@HDN1970
Heike, unbedingt auf §315 berufen (haste wahrscheinlich gemacht - nur zur Sicherheit ...) und den aktuell einseitig festgelegten Gaspreis (nicht eine bestimmte zurückliegende Erhöhung!) als unbillig rügen. Dann spielt es keine Rolle, was genau der Versorger antwortet (der ist vermutlich ob der vielen Einsprüche überlastet und liest die Einsprüche nicht mehr so genau ...); der geforderte Preis ist dann erst einmal nicht fällig und kann auch nicht durch ein Inkassobüro eingezogen werden (Achtung: die N-Ergie wird Dich mit allen Mitteln einzuschüchtern versuchen!).
Gegenüber der N-Ergie klar ausdrücken, welchen Gaspreis (z.B. den vom 30.9.04, ist völlig Dir überlassen) Du bereit bist, unter Vorbehalt zu zahlen, bis die N-Ergie den Nachweis der Billigkeit erbracht hat.
Die Abschlagshöhe festlegen anhand eigener Hochrechnungen (geschätzter Verbrauch zwischen den Ablesungen, vorläufig angesetzter Gaspreis).
Achtung: manche Versorger teilen die erwartete Abrechnungshöhe durch 12 Monate, manche durch 11 Monate, also ebenfalls entsprechend rechnen. Auf der recht sicheren Seite steht, wer dann gleich der Einzugsermächtigung widerspricht und per Dauerauftrag (mit selbst berechneter monatlicher Abschlagshöhe) überweist. Am besten den Dauerauftrag terminieren - geht bei den meisten Banken - bis z.B. November, also die letzte Abschlagszahlung bewusst weglassen, damit z.B. in einem milden Jahr keine Überzahlung zustandekommt.