( NJOZ 2005, 3541), das Oldenburg (WuM 2006, 162) und das LG Mönchengladbach (RdE 2006, 170) haben entschieden, dass die Kalkulation offen gelegt werden muss. Dies gelte auch für Gasversorgungsunternehmen.

Demgegenüber ist die genannte  Entscheidung des LG München I schon kein Urteil, sondern ein Beschluss, ein sehr fragwürdiger dazu.


Möglicherweise hat der Versorger die Urteile falsch gelesen/ verstanden.

Möglicherweise liegt es an der Qualifiaktion der Mitarbeiter.

Schicken Sie die Urteile doch einfach noch einmal an den Versorger und streichen Sie dabei die Passagen in den Urteilen an, die Ihnen selbst besonders wichtig erscheinen.

In Witten ist man Erdgas- Tarifkunde und deshalb kommt § 315 BGB direkt zur Anwendung. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers ergibt sich aus §§ 3, 5 GasGVV, das Abwehrrecht des Kunden aus § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV.

Cremer:
@moemeister,

Sie hatten die Abschläge garnicht oder wenn ja, zu wenig eingekürzt, weil Sie eine Überzahlung von 125,87 € haben.

Diese werden die Stadtwerke Witten Ihnen nicht erstatten, eine Verrechung mit dem neuen Abschlag ist rechtlich auch nicht statthaft.

M.E. liegt Ihr neuer monatlicher Abschlag von 130 € (12x130 €, bzw. 11x130 €) viel zu hoch, ich würde da nur 115 € zahlen.

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