Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: enviaM (Chemnitz/Cottbus)  (Gelesen 19514 mal)

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Offline Monaco

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« am: 19. Januar 2007, 20:03:36 »
Herzlich Willkommen bei enviaM

... so beginnt das Anschreiben unseres neuen Versorgers.

Wir freuen uns, Sie als unseren Kunden zu begrüßen. Die Vertragsdaten fassen wir nocheinmal für Sie zusammen:

Kundennummer: ...
Lieferanschrift: ...
Strom: Aushilfsenergie Haushalt
Zählernummer: ...
Versorgungsbeginn: 01.01.2007
Zählerstand: ...

Unter Berücksichtigung der Preise und des voraussichtlichen Jahresverbrauchs ergibt sich folgende Abschlagsaufteilung:
28.02.2007 181,00 €
30.03.2007  90,00 €
30.04.2007  90,00 €
...

Danach Hinweise zur nächsten Ablesung.

Dann wird es interessant: "Grundlage des Vertrages und der Abrechnung sind die jeweils gültigen Preise für die Grund- und Ersatzversorgung bzw. für Sonderverträge. Es gelten die jeweilige Grundversorgungsverordnung einschließlich der Ergänzenden Bedingungen bzw. unsere jeweiligen Sondervertragsbedingungen."

"Auf Wunsch senden wir Ihnen diese Informationen gern zu." ...

"Sollten Sie im Falle von etwaigen Versorgungsstörungen im Sinne des §6 Abs. 3, Satz 1 der GVV beabsichtigen, darauf beruhende Ansprüche geltend zu machen, so können diese allein gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Die Kontaktdaten Ihres Netzbetreibers teilen wir Ihnen auf Anfrage gern mit."

Danach noch Hinweise zum Datenschutzgesetz und den Vorteilen des Lastschriftverfahrens.

Das war\'s dann schon.


Fragen:

Aushilfsenergie Haushalt = Grundversorgung, Ersatzversorgung oder Sondervertrag?

Welche Bedingungen gelten denn nun?

Wie kommt man auf die Abschläge?

Gibt es einen Grund- und Arbeitspreis oder sind 90,00 € ein Pauschalbetrag für eine 4-köpfige Familie?

Wenn es Grund- und Arbeitspreis gibt, wie hoch sind diese?


Ist ein solches Schreiben überhaupt geeignet, eine einigermaßen geregelte Vertragsbeziehung zu begründen?

Abschließend vielleicht noch wenige Worte zum bisherigen Schriftverkehr mit enviaM:

15.10.06 (Kunde:) Anforderung eines Angebotes
17.10.06 (Versorger:) Sondervertragsangebot der enviaM
31.10.06 (Kunde:) Bemängelung der Vertragsbedingungen (insbes. Preisklausel)
15.11.06 (Kunde:) Pflichtmitteilung nach §2 StromGVV
22.11.06 (Versorger:) Individuelle Anpassung des Sondervertrages nicht möglich, Preisklausel wird derzeit überarbeitet
26.11.06 (Kunde:) Da kein akzeptabler Sondervertrag möglich, nur Belieferung nach Allgem. Tarif
... danach lange keine Reaktion ...
11.01.07 (Kunde:) nochmalige Pflichtmitteilung mit Angabe von relevanten Daten; vorsorglicher Unbilligkeitseinspruch
18.01.07 (Versorger:) o.g. Schreiben.

Ich glaube, wenn ich die letzten 2 Jahre nicht viele Stunden hier im Forum verbracht hätte, wüste ich mit dem Schreiben kaum etwas anzufangen. Dachte ich doch immer Abschläge basieren auf nachvollziehbaren, berechneten Preisen ...

Schon alles sonderbar ... Sollte man als "herzlich Willkommener" nicht etwas mehr erfahren dürfen?

In diesem Sinne

mit freundlichen Grüßen


Monaco.

Offline RR-E-ft

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #1 am: 19. Januar 2007, 20:15:40 »
@Monaco


Zitat
Fragen:

Aushilfsenergie Haushalt = Grundversorgung, Ersatzversorgung oder Sondervertrag?

Welche Bedingungen gelten denn nun?

Wie kommt man auf die Abschläge?

Gibt es einen Grund- und Arbeitspreis oder sind 90,00 € ein Pauschalbetrag für eine 4-köpfige Familie?

Wenn es Grund- und Arbeitspreis gibt, wie hoch sind diese?



Diese Fragen sind vertrauensvoll an den Versorger zu richten, so dass man diese auch von dort fundiert beantwortet bekommen kann.

Grundsätzlich gilt:

Soweit mit "Aushilfsenergie" Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG gemeint sein sollte und diese am 01.01.2007 begann, so endet diese kraft Gesetzes spätestens am 31.03.2007.

Mithin sind die Abschlagsanforderungen (Termine) nicht nachvollziehbar.

Auszugehen ist von einem prognostizierten Verbrauch in dem Belieferungszeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2007 bei Zugrundelegung des aktuellen Grundversorgungstarifs für Haushaltskunden.

Es handelt sich also um normale Preise wie für Haushaltskunden in der Grundversorgung und um keine Pauschalen.

Siehe hier:

http://www.bmj.bund.de/jur.php?enwg_2005,38

Wenn diese Tariffestsetzung bereits vorsorglich als unbillig gerügt wurde, sollte man nochmals deutlich darauf hinweisen, dass man sich insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV auf die Unverbindlichkeit beruft, was auch für Abschlagsanforderungen gilt.

Schließlich will man Überzahlungen sicher ausschließen.

Man sollte nochmals nachdrücklich schriftlich den Billigkeitsnachweis fordern, ggf. auf den Beschluss des LG Gera vom 08.11.2006 verweisen (Zugangsnachweis nicht vergessen).

Zudem sollte man den Anfangszählerstend per 01.01.2007 mitteilen.

Im Übrigen siehe hier:

http://www.forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=5355


Wenn man mit dem Anschreiben wenig anfangen kann, wende man sich auch mit enstprechender sachlicher Kritik vertrauensvoll an den Versorger, damit dieser in die Lage versetzt wird, die Kundenzufriedenheit nachhaltig zu erhöhen.

Offline Monaco

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #2 am: 19. Januar 2007, 21:01:06 »
@RR-E-ft

Hallo Herr Fricke,

Sie dürfen sicher sein, dass ich diese Fragen auch enviaM stellen werde. Da ich jedoch manchmal etwas ungeduldig bin, wollte ich nicht 4 oder 6 Wochen auf eine mögliche Antwort warten. Dabei bin ich mir sogar sehr sicher, dass ihre Anwort um ein vielfaches kompetenter ist, als das zu erwartende Antwortschreiben aus Cottbus.

Allerdings bin ich etwas verwundert, dass Sie mir unterstellten, ich würde mit Preispauschalen rechnen. Die gab es (soweit ich weiß) bisher nirgens in der Stromversorgung. Höchstens auf Cuba wäre dies noch vorstellbar (weil man vielleicht keine Stromzähler hat ...).

Außerdem hatte ich meinem Versorger bereits schriftlich mitgeteilt,  dass ich mangels Alternativen nach dem Allgemeinen Tarif versorgt werden muss (um "möchte" zu vermeiden).

Übrigens hatte ich natürlich auch den Zählerstand und meinen exakten Vorjahresverbrauch übermittelt. Diesen Verbrauch auch weiterhin  vorausgesetzt, verlangt enviaM Abschläge, die 0,162 Cent/kWh ausmachen - brutto incl. aller Abgaben.

Mit diesem Preis - wenn er denn so wäre - könnte man sich sogar anfreunden...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #3 am: 20. Januar 2007, 12:44:22 »
@Monaco

Man sollte sich immer zuerst vertrauensvoll an den Versorger seiner Wahl wenden. :wink:

Das Schreiben des Versorgers ist zu windig, weil Rechtsklarheit darüber bestehen  muss, ob die Belieferung nun als Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG oder aber in der Grundversorgung gem. § 36 EnWG erfolgt.

Schon gar nicht darf offen bleiben, ob die Belieferung etwaig zu einem Sondervertragspreis erfolgt.

Nonsens deshalb:
Zitat

"Grundlage des Vertrages und der Abrechnung sind die jeweils gültigen Preise für die Grund- und Ersatzversorgung bzw. für Sonderverträge. Es gelten die jeweilige Grundversorgungsverordnung einschließlich der Ergänzenden Bedingungen bzw. unsere jeweiligen Sondervertragsbedingungen."



Auch wenn beide Preisstellungen (Grund-/ Ersatzversoirgung)  für Haushaltskunden identisch sind und gleichermaßen als einseitige Preisfestsetzungen der Billigkeitskontrolle unterfallen, so ergeben sich doch aus § 38 EnWG gehörige Unterschiede.

Entsprechend der Abschläge für vier Monat ergäbe sich ein Jahresrechnungsbetrag von 1.080 EUR (= 12 x 90 EUR).

Zu einem Preis von 0,162 Cent/kWh ergäbe dies eine Jahresstrommenge, die man bei einem normalen Haushalt nicht erwarten sollte (1.080 EUR : 0,00162 EUR/ kWh).

Möglicherweise besteht da ein Irrtum hinsichtlich Preisgünstigkeit. :wink:

Offline Monaco

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #4 am: 20. Januar 2007, 14:58:19 »
@RR-E-ft

Sorry, natürlich nicht 0,162 Cent/kWh sondern 0,162 €/kWh. Aber auch jetzt ist unser Verbrauch eigentlich noch (zu) hoch. Exakt waren das im Jahr 2006 bei uns 6.667 kWh (nach 5.950 kWh in 2005).

Rechnet man jetzt mit den Preisen der Grundversorgung (AT) kommt man auf ca. 113,60 €/Monat oder rund 1.363 €/Jahr. 1.080,- €/Jahr bei 6.667 kWh ergeben 0,162 €/kWh. Die "Preisgünstigkeitsvermutung" stimmt also(zumindest theoretisch). Nach dem AT der enviaM ergäben sich (bei diesem Verbrauch) jedoch tatsächlich 0,2044 €/kWh.

Wie man jedoch auf die besagten 90,- € Abschlagsbetrag kommt, weiß man wohl selbst nicht. Übrigens werden (da Mitte November Ablesung ist) 10 Abschläge bis 30.10.2007 gefordert. Für eine "Ersatzversorgung" ganz schön lange ... :wink:

Den Begriff: "Aushilfsenergie Haushalt" findet man auf der enviaM-Homepage lediglich in den Allgemeinen Anschluss- und Anschlussnutzungsbedingungen für das Niederspannungsnetz.

Nun warte ich erst einmal ab, was man in Cottbus zu entgegnen hat und zahle nur das, was derzeit fällig ist. Nämlich nichts.

Ich freue mich insbesondere auf eine Antwort auf die Frage, weshalb man uns die höheren Preise des AT abverlangt, während man sich derzeit nicht in der Lage sieht uns einen "akzeptablen" Sondervertrag anzubieten.

Zitat aus dem enviaM-Schreiben von 22.11.06:
"Unsere Sonderprodukte, zu denen auch der enviaM privat zählt, befinden sich derzeit in Überarbeitung. Es ist eine Anpassung vorgesehen, welche enviaM bei steigenden Kosten nicht nur zur Preisanpassung berechtigt sondern bei sinkenden Kostenauch zu dieser verpflichtet. Sobald uns die ersten Vertragsunterlagen vorliegen, werden wir Ihnen diese zusenden".

Möglicherweise möchte man den Vertrag auch solange "offen" halten.

