@moemeister
Merkwürdig:
Das OLG Karlsruhe hatte entschieden, dass die Kalkulation offen gelegt werden muss:
Entega OLG Karlsruhe 28.06.2006 PDFDas OLG Dresden hat in dem zitierten Urteil vom 11.12.2006 entschieden, dass alle Preiserhöhungen des dortigen Gasversorgers unwirksam waren:
http://www.alexandergrundmann.de/dl/Urteil-Enso_II.pdfDas Kammergericht Berlin (WuM 2005, 257), das LG Mannheim ( NJOZ 2005, 3541), das Oldenburg (WuM 2006, 162) und das LG Mönchengladbach (RdE 2006, 170) haben entschieden, dass die Kalkulation offen gelegt werden muss. Dies gelte auch für Gasversorgungsunternehmen.
Demgegenüber ist die genannte Entscheidung des LG München I schon kein Urteil, sondern ein Beschluss, ein sehr fragwürdiger dazu.
Möglicherweise hat der Versorger die Urteile falsch gelesen/ verstanden.
Möglicherweise liegt es an der Qualifiaktion der Mitarbeiter.
Schicken Sie die Urteile doch einfach noch einmal an den Versorger und streichen Sie dabei die Passagen in den Urteilen an, die Ihnen selbst besonders wichtig erscheinen.
In Witten ist man Erdgas- Tarifkunde und deshalb kommt § 315 BGB direkt zur Anwendung. Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers ergibt sich aus §§ 3, 5 GasGVV, das Abwehrrecht des Kunden aus § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV.