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Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

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Black:
Das Gericht kann aber feststellen, dass der Gläubiger dem Schuldner die Billigkeit bereits außergerichtlich durch Übersendung des WP Testats nachgewiesen hat.

Außergerichtlich kann sich der Kunde nicht darauf berufen, das Testat sei kein taugliches Beweismittel, da der nummeraus clausus der Beweismittel nur im Gerichtsverfahren gilt. Er kann nur substantiell bestreiten, dass der Inhalt des testats unrichtig sei.

Die Richtigkeit des Testatinhaltes kann das Gericht dann aber durch Vernehmung des Wirtschaftsprüfers als Zeugen ermitteln.

RR-E-ft:
@Black

Ziemlich konstruiert. Sorry, klingt nach verdammt billiger Winkeladvokatur.
Hätte ich Ihnen persönlich nicht zugetraut. ;)

Zunächst einmal fehlt es bei Sondervertragskunden mangels vertraglich vereinbartem und gesetzlich bestehendem Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB schon an der Anwendungsvoraussetzung der Norm, die Voraussetzung für eine (gerichtliche) Billigkeitskontrolle ist.

Nach § 315 Abs. 3 BGB ist die Billigkeitskontrolle zudem Aufgabe des Gerichts selbst undzwar im entsprechenden Prozess. Und in diesem Prozess gilt unbestreitbar die Zivilprozessordnung...

Der Wirtschaftsprüfer kann allenfalls Zeuge dafür sein, wie die erkaufte Bescheinigung zustande gekommen sein soll (allenfalls Hilfstatsachen), nicht aber hinsichtlich der für die Billigkeit maßgeblichen eigentlichen Tatsachen. Da war er ebensowenig dabei wie jeder andere. Er wäre ein unzulässiger Beweismittler. Der Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit wäre verletzt.

tangocharly:
Was soll die Vernehmung eines Wp als Zeuge für einen Sinn machen, wenn der - wie allgemein üblich - keine Verantwortung für das ihm überlassene Datenmaterial übernimmt.

Die Gerichte holen sich da schon mal eher den Sachbearbeiter des Versorgers \"ins Boot\".

Dass das - wenn auch nicht unmöglich - Unfug ist, zeigt ein Vergleich mit der Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen. Der Sachverständige wird eben auch nicht nur in die mündliche Verhandlung  berufen um sein Gutachten zu erstatten, sondern erstellt zunächst sein Gutachten schriftlich. Dieses wird den Parteien über das Gericht zugeleitet. Die Parteien haben dann Gelegenheit, die - in der Regel sehr komplexe - Materie zu studieren und sich auf die Anhörung des Sachverständigen vorzubereiten (oder ggf. ein Parallelgutachten einzuholen).

Wir nennen das \"fair trail\".

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black

Ziemlich konstruiert. Sorry, klingt nach verdammt billiger Winkeladvokatur.
Hätte ich Ihnen persönlich nicht zugetraut. ;)
--- Ende Zitat ---

Wer sagt denn, dass diese Idee von mir stammt? Dass Sie zu emotionalen Argumenten greifen erstaunt mich wiederum.

Im übrigen gibt es Gerichte, die genau diesen Weg gegangen sind um WP Testate zu verwerten und Wirtschaftsprüfer als Zeugen vernommen haben. (Landgericht Osnabrück z.B.)

RR-E-ft:
@Black

Es mag sein, dass Gerichte so verfahren sind.
Richtiger wird es dehalb gleichwohl nicht.

Elementare Grundsätze der Zivilprozessordung werden verletzt.

Darauf sollte man als Jurist kritisch hinweisen. Will man in einem Forum deutlich machen, dass es sich nicht um eigene Auffasungen/ Erkenntnisse handelt, so bestehen genügend Formulierungsmöglichkeiten, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen.  ;)

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