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Autor Thema: Was tun  (Gelesen 5969 mal)

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Offline HDN1970

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Was tun
« am: 19. Januar 2007, 19:32:12 »
Hallo,
brauche mal wieder Hilfe.
Habe meinem Energielieferanten N-Ergie geschrieben, dass ich rückwirkend gegen die Preiserhöhung aus 2004 Widerspruch einlege und als Grundlage für meine Abschlagszahlungen den Preis vom 30.09.04 festlege. Als Antwort bekam ich, dass sie den Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhung zum 01.09.06 vermerkt haben.
Haben die nicht kapiert, dass ich in Zukunft nur noch den Preis von 2004 bezahlen werde?
Und was mache ich wenn die nicht klagen, sondern das Geld über ein Inkassebüro einfordern?
Danke schon mal für eure Hilfe.
Schönes WE
Heike

Offline Cremer

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Was tun
« Antwort #1 am: 19. Januar 2007, 20:58:34 »
@HDN1970,

lesen Sie mal hier im Forum,

Bei Widersrpuch nach § 315 darf nicht gemahnt noch Sperre, noch Geld "eingetrieben" werden.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline HDN1970

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Was tun
« Antwort #2 am: 19. Januar 2007, 22:13:03 »
Danke für Ihre schnelle Antwort, ich habe dahingehend nichts im Forum finden können.
Könnten Sie mir bitte noch meine erste Frage, wegen dem Antwortschreiben der N-Ergie beantworten?
Vielen Dank

Offline Schöfthaler

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Was tun
« Antwort #3 am: 19. Januar 2007, 22:26:51 »
@HDN1970

Heike, unbedingt auf §315 berufen (haste wahrscheinlich gemacht - nur zur Sicherheit ...) und den aktuell einseitig festgelegten Gaspreis (nicht eine bestimmte zurückliegende Erhöhung!) als unbillig rügen. Dann spielt es keine Rolle, was genau der Versorger antwortet (der ist vermutlich ob der vielen Einsprüche überlastet und liest die Einsprüche nicht mehr so genau ...); der geforderte Preis ist dann erst einmal nicht fällig und kann auch nicht durch ein Inkassobüro eingezogen werden (Achtung: die N-Ergie wird Dich mit allen Mitteln einzuschüchtern versuchen!).

Gegenüber der N-Ergie klar ausdrücken, welchen Gaspreis (z.B. den vom 30.9.04, ist völlig Dir überlassen) Du bereit bist, unter Vorbehalt zu zahlen, bis die N-Ergie den Nachweis der Billigkeit erbracht hat.

Die Abschlagshöhe festlegen anhand eigener Hochrechnungen (geschätzter Verbrauch zwischen den Ablesungen, vorläufig angesetzter Gaspreis).

Achtung: manche Versorger teilen die erwartete Abrechnungshöhe durch 12 Monate, manche durch 11 Monate, also ebenfalls entsprechend rechnen. Auf der recht sicheren Seite steht, wer dann gleich der Einzugsermächtigung widerspricht und per Dauerauftrag (mit selbst berechneter monatlicher Abschlagshöhe) überweist. Am besten den Dauerauftrag terminieren - geht bei den meisten Banken - bis z.B. November, also die letzte Abschlagszahlung bewusst weglassen, damit z.B. in einem milden Jahr keine Überzahlung zustandekommt.
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
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Offline HDN1970

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Was tun
« Antwort #4 am: 20. Januar 2007, 13:12:35 »
Vielen Dank für die Antwort, dass hat mir schon sehr weitergeholfen.
Ich hab mich auf 315 berufen und hab denen mitgeteilt, dass ich den am 30.09.04 gezahlten Preis für meine Berechnungen zugrundelege, sogar in Zahlen.
Muß ich den Abschlag nicht regelmäßig zahlen? Kann ich den letzten ohne Nebenwirkung einbehalten? Bis jetzt haben die noch eine Einzugsermächtigung. Ist es besser per Dauerauftrag zu zahlen? Muß ich dem Versorger jedesmal mitteilen, warum ich weniger zahle?
VG Heike

Offline Schöfthaler

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Was tun
« Antwort #5 am: 20. Januar 2007, 14:02:46 »
Zitat
Muß ich den Abschlag nicht regelmäßig zahlen? Kann ich den letzten ohne Nebenwirkung einbehalten?

Zahle die Abschläge (meist monatlich) zu den Terminen, die der Versorger auch vorsieht - nur eben den selbst errechneten Betrag. Diese Abschlagshöhe bitte mit Verweis auf Deinen Einspruch nach §315 dem Versorger mitteilen.

Die letzte Rate ist ja kurz vor der Jahresabrechnung fällig. Die einzubehalten ist nach meiner Erfahrung deshalb völlig ungefährlich. Da wird wohl kein Versorger auf die Idee kommen, wegen ein paar Tagen Verzug (bis zur Abrechnung) noch zu mahnen.

Zitat
Ist es besser per Dauerauftrag zu zahlen?

Bei einer Einzugsermächtigung muss diese ganz gewissenhaft vom Betrag her begrenzt werden, da ja dann auch die letzte Rate eingezogen wird und es nicht zu Überzahlungen kommen sollte! Mit einem Dauerauftrag behält man das Heft in der eigenen Hand.

Zitat
Muß ich dem Versorger jedesmal mitteilen, warum ich weniger zahle?

Einmal am Turnusbeginn - am besten gleich zusammen mit der Gegenabrechnung des vergangenen Jahrs - genügt.
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
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