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Autor Thema: Nachtspeicher  (Gelesen 4680 mal)

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Offline Onkel

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Nachtspeicher
« am: 17. Januar 2007, 16:23:08 »
Hallo zusammen,

auch auf die Gefahr hin, daß ich jetzt Gefahr laufe mir jetzt einen einzufangen.
Habe mich jetzt 3 Stunden durch das Forum gewühlt....
Bin aber nicht so wirklich fündig geworden, da es anscheinend mal scheint´s zu funktionieren und mal nicht.

Kann ich auch bei Erhöhung des Preises für Nachtstrom Einspruch einlegen, oder wird das nicht weit führen?

Und wie sieht es mit normalem Hausstrom aus?

Unser Versorger hat nämlich auch freundlicherweise die Preise zum 01.01. erhöht (7,6% vor und 10,3% nach USt).
Angefangen habe ich mal mit 6,5ct netto (2003). Jetzt sind´s 10,86.

Danke im Voraus.

Offline eislud

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Nachtspeicher
« Antwort #1 am: 17. Januar 2007, 16:37:25 »
@Onkel
Ich sehe keinen Grund warum Nachtstrom von einem Billigkeitseinwand ausgenommen sein sollte.
Bei normalem Haushaltsstrom kann die Billigkeit eingewendet werden.
 
Hier ein Link mit Grundsätzlichem zum Thema (hier auch mal dank an @RuRo):
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger

Gruss eislud

Offline Onkel

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Nachtspeicher
« Antwort #2 am: 17. Januar 2007, 17:16:21 »
@eislud: Danke.

Muss mal nachschauen, habe, glaube ich, für Nachtspeicher einen Sondervertrag....

Bedeutet also, ich muss den Einwand zu meinem EVU schicken und könnte dann die Preise auf das Niveau von 2004 herabsetzen?

Offline Cremer

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Nachtspeicher
« Antwort #3 am: 17. Januar 2007, 18:08:29 »
@Onkel,

nutzen Sie mal die Suchfunktion  :wink:

"Wärmestrom"

Da war in den letzten 4 Wochen auch zu Nachtspeicherwärme was gesagt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline eislud

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Nachtspeicher
« Antwort #4 am: 17. Januar 2007, 19:38:30 »
@Onkel
Wenn es sich um einen Sondervertrag handelt, dann können Sie die Preise regelmäßig auf das Niveau des vereinbarten Anfangspreises herabsetzen. Der Anfangspreis sollte sich aus Ihrem Vertrag ergeben.

Der Anfangspreis kann nur vom Versorger erhöht werden, wenn im Vertrag oder den zusätzlichen Bedingungen eine wirksame Preisklausel vereinbart ist. Das ist regelmäßig aber nicht der Fall, weil die Preisklausel dem Transparenzgebot des § 307 BGB nicht genügt, dem Kunden also die Auswirkungen der Preisklausel nicht klar ersichtlich sind.  

Vielleicht mal noch nach Preisklausel und Preisänderungsklausel im Forum suchen und mit der Preisklausel im Vertrag vergleichen.  
Hier schon mal einige Threads dazu:
Preisgleitklausel
Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Klauseln ?

Gruss eislud

 

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