1.
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1715/Welches sind nach der Unterscheidung zwischen Tarifkunden einserseits und Sondervertragskunden andererseits (§ 315 BGB/ § 307 BGB) die konkreten Empfehlungen, denen man jeweils gefolgt sein muss, um die Voraussetzungen für den Prozesskostenfond zu erfüllen?
Wie soll sich insbesondere ein Tarifkunde verhalten, der sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB iVm § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV auf die
Unverbindlichkeit des geforderten Gesamtpreises, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis berufen hat?
Welche Preise sollte dieser danach im Widerspruch zum Berufen auf die völlige Unverbindlichkeit ggf. weiter unter dem Vorbehalt der Rückforderung leisten und warum?
2.
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Hilfe_fuer_Sie/site__1919/Gilt der Schutzbrief nur für Haushaltskunden mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch (Gas: 20.000 kWh/ Strom 3.600 kWh) oder auch für Mitglieder mit einem weit größeren Bedarf etwa bei Betrieb eines erdgasbetriebenen MicroBHKW?
Wenn Strom und Gas innerhalb einer einzigen Rechnung abgerechnet werden, handelt es sich doch regelmäßig um zwei gesonderte Vertragsverhältnisse.
Braucht man dann zwei Schutzbriefe?
Der Verbraucher profitiert durch die geringeren Energiekosten, die das Anwaltshonorar meist mehrfach übersteigen und die Sorglosigkeit, trotz gekürzter Zahlungen selbst keine Auseinandersetzung führen zu müssen.Eine ggf. gerichtliche Auseinandersetzung wird man wohl schon selbst führen müssen, wenn der Versorger auf Zahlung klagt.
Handelt es sich dabei um eine gesonderte Angelenheit, die mit dem Schutzbrief nichts zu tun hat?