Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung
RR-E-ft:
@Cremer
Ob es für Sie etwas Neues ist oder nicht, ist ohne Belang. :wink:
Danach fragt kein Gericht, allenfalls bei einem Berufen auf § 814 BGB. :roll:
@Thomas S.
Man lasse sich von der Euphorie nicht davon hinreißen, den Anspruch nicht genau zu prüfen.
Die Klauselkontrolle nach § 307 BGB erfolgt immer abstrakt-generell bei kundenfeindlichster Auslegeung.
Auf die real geübte Praxis kommt es mithin nicht an, sondern darauf, ob es bei kundenfeindlichster Auslegung einen denkbaren Fall gibt, in welchem die Klausel benachteiligend wirkt, also die Kündigung erst nach der Preiserhöhung wirksam werden kann.
Je nachdem, worauf man einen Rückforderungsanspruch stützt - § 812 BGB oder Schadensersatz aus culpa in contrahendo - ist das aber erst die halbe Miete, weil es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlagen ankommt, die auch vorliegen müssen.
Eine solche Klage deshalb nicht ohne Anwalt anstrengen.
Zudem kann ein Schadensersatzanspruch aus cic darauf gerichtet werden, ein Berufen auf die Klausel zu unterlassen und die Anwaltskosten für ein entsprechendes Abmahnschreiben im Auftrag des Kunden zu tragen. Der Lieferant hat also entsprechende außergerichtliche Kosten als Schadensersatz für ein Verschulden bei Vertragsabschluss zu tragen.
Thomas S.:
Hallo RR-E-ft.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---@Thomas S.
Die Klauselkontrolle nach § 307 BGB erfolgt immer abstrakt-generell bei kundenfeindlichster Auslegeung.
--- Ende Zitat ---
Sehr schön, dann bin ich hier auf der "sicheren" Seite.
Ich will aber keinen Rückforderungsprozeß anstrengen, zumindest nicht zur Zeit, da, wie schon ausgeführt, es "nur" um 300 € gehen würde.
Aber ich will jetzt, nach positiver Kenntnis der unwirksamen Preiserhöhungen, die Zahlungen auf den vereinbarten Anfangspreis kürzen, um ggf. vom Versorger auf Zahlung verklagt zu werden. Scheint mir besser zu sein, auch wegen der Beweislast, die dann beim Versorger liegt.
Mal abgesehen davon, daß auch dann die RSV nicht einspringen wird, da die erstmalige Anwendung der beanstandeten Klausel bereits vor Abschluß der RSV war, ist die Frage, wie sich der Versorger verhalten KANN. Klagen auf Zahlung ist klar, gibt es noch weitere zu erwartende Erschwernisse, z.B. Sperrandrohung etc.?
Und ist es nicht so, daß in so einem Prozeß auch einer Rückforderung der Weg bereitet werden kann, wenn sich das Verfahren gut entwickelt? Alles zu seiner Zeit.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Je nachdem, worauf man einen Rückforderungsanspruch stützt - § 812 BGB oder Schadensersatz aus culpa in contrahendo - ist das aber erst die halbe Miete, weil es auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsgrundlagen ankommt, die auch vorliegen müssen.
Eine solche Klage deshalb nicht ohne Anwalt anstrengen.
Zudem kann ein Schadensersatzanspruch aus cic darauf gerichtet werden, ein Berufen auf die Klausel zu unterlassen und die Anwaltskosten für ein entsprechendes Abmahnschreiben im Auftrag des Kunden zu tragen. Der Lieferant hat also entsprechende außergerichtliche Kosten als Schadensersatz für ein Verschulden bei Vertragsabschluss zu tragen.
--- Ende Zitat ---
Das habe ich, ehrlich gesagt, nicht ganz verstanden :oops: , mir scheint aber, daß ich das ggf. in einem Leistungsprozeß durch einen RA klären lassen kann. Da brauche ich dann eh einen. :wink:
Habe ich denn noch einen grundsätzlichen Denkfehler?
Was ich noch anmerken wollte: als ich bei meiner Suche nach den Urteilen zu §307 war, habe ich das hier so wichtige Urteil des BGH vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 nur deshalb GAR NICHT beachtet, weil es dabei um GASLIEFERUNGSVERTRÄGE und nicht um Stromverträge ging, so steht es schon im thread-Titel. Eine Kleinigkeit hat ausgereicht , um mich abzulenken... :oops: Vielleicht geht das auch anderen so?
Danke!
RR-E-ft:
@Thomas S.
In diesem Forum werden Grundsatzfragen diskutiert und nicht hypothetische Szenarien in konkreten Einzelfällen oder Denkfehler einzelner. :wink:
Wer sich im Einzelfall von einem Anwalt beraten lassen möchte, der wende sich an einen solchen und stelle dort ggf. Nachfragen, wenn er mit der bisherigen Beratung noch nicht zufrieden war.
Thomas S.:
Aber RR-E-ft!
Nicht so streng, bitte. Ich bin doch fast fertig! :P
Das Forum beschreibt sich übrigens mit:
Grundsatzfragen
Grundsätzliche Fragen und praktische Fragen des Preisprotests werden hier diskutiert
Moderatoren RR-E-ft, Cremer, Graf Koks
Sind meine Fragen nicht auch praktischer Natur? Ich weiß doch, daß nicht ALLES vorhergesehen werden kann, aber gibt es denn keine Erfahrungswerte ohne Anspruch auf Vollständigkeit? Das ersetzt natürlich keine Beratung... :wink:
Kann denn sonst keiner von meinen Fragen profitieren? So völlig eigennützig sind meine Fragen dann doch nicht, auch wenn ich im Moment direkt davon profitiere. Und viel Zeit habe ich auch nicht mehr. Muß ja noch alles zu Papier bringen, Fristen einhalten... Deshalb nerve ich hier rum. Die bisherige Beratung war jedenfalls sehr gut, viel besser als beim RA... :wink:
RR-E-ft:
@Thomas S.
Ich bin in der konkreten Sache schon fertig, kann auch von den weiteren Fragen nicht profitieren. :P
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