Wenn der Anfangspreis dann auch noch der Billigkeit entspräche, hätte wohl kaum einer etwas gegen diesen einzuwenden. Aber wer glaubt schon an Wunder ...


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline DieAdmin

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #5 am: 16. Februar 2007, 08:55:22 »
Hier mal weiterere Threads zur enviaM

Aus dem alten Forum: http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=574

und dann noch dieser:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4434

Offline zimpel

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #6 am: 16. Februar 2007, 09:53:01 »
Hallo,

ich erhielt heute Post von enviaM, worin man mir als Abnehmer von Wärmespeicherstrom (Sondervertrag) eine Preisgarantie  bis 2008 auf einen gegenüber dem aktuellen Niedrigtarif um 23,8% bzw. Hochtarif um 15,6% erhöhten  Nettopreis mitteilt.

Gleichzeitig lagen dem Schreiben "Allgemeine Regelungen zur Stromlieferung für Wärmespeicheranlagen" bei.

Nun legte man vor wenigen Wochen bei enviaM großen Wert darauf, dem Bundeskartellamt und mir klarzumachen, dass mit mir als Sondervertragskunden ein individuelles Vertragsverhältnis besteht (und deshalb 315 BGB nicht greife), weswegen besonders die zugesandten "Allgemeinen Regelungen..." meine Gesichtszüge irgendwo zwischen Grinsen  und Stirnrunzeln  gefrieren ließen.

Gegen die Preiserhöhung legte ich Widerspruch ein, da sie selbst sowohl nach der (meiner Auffassung nach wegen Einseitigkeit der Leistungsbestimmung bei gleichzeitiger Nichterfüllung des Transparenzgebotes unzulässigen) Preisanpassungsklausel aus dem geltenden Sondervertrag (jährliche Erhöhung max. 10% netto) als auch den neuen "Allgemeinen Regelungen..." (jährliche Erhöhung max. 15% netto) unzulässig wäre. Gleichzeitig legte ich gegen den Gesamtpreis Widerspruch wegen Unbilligkeit nach §315 BGB ein.

Ich erklärte dem Versorger, dass ich die beiliegenden "Allgemeinen Regelungen..." bezüglich des bestehenden Sondervertrages für nichtig erachte, da das bestehende Vertragsverhältnis eine einseitige Anpassung der bisherigen, als Vertragsbestandteil von den Parteien unterzeichneten Bestimmungen nicht zuläßt.

Fragen: Habe ich mich richtig verhalten? Was muß bzw. kann ich sonst noch tun? Das Bundeskartellamt hält sich bei Sondervertragskunden für nicht zuständig.

Irgendwie wird das Verhalten des Versorgers immer konfuser. Selbst die Dame im Callcenter wusste sich nicht anders zu helfen, als mir mit meiner Ablehnung Recht zu geben, als ich fragte, wie sie sich wohl verhalten würde, wenn ihr Vermieter versuchen würde, ihr einseitig ausgedachte neue Bestimmungen zum Mietvertrag unterzuschieben.
--
Viele Grüße,
Holger Zimmermann

Offline Monaco

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #7 am: 16. Februar 2007, 10:29:48 »
@Zimpel

"Konfus" ist sicher eine treffende Bezeichnung. Mit derartigen Phänomenen hat jedoch nicht nur enviaM zu kämpfen. Offensichtlich wird der Gegenwind der Kunden und die Erwartungen der Anteilseigner immer stärker/höher. Beides ist leider unvereinbar, was schon einmal in Konfusion enden kann ...

Da schlimmste, was Ihnen passieren kann, ist, das enviaM Ihren Vertrag kündigt und Sie dann ggf. in die Grundversorgung zurückfallen. In dieser ist dann bis zum Billigkeitsnachweis zunächst einmal gar nichts fällig.

Da Ihr "alter" Vertrag nicht gekündigt ist, ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen (§307 BGB) nicht gegeben ist - und falls es ein solches Widererwarten doch geben sollte, die Preisanpassungen ggf. nicht der Billigkeit (§315 BGB) entsprechen, können Sie zunächst einmal gelassen von den "alten" Bedingungen ausgehen.

Ohne schriftliches Anerkenntnis wird ja die Vertragsänderung auch nicht wirksam. Daher sollten Sie auch weiterhin von den bisher von Ihnen akzeptierten Bedingungen ausgehen können.

Wie verlässlich die Aussagen von enviaM sein können, soll nur mein  Beitrag vom 20.01.2007 (3 Beiträge zurück) verdeutlichen: Schauen Sie doch einmal in die neuen Bedingungen für Sonderkunden. Dort wird Ihnen bestätigt, wie man die Ankündigung zur Änderung der Preisklausel letztlich umgesetzt hat. Nämlich gar nicht. Die Verpflichtung zur Preisanpassung (bei sinkenden Preisen) fehlt weiterhin. Damit ist die Klausel jedoch auch weiterhin nichtig. enviaM nimmt dies offensichtlich bewusst auch so hin.

Dann muss man sich aber auch nicht wundern, wenn die Schar der kritischen Kunden weiterhin steigt.

In diesem Sinne und
mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline zimpel

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #8 am: 16. Februar 2007, 13:38:11 »
@Monaco
Zunächst danke für die Antwort.
Zitat von: \"Monaco\"
"Konfus" ist sicher eine treffende Bezeichnung. Mit derartigen Phänomenen hat jedoch nicht nur enviaM zu kämpfen. Offensichtlich wird der Gegenwind der Kunden und die Erwartungen der Anteilseigner immer stärker/höher. Beides ist leider unvereinbar, was schon einmal in Konfusion enden kann ...

Mein Problem ist, dass ich als Privatmann im Unterschied zum EVU mir keine Abteilung mit Firmenadvokaten halte, die sich derlei Zeug ausdenkt bzw. es begutachtet. Die Rechtssprechung ist auch relativ uneinheitlich und nur durch Fachleute zu durchdringen. Außerdem passierte im juristischen Sinne seit meinem Widerspruch gegen die vor einem Jahr getroffene Preiserhöhung gar nichts (es gibt nicht einmal eine gültige Mahnung und auch die Sperrandrohung ist einfach \'verpufft\'), so dass ich meinerseits derzeit keine Veranlassung sehe, mir umgehend einen Anwalt zu nehmen.
Zitat
Da schlimmste, was Ihnen passieren kann, ist, das enviaM Ihren Vertrag kündigt und Sie dann ggf. in die Grundversorgung zurückfallen. In dieser ist dann bis zum Billigkeitsnachweis zunächst einmal gar nichts fällig.

Das sehe ich auch so. Müßte dann nicht der billige Preis der letzte gültige Preis aus dem gekündigten Sondervertrag sein, denn für den vorherigen Sondervertrag musste es ja seitens enviaM auch eine Kalkulationsgrundlage geben, an der ändert sich ja nichts?
Zitat
Da Ihr "alter" Vertrag nicht gekündigt ist, ein Recht zu einseitigen Preisanpassungen (§307 BGB) nicht gegeben ist - und falls es ein solches Widererwarten doch geben sollte, die Preisanpassungen ggf. nicht der Billigkeit (§315 BGB) entsprechen, können Sie zunächst einmal gelassen von den "alten" Bedingungen ausgehen.

Insbesondere erfolgte die Festsetzung des ursprünglichen Preises im Sondervertrag völlig einseitig und nicht durch \'Verhandlung\', so dass dadurch gegebenenfalls $315 BGB greift. Schwierig wird sein, es zu beweisen.
Zitat
Ohne schriftliches Anerkenntnis wird ja die Vertragsänderung auch nicht wirksam. Daher sollten Sie auch weiterhin von den bisher von Ihnen akzeptierten Bedingungen ausgehen können.

Ein solches erwartet enviaM offensichtlich nicht, denn ich bekam als Formblatt nur die erwähnten "allgemeinen Regelungen..." (was für mich in etwa den Charakter von AGBs hat) und nichts zur Unterschrift vorgelegt. Vielleicht baut man hier einfach auf die Dummheit oder Nachlässigkeit der Kunden?
Zitat
Wie verlässlich die Aussagen von enviaM sein können, soll nur mein  Beitrag vom 20.01.2007 (3 Beiträge zurück) verdeutlichen:

die Beiträge in diesem Thread habe ich mit Interesse gelesen.
Zitat
Schauen Sie doch einmal in die neuen Bedingungen für Sonderkunden. Dort wird Ihnen bestätigt, wie man die Ankündigung zur Änderung der Preisklausel letztlich umgesetzt hat. Nämlich gar nicht. Die Verpflichtung zur Preisanpassung (bei sinkenden Preisen) fehlt weiterhin. Damit ist die Klausel jedoch auch weiterhin nichtig. enviaM nimmt dies offensichtlich bewusst auch so hin.

Richtig. Außer dem Sonderkündigungsrecht des Kunden, falls 15% (vorher 10%) jährliche Steigerung des Nettopreises überschritten werden (eine Kündigung aus wichtigem Grund wäre m.E. in dem Fall sowieso möglich), ist alles beim alten. Mangels bundesweit agierender Anbieter für Wärmespeicherstrom hat aber der regionale Anbieter ein viel stärkeres Monopol, als bei der Grundversorgung, weshalb kein Kunde wirklich kündigen kann (was besonders pervers ist bei Nichtanwendbarkeit des §315 BGB auf Sonderverträge, bei denen ich mich dem Versorger im Grunde noch stärker ausliefere, wie in der Grundversorgung).
Zitat
Dann muss man sich aber auch nicht wundern, wenn die Schar der kritischen Kunden weiterhin steigt.

Ich bin über den Zustand des Kritikers schon hinaus und beginne darüber nachzudenken, welche Handlungsalternativen es gibt:
- Versuchen, über die Verbraucherzentrale die Preisanpassungsklausel abmahnen zu lassen und im Erfolgsfall seit dem Verjährungszeitpunkt zuviel gezahltes Entgelt zurückfordern
- Alternativen Anbieter für Wärmespeicherstrom suchen (leider kaum Auswahl, aber für EWS Schönau würde ich aus Idealismus schon ein paar ct/kWh mehr hinblättern)
- die enviaM-Sondervertragskunden in Sachsen organisieren und vereint versuchen, den Versorger zur Räson zu bringen
- Komplettumbau der Heizung meines EFH (Öl/Gas scheinen ja keine echten Alternativen zu sein, das ist wie die Wahl zwischen Pest und Cholera)
- Aufbau einer Solar- und/oder Windkraftanlage, um über die Einnahmen aus der Einspeisung die Strompreiseerhöhung zu kompensieren (Eigenbedarfsdeckung erscheint mir nicht wirtschaftlich, das müßte man aber genau durchrechnen)
- Bildung von Rücklagen für zukünftige Preissteigerungen durch herkömmliche Finanzanlage (doch welche risikoarme Anlageform bietet genug Rendite, um den Preisanstieg der letzten Jahre zu kompensieren?)

Viele Grüße und nochmals danke.

Offline nachod

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #9 am: 16. Februar 2007, 22:38:12 »
Hallo,

auch ich habe heute von EnviaM die Erhöhung des Wärmespeicherstromes um ca 13 Prozent erhalten. Gleichzeitig wird mir ein neuer Vertrag beigelegt, die für den Verbraucher noch schlechter sind
Ich werde auf jeden Fall widerspruch einlegen.
Die Frage ist jedoch, auf was soll sich der Widerspruch beziehen ?
§315 BGB  ??????

Was ist wenn es tatsächlich einen anderen Lieferanten für Wärmestrom für das Envia Netzgebiet gibt ?? Dann sagt doch EnviaM glatt wechseln Sie doch.

Monaco wie haben Sie das genau gemacht ???

Vielen Dank im Voraus

Offline Monaco

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #10 am: 17. Februar 2007, 13:24:41 »
@nachod

Mich dürfen Sie in dieser Frage nicht als Masstab nehmen. Denn ich werde in der Grundversorgung beliefert, Sie dagegen auf Grundlage eines Sondervertrages. Für Sie gilt im Westentlichen das Gleiche, wie für Zimpel.

Sind denn die Strompreise nach diesen massiven Erhöhungen eigentlich noch wesentlich günstiger als im Allgemeinen Tarif bzw. einem "normalem" Sonderabkommen?

Falls nicht, haben Sie eigentlich gar nichts (mehr) zu verlieren. Dann können Sie gewissermaßen fast ohne Risiko kämpfen. Denn Strom nach dem Allgemeinen Tarif oder normalen Sonderverträgen bekommen Sie beinahe von überall.

Wenn Sie sich dem Preisdiktat jedoch beugen, werden Sie auch zukünftig fast jeden Preis akzeptieren müssen. Und gerade das wollen wir doch nicht.

Zudem haben die meisten Versorger ein riesiges und teures Problem: Energiespitzen. Diese treten aber vorwiegend tagsüber auf, kaum nachts. Deshalb kann Nachtstrom auch so günstig angeboten werden. Eine Abkehr von diesem Mechanismus wäre u.U. auch für Ihren Versorger eher zum Nachteil.

Legen Sie daher Widerspruch nach §307 BGB (Intransparenz der Preisgleitklausel) ein und rügen Sie die Preiserhöhungen zusätzlich nach §315 BGB als unbillig.

Befolgen Sie ggf. auch Zimpels Hinweise, nach denen die Preisanpassung möglicherweise sogar gegen die Festlegungen im Vertrag verstoßen.

Und unterschreiben ie bloß nichts voreilig ...


Mit freundlichen Grüßen


Monaco.

Offline Cremer

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #11 am: 17. Februar 2007, 18:19:38 »
@nachod,

zur Zeit gibt es bundesweit keinen anderen Lieferanten für Wärmestrom bzw. als den örtlichen Netzbetreiber.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline zimpel

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #12 am: 17. Februar 2007, 20:55:11 »
@nachod
Ich schließe mich den Ratschlägen von Monaco an, ich habe in meinem Antwortschreiben formuliert:
- Widerspruch gegen die Preiserhöhung wegen nach §307 BGB und §9 AGBG unzulässiger Preisanpassungsklausel
- Nichtanerkenntnis der ggf. ebenfalls erhaltenen "Allgemeine Regelungen zur Stromlieferung für Wärmespeicheranlagen"
- Widerspruch wegen Unbilligkeit der Preiserhöhung und des Gesamtpreises nach §315 BGB

Die jeweiligen Begründungen lasse ich mal weg, da sie sicher vom Einzelfall und der Vorgeschichte abhängen und nicht pauschal übernommen werden können.

Hinsichtlich der Preisanpassungsklausel und der erhaltenen "Allgemeinen Regelungen..." werde ich mich zusätzlich an die Verbraucherschutzzentrale Sachsen wenden.

@monaco
Die Preise für Wärmespeicherstrom nähern sich immer mehr den Preisen im allgemeinen Tarif an. Von \'günstigem\' Nachtstrom kann man mittlerweile nicht mehr sprechen, außer, man meint den Einkaufspreis des Stromlieferanten.

Anmerkung: Ich meine, hier liegt einiger Stoff zur Argumentation bzgl. Unbilligkeit drin, wenn sich herausstellt, dass die Tarife für Wärmespeicherstrom überproportional angestiegen sind. Dann müßte sich die Preisentwicklung durch Marktmechanismen, also z.B. überproportionaler Anstieg der Nachfrage nach Nachtstrom begründen lassen. Interessant ist diesem Zusammenhang, ob die Preise an der Strombörse durch die reale Nachfrage gebildet werden.

Lustig ist auch die Argumentation von EnviaM, die geht wörtlich so:
Zitat
Zur Frage des Wettbewerbes ist auszuführen, dass es selbstverständlich andere Stromanbieter für Ihre Abnahmestelle gibt. Insoweit ist außer Betracht zu lassen, dass gegebenenfalls bundesweit keine anderen Anbieter für Wärmespeicherstrom agieren. Selbstverständlich stünde es Ihnen frei, einen anderen Versorger zu einem anderen Tarif zu wählen. Dass EnviaM Vergünstigungen für Wärmespeicheranlagen anbietet, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Dass sie hierbei ein im Einkauf günstigeres Produkt weitervermitteln wird unterschlagen und der Sondervertag einfach mit Tarifen der Grundversorgung verglichen. Das finde ich rotzfrech, vor allem wenn ich daran denke, wie mir vor 10 Jahren mit Engelszungen die Vorzüge des Nachtstroms angepriesen wurden.
--
Viele Grüße.

Offline nachod

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #13 am: 19. Februar 2007, 15:43:50 »
Hallo,

der Preis für Wärmespeicherstrom ist seit 2003 immer stärker gestiegen als der allg. Tarif. Jetzt ist der allg. Tarif brutto bei 19 Cent und Nachtstrom bei 12 Cent. Ich kann aber nur von 22 bis 6 Uhr Strom beziehen und darf nur Speicheröfen sowie Warmwasserboiler betreiben.
Die EnviaM hat mir die Anlage 2001 genehmigt. Es gab damals noch genügend Kapazität im Kraftwerk. (wird heut nicht anders sein)

Der Bedarf an Wärmespeicherstrom ist deutlich zurückgegangen, da sowas heute kaum noch einer einbaut, aber Altanlagen häufig durch Gas ersetzt werden.

Zimpel, seit wann haben Sie Widerspruch eingelegt ??
Wie sehen dann Ihre Abrechnungen von der EnviaM aus ??

Ich habe einen hochwärmegedämmten Neubau und verbrauche nur ca 6000 KW pro Jahr. Die Erhöhung wäre für mich somit kein Problem. Ich will mich denen aber nicht kampflos ausliefern. Deshalb lege ich widerspruch ein. Was ich mich nur Frage, was macht ein durschnittshaushalt mit vielleicht 15000 KW (Altbau) Verbrauch. Der bekommt eine Abrechnung über 1850 Euro. Wahnsinn !!!!!!!!!

MFG
Nachod

Offline zimpel

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enviaM (Chemnitz/Cottbus)
« Antwort #14 am: 19. Februar 2007, 16:18:31 »
@nachod
Erster "zaghafter" Widerspruch erfolgte durch mich in 2004, danach Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung. Zweiter Widerspruch Februar 2006, seitdem zahle ich entsprechend gekürzte Abschläge. Die Abrechnung 2006 war durch enviaM auf Basis der letzten Preiserhöhung kalkuliert. Diese habe ich entsprechend korrigiert und die ohnehin vorliegende Erstattung mit dem ersten Abschlag verrechnet (worauf enviaM mir prompt eine Mahnung schickte, bei der man das Guthaben aus der Erstattung "vergaß"!).

Ich bin für Heizung + Warmwasser auf Wärmespeicherstrom angewiesen, nachdem ich mich beim Neubau meines EFH 1995 insbesondere nach entsprechender Beratung durch eine für die damalige WESAG als Vertragspartner agierende Elektroinstallationsfirma für diese Variante entschieden habe. Wenn heute privat betriebene Wärmespeicheranlagen für die Versorger mangels Neugeschäft ein "Auslaufmodell" sind, ist für mich die Frage, ob die Vorgehensweise der Versorger gegenüber ihren Nachtstrom-Kunden Ursache oder Folge dieses Problems ist. Egal, wie die Antwort ausfällt, befürworten kann ich das Verhalten meines EVU in keiner Weise.
--
Viele Grüße.

 

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