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Autor Thema: Preisänderungsklausel in AGB überflüssig ?  (Gelesen 6043 mal)

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Offline Martinus11

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Preisänderungsklausel in AGB überflüssig ?
« am: 29. Januar 2007, 17:16:54 »
Hallo,
ich habe schon mehrfach gegen Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt, das letzte Mal gegen die Preisreduzierung zum 1.1.07. Die Mehrwertsteurerhöhung - so habe ich darin angekündigt - würde ich bei der Jahresabrechnung entsprechend berücksichtigen und bezahlen. Wie bei jedem Widerspruch stützte ich mich auf die Unbilligkeit und das Fehlen einer Preisänderungsklausel in den AGB.

Auf diesen letzten Widerspruch hin habe ich nun zum ersten Mal (warum nicht schon vorher?) eine Antwort auf das Argument der fehlenden Preisänderungsklausel erhalten:

"Individuelle Preisänderungsklauseln sind in AVBGasV bzw. GasGVV vorgesehen. Ein Versorgungsunternehmen kann danach seine Preise anpassen. Erdgasversorgungslieferverträge mit Haushaltskunden werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versorger hat keine Möglichkeit, die Verträge zu kündigen. Daher muss er in der Lage sein, gestiegene Bezugskosten in Form von Preisanpassungen an die Kunden weiterzugeben.
Wir erwarten demnächst eine weitere Absenkung...."

Es kann doch nicht sein, dass die generelle Möglichkeit von Preisanpassungen laut einer Verordnung genügt und damit eine entsprechende konkrete Umsetzung in den AGB des jeweiligen Versorgers überflüssig ist ?

Zum ersten Mal auch der Hinweis, dass man an den neuen Preisen festhalten werde und bei Kürzung abmahnen, ggf. auch einklagen werde.
Wie soll ich auf eine solche Abmahnung in meiner Situation reagieren, wenn sie dann kommt?

Martin

Offline RR-E-ft

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Preisänderungsklausel in AGB überflüssig ?
« Antwort #1 am: 29. Januar 2007, 17:53:15 »
@Martinus11

Das es keiner besonderen Preisänderungsklausel bedarf, ergibt sich nur für echte Tarifkunden bzw. Kunden in der Grund- bzw. Ersatzversorgung, also im direkten Anwendungsbereich der AVBGasV/ GasGVV.

Dort muss die Preiskalkulation zum Nachweis der Billigkeit der einseitig festgelegten Tarife offen gelegt werden werden (vgl. etwa BGH NJW 2003, 3131; BGH NJW 2003, 1449; LG Oldenburg, WuM 2006, 162; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006).

Bei Sondervertragskunden gilt dies gerade nicht.

Im Übrigen bitte nochmals Fragen und Antworten auf der Seite lesen.

Siehe auch hier:

BGH Urt. v. 13.12.2006:  § 307 BGB in Gaslieferungsverträgen

Wo in den AGB eines Sondervertrages eine Preisänderungsklausel fehlt, können die Preise nicht einseitig erhöht werden.

Offline Martinus11

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Preisänderungsklausel in AGB überflüssig ?
« Antwort #2 am: 29. Januar 2007, 19:24:15 »
Ich bin normaler Haushaltskunde und habe nie irgendwelche besonderen Preise bzw. Verträge mit meinem EVU ausgehandelt. Entsprechende "Sonderangebote" mit Preisfixierungen für bestimmte Zeiträume habe ich nicht angenommen, weil dann 315 BGB nicht mehr anwendbar sei, so habe ich hier und anderswo jedenfalls gelesen.

Allerdings hätte ich nicht gedacht, dass eine wirksame Preisänderungsklausel damit für mich gar nicht erforderlich ist. Das habe ich in dem Thread
Strategie: die Wahl der Waffen
vor allem im dritten Posting, offenbar missverstanden.
Da ist ja von zwei "Waffen" die Rede, ohne Unterscheidung von normalem oder Sondervertragskunden.  Und in den Standard-Widerspruchsformularen wird vorsichtshalber immer beides - Billigkeit und Preisänderungsklausel - moniert, obwohl letzteres nur für Sondervertragskunden in Frage kommt ?

Schade, wenn die fehlende Preisänderungsklausel als Argument für mich wegfällt.

Martin

Offline RR-E-ft

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Preisänderungsklausel in AGB überflüssig ?
« Antwort #3 am: 29. Januar 2007, 20:25:25 »
@Martinus11

Man kann nicht immer alles haben. :wink:

Dafür haben grundversorgte Kunden jederzeit Anspruch auf eine jederzeit  möglichst preisgünstige Versorgung gem. § 315 BGB iVm. § 2 Abs. 1 EnWG, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV.

Offline Martinus11

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Preisänderungsklausel in AGB überflüssig ?
« Antwort #4 am: 31. Januar 2007, 10:30:55 »
Tja... :cry:
Da ich vom Verwandten eines Bekannten, der bei meinem EVU in geeigneter Position arbeitet, erfahren habe, wie dort "investiert" wird und dies den Eindruck der Kunden-Abzocke verstärkt, habe ich dennoch keine Lust, jetzt aufzugeben.

Was soll ich machen, wenn die Mahnung kommt, nachdem ich nur den von mir gekürzten Betrag bezahlt habe? Einfach ignorieren und darauf warten, dass man mich verklagt (was wohl nicht passieren wird)? Den Gashahn zudrehen dürfen sie ja nicht.

Martin

Offline RR-E-ft

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Preisänderungsklausel in AGB überflüssig ?
« Antwort #5 am: 31. Januar 2007, 12:13:01 »
@Martinus11

Wer redet denn vom Aufgeben, wo doch § 315 BGB anwendbar ist und den Kunden effektiv vor überteuerten Preisen schützt?

Es bedeutet, dass Tarifpreise unter bestimmten Umständen steigen und auch wieder sinken (\"atmen\"). Dabei müssen die Tarife jederzeit der Billigkeit entsprechen. Woran sich die Billigkeit bemisst, wurde umfassend dargelegt, vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006.

 

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