Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung
Thomas S.:
Na dann, RR-E-ft, auch gut, ein dickes "Danke" für die Hilfe! 8)
Kampfzwerg:
;)
Rückforderung, Schadensersatz:
man achte auch auf die letzten 2 Absätze von RR-E-ft
Verbandsklagen gegen Preisänderungsklauseln
Kampfzwerg:
http://oberlandesgericht.bremen.de/sixcm...teil_071116.pdf
OLG Bremen, Gaspreis- Urt. v. 16.11.2007, 5 U 42/06
OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
Kampfzwerg:
nur aktualisierte Verlinkungen aus den vorangegangen Beiträgen:
Rückforderung, Schadensersatz:
man achte auch auf die letzten 2 Absätze von RR-E-ft
Verbandsklagen gegen Preisänderungsklauseln
http://oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/Urteil_071116.pdf
OLG Bremen, Gaspreis- Urt. v. 16.11.2007, 5 U 42/06
OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise
berghaus:
In Grundsatzfragen: Sonderkunden/Rückforderung/Schadenersatz/Verjährung bricht die spannende Diskussion dazu mit dem Beitrag von ER-E-ft vom 03.04.07 unvermittelt ab.
--- Zitat ---Gibt es einen Rückforderungsanspruch, könnte sich der Versorger ggf. auf Verjährung berufen.
Dafür ist Voraussetzung, dass die Verjährung überhapt zu laufen begann.
Das kann auch von der positiven Kenntnis des Gläubigers abhängen, also desjenigen, der Rückforderungsansprüche geltend macht (Kunde), dass es solche gibt.
Der Versorger müsste deshalb ggf. den Zeitpunkt beweisen, ab dem der Kunde positive Kenntnis darüber hatte.
Bei Berufung auf § 814 BGB muss der Versorger auf Bestreiten des Kunden beweisen, dass der Kunde im Zeitpunkt der Zahlung auf eine Nichtschuld positive Kenntnis darüber hatte, dass er auf eine Nichtschuld leistet....
Immer an den Seitenwechsel bei Betrachtung der Verjährung und § 814 BGB denken und immer schön beweglich bleiben. :wink:
--- Ende Zitat ---
Hier meine Frage zu § 199 BGB:
Womit beginnt das (vom Versorger zu beweisende) positive Wissen:
- mit ersten zaghaften Widerspruch 2006 nach Musterbrief wegen Unbilligkeit und
Infragestellung der Preiserhöhungsberechtigung?
- nach jahrelanger Lektüre von Beiträgen und Urteilen in diesem Forum mit der Erkenntnis:
du kannst ja als Sonderkunde mit unwirksamen Preisanpassungsklausel Rückforderungen
für mehr als drei Jahre rückwirkend stellen?
- erst mit der tatsächlich gestellten Rückforderung für die letzten 32 Jahre auf der Basis des
Anfangspreises von traumhaften 1,2 cent/kwh?
- oder schon viel früher?
Und vom Tag des Wissens an hat man ja 3 Jahre und den Rest des 1.Jahres Zeit, die Forderung zu stellen. Allerdings verzichtet man dann auch längere Zeit auf Verzugszinsen, vorausgesetzt man kann seine Forderungen auch durchsetzen. Da habe ich immer noch Zweifel.
berghaus
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln