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Autor Thema: Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid  (Gelesen 24121 mal)

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Offline RuRo

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #15 am: 08. Februar 2007, 15:58:23 »
@cremer

Ein klares JA

Grundlagen:

§ 2 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und die angeführten Vorschriften des Körper-schaftssteuergesetzes (KStG)
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline taxman

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #16 am: 08. Februar 2007, 17:05:26 »
Zitat von: \"RuRo\"
@taxman

Hhm, m.E. nach liegt der Schwerpunkt hier weniger im Bereich "Energierecht". Es sollte ein Rechtsanwalt sein, der eine Bilanz und eine Gebührenkalkulation lesen kann, sowie daraus entsprechende Rückschlüsse zieht.

e-Stromer wird\'s schon recht machen :wink:


E-Stromer wird schon einen Tausendsasa-Rechtsanwalt gefunden haben. Wenn nicht wird eben noch ein Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater mit in der Kanzleigemeinschaft sein!

Viel Glück und auch Mut und Durchhaltewille, die Kraft soll mit Ihnen sein.  :D

Grüße
taxman
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Offline taxman

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #17 am: 08. Februar 2007, 17:09:38 »
Zitat von: \"Cremer\"
Eine Frage an RuRo oder H. Fricke:
Ein als Eigenbetrieb geführter Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetrieb  erstellt einen Gebührenbescheid. Kann dieser Gebührenbescheid denn eine Mehrwertsteuerausweisung enthalten?


Im Steuerrecht gibt es nur Steuerpflichtige. Auf eine Rechtsform kommt es nur in manchen Fällen an.

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Offline e-Stromer

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #18 am: 08. Februar 2007, 18:06:40 »
@ Cremer

Auf diese Frage wär ich nie gekommen ! :-)
In dem MIX „Rechnung UND Gebührenbescheid“
werden mir 16 % Umsatzsteuer berechnet.

Wahrscheinlich deshalb ^ der MIX !! … Nun wird’s interessant.

Vielleicht drauf bestehen, dass entweder Rechnung ODER Gebührenbescheid ausgestellt wird ?

Ich fand das >>

http://www.abwasser.wb7.de/index2,lx_template,recherl,lx_table,,lx_bereich,ReBescheid,lx_kategorie,ReBescheid,lx_tn1,Kundenservice,lx_tn2,Preise,lx_tn3,ReBescheid.htm

Da die Abwasserberechnung nach öffentlich rechtlichen Kriterien erfolgt, wird keine Umsatzsteuer erhoben (E4).

Die Summe der Beträge von der Einzelaufstellung ergibt den Gesamtbetrag der Abwasserberechnung laut der abgerechneten Tage in Netto als auch in Brutto (F8).

Danke - bi ba

PS.: Der angerufene RA meldet sich ned :-/

Offline Cremer

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #19 am: 08. Februar 2007, 19:23:31 »
@RuRon

nicht ein klares  Ja  :roll:

Hier bei uns in Bad Kreuznach

Abfallbeseitigung ist Eigenbetrieb des Kreises, ohne Märchensteuer

Schmutzwasser und Niederschlagbeitrag ist Stv KH, ohne Märchensteuer

Strom, Gas und Wasser sind SWK als GmbH, also mit Märchensteuer.

Kann net verstehen, warum bei einem Bescheid Märchensteuer erhoben werden sollte, habe ich noch nie erlebt!! :evil:
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RuRo

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #20 am: 08. Februar 2007, 22:04:35 »
@cremer

Ich geb\' zu es ist ein wenig komplex.

Haben Sie § 4 Körperschaftssteuergesetz gelesen?

http://bundesrecht.juris.de/kstg_1977/__4.html

Für die Beantwortung Ihrer Fragen, insbesondere Abs. 3 und 5

Dazu muss man natürlich wissen, was ist wessen Pflichtaufgabe. Kann und will ich für RLP nicht beantworten.

