Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

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userD0009:
@berghaus
Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in den Randnummern 7 und 8 des angesprochenen Urteils.

Der Zeitpunkt der Kenntnis ist derjenige, in dem Sie wissen, dass Sie einem anderen Geld überwiesen haben bzw. dass ein Anderer Geld von Ihnen erhalten hat.

Es kommt allein auf die Kenntnis an, dass Geld von Ihnen ein Anderer erlangt hat.

Ob der Empfänger des Geldes dies ohne Rechtsgrund, was Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gem. § 812 BGB ist, erlangt hat, spielt für die Kenntnis keine Rolle.
Für die rechtliche Bewertung haben Sie mindestens 3 Jahre Zeit sich juristischen Rat einzuholen, so der BGH, und dann eventuell auf Erstattung zu klagen.

Grüße
belkin

nomos:

--- Zitat ---Bereicherungsansprüche unterliegen seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGHZ 171, 1, 6 Rn. 18 ). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB ).
--- Ende Zitat ---
@berghaus, über die \"Bereicherung\" der Energieversorger wird ja in allen Medien berichtet und bei den enormen Preiserhöhungen wird ein Richter vielleicht schon eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen, sollte man sich da nicht schlau machen. Wer gar Widerspruch eingelegt und unter Vorbehalt bezahlt hat, kann sich ja nicht gut auf Unkenntnis berufen. Was die Unbilligkeit der Preise (Grund- Ersatzversorgung) angeht, wird die Verjährungsfrist daher wie oben beschrieben begonnen haben und für Fälle aus dem Jahr 2004 eingetreten sein.

Bei rechtsunwirksamer Preisanpassungsklausel dürfte die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2008 beginnen (Urteil darüber und somit Kenntnis in 2008 ). Aber wie immer alles o.O. Im Streitfall entscheidet das zuständige Gericht.

Außerdem, Verjährung bedeutet nicht, dass die Forderung erloschen ist. Es ist dem Energieversorger nicht verboten, eine ungerechtfertigte Bereicherung durch Rückzahlung zu beseitigen. Ein kundenfreundlicher Energieversorger sollte die Zahlung nicht mit der Einrede der Verjährung verweigern, erst recht nicht, wenn die ungerechtfertigte Bereicherung per Gerichtsurteil festgestellt wurde. Also ein freundliches Rückforderungsschreiben an den seriösen Versorger muß trotz eventueller Verjährung bei klarer Sachlage nicht erfolglos bleiben.  Eine Verweigerung wäre ja keine gute Werbung   ;).

RR-E-ft:
@nomos

Man sollte im Zweifel immer davon ausgehen, dass die dreijährige Verjährung mit dem Schluss des Jahres begann, in dem man eine Zahlung auf eine Nichtschuld und deshalb ohne Rechtsgrund geleistet hat.

Das gilt auch bei Vorbehaltszahlungen wegen unwirksamer Preisänderungsklauseln.

Wenn man schon nur unter Vorbehalt zahlt, gibt man zu erkennen, dass einem etwas schwant. Dann sollte man sich auch zeitnah um die Rückforderung kümmern.

Eine ungerechtfertigte Bereicherung im Verhältnis der Parteien zueinander kann überhaupt erst bei einer Klage des einen gegen den anderen festgestellt werden. Wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird und auch noch greift, wird die Rückforderungsklage allein deshalb abgewiesen, ohne dass das Gericht erst prüft, ob der -  der Verjährung unterliegende -Rückforderungsanspruch  überhaupt bestand.

Ist ja jedenfalls sowieso verjährt...

Wenn also der Nachbar gerichtlich erfolgreich einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erstreitet, nutzt das einem selbst gar nichts, weil man nicht selbst geklagt hat und damit erfolgreich war.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
....
Eine ungerechtfertigte Bereicherung im Verhältnis der Parteien zueinander kann überhaupt erst bei einer Klage des einen gegen den anderen festgestellt werden. Wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird und auch noch greift, wird die Rückforderungsklage allein deshalb abgewiesen, ohne dass das Gericht erst prüft, ob der -  der Verjährung unterliegende -Rückforderungsanspruch  überhaupt bestand.

Wenn also der Nachbar gerichtlich erfolgreich einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erstreitet, nutzt das einem selbst gar nichts, weil man nicht selbst geklagt hat und damit erfolgreich war.

--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, aus der rechtlichen Sicht eines Rechtsanwalts haben Sie das Bestens beschrieben.

Ich sehe aus Verbrauchersicht in einer gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel auch einen Nutzen für die Kunden des betroffenen Versorgers, die nicht geklagt haben und mit denen diese Klausel vereinbart wurde.

Nach meinem Geschmack kann sich ein seriöser Versorger schlecht erlauben, die ungerechtfertigt kassierten Preiserhöhungen nur an den Kläger zurückzuzahlen, weil er nur dazu rechtlich gezwungen ist. Es gibt nicht nur rechtliche, sondern aus geschäftliche Motive. Der Ruf des Versorgers wäre nicht nur gegenüber den Betroffenen ramponiert. Dieser Ruf könnte mit keinem Werbeaufwand über lange Zeit wieder wett gemacht werden. Das sollte einem Versorger nicht egal sein.

RR-E-ft:
@nomos

Bis die ungerechtfertigter Bereicherung nach vollständigen Instanzenzug rechtskräftig feststeht, sind die Rückforderungsansprüche weiterer Kunden womöglich schon verjährt.

Wenn ein Gasversorger bei der überwiegenden Zahl seiner Kunden Preiserhöhungen auf unwirksame Klauseln stützte, stellt sich die Frage nach der Werbung wohl nicht mehr, wenn er durch die Rückzahlung aller zwischenzeitlich eingetretenen - unverjährten -  ungerechtfertigten Bereicherungen in die Überschuldung gerät und Insolvenz anzumelden hat.  

Seriös in die Insolvenz?

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