Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung
Kampfzwerg:
@all
Kampfzwerg an Erde:
Hallo? Ist da draussen jemand?
Bin ich eigentlich der einzige ......, der dieses Thema spannend findet?
Eine Diskussion (Disput, Erörterung, Beratung, Besprechung, Streit......) erfordert immer mindestens zwei Diskutanten, ansonsten hiesse das Ganze Monolog ;)
Thomas S.:
Ja.
Ja - möglicherweise. 8)
Weil erst ein Gericht einen konkreten Fall entscheidet, nicht eine beliebige Diskussion. Es gibt keine Rechtsicherheit bei dieser Fragestellung.
Aber das hatten wir schon mal... ;)
Kampfzwerg:
--- Zitat ---Original von Thomas S.
Weil erst ein Gericht einen konkreten Fall entscheidet, nicht eine beliebige Diskussion. Es gibt keine Rechtsicherheit bei dieser Fragestellung.
Aber das hatten wir schon mal... ;)
--- Ende Zitat ---
Mensch. seufffffzzzzz, so ein Unfug. :rolleyes:
(Nicht dass da draussen einer ist)
Mann, Mann. SO kann man eine Diskussion auch plattwalzen, bevor sie überhaupt ins Rollen kommt. Rechtssicherheit? Bei d e m Argument dürfte es dieses Forum gar nicht geben! Eva wäre noch bei Adam und beide würden mit Bienchen und Blümchen spielen;)
Und weil Sie das ganze so überhaupt nicht interessiert, haben Sie uns wahrscheinlich auf dieser Seite 2 auch zugetextet und fast den ganzen Thread gesprengt. :P
Die Sachlage hat sich inzwischen aber, eben aufgrund diverser Gerichtsentscheidungen, weiterentwickelt.
Und dann sollte man doch wohl so flexibel sein, den Faden wieder aufzunehmen, oder?
P.S. Welche Fragestellung? ;)
Kampfzwerg:
;) so viel zum Thema Rechtssicherheit und Weiterentwicklung:
BGH, B. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07, Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 812 BGB
@Eislud
Wenn wir das vor einem Jahr schon gewusst hätten..... :D
wäre uns eine ausgesprochen spannende und aus- und vor allem ergiebige Diskussion entgangen!
berghaus:
--- Zitat ---BGH, B. v. 19.03.2008 - III ZR 220/07 - Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 812 BGB (Siehe dort Randnummer 6 ff.)
Zahlungen auf unwirksame Preisfestsetzungen führen zu einem sofort fälligen Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB, welcher der Verjährung unterliegt.
--- Ende Zitat ---
Auch wenn ich jetzt wieder einen drüber kriege, frage ich nochmal, wen auch immer:
Sind die Rückforderungen für Überzahlungen von Abrechnungen mit unwirksamen Preisfestsetzungen der Jahre 2004 und früher tatsächlich endgültig verjährt, auch wenn man das Forum und die neuere Rechtsprechung zu dieser Frage erst jetzt gefunden und dadurch erst jetzt \"Kenntnis von den den Anspruch oder die Ansprüche begründenden Umständen erlangt\" hat? In Randnummer 6 steht doch auch : und der Gläubiger ... Kenntnis erlangt hat.
berghaus
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