Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

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RR-E-ft:
@berghaus

Man sollte Rückforderungsansprüche im konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, weil man ohne anwaltliche Hilfe soweso keine Chance haben wird, solche durchzusetzen. Um selbst auf dem sichersten Weg zu sein, sollte man für die eigene Position immer auf den worst case abstellen, auch hinsichtlich des Verjährungsbeginns.

berghaus:
@RR-E-ft

Ich bin der Meinung, dass diese Fragen von allgemeinen Interesse sind und nicht gleich Antworten auch anderen von RR-E-ft mit dem Hinweis auf den Einzelfall und der Rechtanwaltempfehlung abgewürgt werden.

Klar geht man im Einzelfall damit zum Rechtsanwalt.

Die Erfahrungen anderer Forumsteilnehmer zeigen aber, dass es auch bei den vom Verbraucherverband genannten Rechtanwälten unterschiedliche Meinungen zu den Erfolgsaussichten gibt.

berghaus

RR-E-ft:
@berghaus

Jeder Fall liegt anders und es kommt auf die konkreten Umstände des Einzefalles an.

Der Anwalt der dem Mandanten eine 100%ige Erfolgsaussicht attestiert, der kann dem Mandanten im Zweifel den Rückerstattungsanspruch, zumindest die gesamten Verfahrenskosten gleich aus der eigenen Tasche zahlen, weil der Mandant sich ja nur bei 100%iger Erfolgsaussicht überhaupt nur auf einen Rückforderungsprozess eingelassen hätte.... Jedenfalls könnte man so etwas nach einem Prozess vernehmen.

Deshalb wird es immer schwierig sein, einen Anwalt zu finden, der die Erfolgsaussichten mit 100% beurteilt.

Und wie die Erfolgsaussichten im konkreten Fall tatsächlich stehen, hängt eben von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, die von einem Anwalt geprüft werden müssen. Und natürlich kann und sollte man dazu ggf. die Meinungen mehrerer Kollegen nebeneinander einholen, die man auch nebeneinander für die entsprechende Prüfung bezahlt. Warum denn auch nicht, wenn man einem Anwalt allein nicht vertraut.

Deshalb ist die weitere Diskussion müßig. Aber ich wollte hier keinesfalls eine Diskussion abwürgen.

Es finden sich womöglich sehr viele Kollegen, die zu dem Thema noch einen Beitrag beisteuern wollen, gerade weil dieser Thread bereits seit über einem Jahr besteht. Warten wir diese also getrost ab. ;)

Kampfzwerg:
Rückforderung/Verjährung

auch bei SV-Kunden:
OLG Thüringen, Urt. v. 26.09.2007 – 2 U 227/07, Verjährung bei Zahlung unter Vorbehalt


--- Zitat ---Geleistete Zahlungen erfolgen deshalb insgesamt auf eine Nichtschuld und begründen somit einen sofort fälligen Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB, welcher der regelmäßigen Verjährung unterliegt.
--- Ende Zitat ---
...

--- Zitat ---Dies hat zur Folge, dass die Leistung des Schuldners (Zahlung) insgesamt rechtsgrundlos erfolgte, da im Zeitpunkt der Leistung gar keine fällige Forderung des Gläubigers bestand, auf die hätte geleistet werden können.
Der deshalb sofort fällige Rückforderungsanspruch gem. § 812 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung, unabhängig davon, ob die Zahlung vorbehaltlos oder unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet wurde. Die Zahlung unter Vorbehalt ändert an der Verjährung des bereits fälligen Rückforderungsanspruchs nichts.
Die Verjährung der Rückforderungsansprüche hinsichtlich rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen haben all jene Verbraucher zu besorgen, die entweder aufgrund unbilliger Preisfestsetzungen des gesetzlich zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigten Grundversorgers oder infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen rechtsgrundlose Zahlungen an den Energielieferanten geleistet haben.

--- Ende Zitat ---
....

--- Zitat ---Und natürlich achte man tunlichst darauf, dass durch weitere rechtsgrundlose Zahlungen gar nicht erst ein Rückforderungsanspruch entsteht, der dann verjähren/ verwirken kann, wenn er nicht unter großem Aufwand rechtzeitig zurückgeklagt wird.
--- Ende Zitat ---


 :D fast genau vor einem Jahr haben wir über diese nun geklärte Problematik bereits diskutiert, nachzulesen hier in diesem Thread auf der ersten Seite bis zum Beitrag von RR-E-ft vom 03.04.07   :)

Kampfzwerg:
na so was  ;)
geht doch!

SÜWAG zahlt wehrhaftem Gaskunden Geld zurück

http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=3287236

Folgendes sollte man dann allerdings ebenfalls beachten, Zitat aus dem main-rheiner-Artikel:

--- Zitat ---Einigen sich beide Seiten auf den nun vorgeschlagenen Vergleich, kann Süwag dem Kunden kündigen und mit ihm einen neuen Gasversorgungsvertrag vereinbaren.
--- Ende Zitat ---

Dann wäre man also seinen Sondervertrag mit den Superpreisen los.
Man kann eben nicht alles haben ;)


 :D P.S. Das war doch ein guter Tip von RR-E-ft ( s.o.) manchmal \"zahlt\" sich Geduld doch aus:
\"Es finden sich womöglich sehr viele Kollegen, die zu dem Thema noch einen Beitrag beisteuern wollen, gerade weil dieser Thread bereits seit über einem Jahr besteht. Warten wir diese also getrost ab.\"

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