Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung
nomos:
--- Zitat ---Die Klägerin hat im übrigen vorgetragen, dass ihre sämtlichen Zahlungen auf von der Beklagten geforderte Netznutzungsentgelte unter Vorbehalt einer Überprüfung auf Angemessenheit gestanden hätten. Bei einer derartigen Sachlage ist von einer Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Tatsachen auszugehen. Die Kenntnis von der konkreten Höhe des Anspruchs ist nicht Voraussetzung für den Verjährungsbeginn.
......
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in einer Entscheidung zu § 852 BGB a. F. ausnahmsweise im Rahmen der Notarhaftung einen Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis als herausgeschoben in einem Fall angesehen, ......
--- Ende Zitat ---
Möglicher Umkehrsschluss: Hätte die Klägerin nicht unter Vorbehalt gezahlt wäre die Sachlage eventuell eine andere ... und der Verjährungsbeginn \"herausgeschoben\". Nichts ist unmöglich ......
RR-E-ft:
@nomos
Möglicherweise.
Aber dann hätte die Klägerin im Rückforderungsprozess nach vorbehaltloser Zahlung die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung, sprich: die fehlende Billigkeit der Entgeltbestimmung, getragen....
In jedem Falle macht es sich nicht bezahlt, mit der Prüfung möglicher Ansprüche noch zuzuwarten, weil die Verjährung zu besorgen steht. Das gilt jedenfalls seit der Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in einem Erdgas- Sondervertrag. Für Preisanpassungsklauseln in Strom- Sonderverträgen kann nichts anderes gelten.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In jedem Falle macht es sich nicht bezahlt, mit der Prüfung möglicher Ansprüche noch zuzuwarten, weil die Verjährung zu besorgen steht.
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, d\'accord!
Auch das ist ein kleiner Lichtblick:
--- Zitat ---RN 50:
Eine verbindliche Fixierung der regulierungsbehördlich gestatteten Netznutzungsnutzungsentgelte erfolgt im Verhältnis Netznutzer – Netzbetreiber erst durch dessen unternehmerische Entscheidung. Diese ihm überlassene Umsetzung ist – wie der Senat schon in dem in Bezug genommenen Beschluss zum Ausdruck gebracht hat – ein Vorgehen nach § 315 Abs. 1 BGB, das daher grundsätzlich der Billigkeitskontrolle unterliegt. Dass dabei der regulierungsbehördlichen Gestattung eine Indizfunktion hinsichtlich der Billigkeit zukommen mag, ändert daran nichts, sondern führt allenfalls zu hohen Anforderungen an die Substantiierungslast des Netznutzers (s.a. Büdenbender/Rosin, Energierechtsreform 2005, S. 230).
--- Ende Zitat ---
Vielen Mahnschreiben von Stadtwerken liegt \"Wirtschaftsprüfergutachten\" bei oder es wird darauf verwiesen und damit soll die Billigkeit der Preise bereits festgestellt sein. Das Urteil zeigt auf, dass die tatsächliche Belegung der Billigkeit durch die Energieversorger erfolgen muß und nicht erkauft oder per Verweis oder sonstwie umgangen werden kann. [/list]PS: \"Netznutzungsnutzungsentgelte\" steht wirklich so im Beschluss.
Offensichtlich sind die Entgelte immer noch zu hoch - halt noch verdoppelt ;)
RR-E-ft:
@nomos
Nicht alles in einem Topf werfen.
Eine von der Partei vorgelegte Wirtschaftsprüferbescheinigung ist im Zivilprozess kein taugliches Beweismittel, allenfalls substantiierter Sachvortrag einer Partei. Das OLG Düsseldorf bezieht sich in der genannten Entscheidung auf eine mögliche Indizwirkung einer Genehmigung der Regulierungsbehörde für die Billigkeit der Netzentgelte, weil ja die Genehmigung erst nach Prüfung durch die Behörde erteilt wird, indes eine Höchstpreisgenehmigung darstellt. Es verhält sich ähnlich wie mit der möglichen Indizwirkung einer Strompreisgenehmigung nach § 12 BTOElt für die Billigkeit eines einseitig festgesetzten Stromtarifs gem. § 4 AVBEltV. Das ist an dieser Stelle nicht weiter zu vertiefen.
tangocharly:
Der Rückzug auf eine Wirtschaftsprüferbescheinigung funktioniert bei Gericht nur, wenn der Inhalt der WPB nicht bestritten wurde. Dann handelt es sich um unstreitigen Sachverhalt, den der Richter, soweit entscheidungserheblich, ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde legen darf.
Verfehlt ist es, wenn der Richter in sein Urteil pinselt, \"bewiesen durch Testat des WP xyz\". Dann handelt es sich dabei um eine \"Selbstverleumdung\", denn der Richter will damit Glauben machen, er hätte einen Beweiseinzug vorgenommen, indem er über die Beweisfrage, nämlich das was die Parteien, gestützt auf die WBP streitig abhandeln, Beweise geprüft und festgestellt habe.
Keinen Beweiseinzug stellt es dar, wenn der Richter, ohne auf Beweise angewiesen zu sein, eine Streitfrage aus \"eigener Sachkunde\" beurteilen kann. Damit darf der Richter aber wiederum keine Wundertüte aufmachen, sondern er ist auf der Grundlage der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gezwungen, genauestens darzulegen, warum er die Streitfrage aus eigener Sachkenntnis beantworten kann und woraus er diese, seine eigene Sachkenntnis bezogen hat. (Da der Richter aber während seines Studiums gerade mal den Grundschein für BWL im ersten Semester absolviert hat, kommt er, wenn er nicht gerade parallel zu seinem Studium eine Banklehre machte, kaum über diese Hürde, wenn es um Preiskalkulationen über Gaspreise geht).
Die Verwertung von schriftlichen Gutachten ist gem. § 411a ZPO geregelt. Die Bestimmung sieht eine Verwertung als \"Urkundenbeweis\" vor, wenn schriftliche Gutachten in einem anderen Verfahren erstellt wurden. Dies hat der BGH am 23.04.2002 - Az.: VI ZR 180/01 und am 06.05.2008 - Az.: VI ZR 250/07 klargestellt.
Das aus eigener Initiative erstellte \"Privatgutachten\" (oder was es auch immer sein soll), ist aber nicht \"in einem Verfahren\" entstanden (geschweige denn von etwaigen Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Gestaltung von relevanten Beweisfragen).
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