Für Bayern:
Abfallbeseitigung ist Pflichtaufgabe des Landkreises = Abs. 5

Abwasserbeseitigung ist Pflichtaufgabe der Gemeinden = Abs. 5

Strom, Gas und Wasser als kommunale Eigenbetriebe immer steuerpflichtig = Abs. 3

Sollten Sie mal anhand der landesrechtlichen Regelungen für RLP abklopfen  :wink:

Wir zahlen jedes Jahr die Märchensteuer für unseren Wasserbezug, da das gemeindliche Wasserwerk als Eigenbetrieb geführt wird. Da gibts natürlich auch wieder eine Rechtsgrundlage - Eigenbetriebsverordnung

Viel Spaß bei der Recherche.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RuRo

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #21 am: 09. Februar 2007, 08:38:30 »
@e-stromer

Entscheidend ist, ob die jeweilige Versorgung durch den Träger (hier: Kommune) im Rahmen der allgemeinen Haushaltsführung ausgeführt wird oder nicht.

Verbleibt beispielsweise die Abwasserbeseitigung im allgemeinen Haushalt, gibt es auch keine Steuerpflicht. Die Versorgungszweige sind dann ja hoheitliche Aufgabe.

Werden solche Aufgaben in Eigenbetriebe ausgegliedert, dann eben schon, da sich die Kommune als wirtschaftliches Unternehmen betätigt.

Zu Zeiten, als der allgemeine Mehrwertsteuersatz noch bei 14 % lag, hatte das bei der Wasserversorgung auch einen schönen Nebeneffekt. Zahlungen des Eigenbetriebs an Lieferanten waren mit 14 % versteuert. Die Wasserabgabe an die Verbraucher aber nur mit 7 %. Da hat Vater Staat vierteljährlich den Differenzbetrag an den Eigenbetrieb erstattet. Irgendwann ist da wohl auch mal jemand drüber gestolpert. Jetzt gilt der allgemeine Mehrwertsteuersatz generell.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Monaco

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Diesmal: Rechnung und Gebührenbescheid
« Antwort #22 am: 09. Februar 2007, 10:14:57 »
@e-stromer

Vielleicht trägt folgendes zur besseren Verständigung bei:

Hallesche Wasser- und Abwasser GmbH

Aus Gebühren werden Preise
(gültig ab 01. Januar 2007)

Privatrechtliches Entgelt als Gegenleistung für die Abwasserbeseitigung

Am 13. Dezember 2006 beschloss der Stadtrat die Einführung eines privatrechtlichen Abwasserentgeltses. Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch die Stadt werden zukünftig nicht mehr erhoben. Dafür stellt die Hallesche Wasser- und Abwasser GmbH (HWA) ab 01. Januar 2007 die Entsorgungsleistung den Grundstückseigentümern direkt in Rechnung. Mit dem Ausweis der Mehrwertsteuer auf der Rechnung können Unternehmen und Gewerbetreibende diese als Vorsteuerabzug geltend machen. Dies ist aus Sicht der HWA der entscheidende Vorteil, der zu dieser Umstellung der Abrechnung geführt hat.

Sie erhalten mit der Rechnungslegung zum Jahresende durch die HWA die Vertragsbestätigungen zur Entsorgung Ihres Grundstücks für Schmutz- und Niederschlagswasser.

Die Höhe der Netto-Preise für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung bleiben bis zum 31.12.2008 unverändert, die Brutto-Preise erhöhen sich um drei Prozent durch die Mehrwertsteuererhöhung von 16% auf 19% ab 01. Januar 2007.
Bisher war die Mehrwertsteuer in Höhe von 16% Bestandteil der Gebühren. Die Mehrwertsteuer wurde nicht gesondert ausgewiesen.

Das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis mit dem Anschluss- und Benutzungszwang bleibt auf der Grundlage der Rumpfsatzung zur Abwasserbeseitigung der Stadt Halle bestehen. Das Leistungs- und Benutzungsverhältnis wird privatrechtlich auf der Grundlage der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser der HWA GmbH ausgestattet.


Quelle: Auszug aus einem Faltblatt, das den Halleschen Grundstückseigentümern vor einigen Wochen zugestellt wurde.

 
Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

 

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