@wir_frieren
Ich denke, dass Ihre Frage an den Kollegen nicht war, ob, seit wann, woher, wie eng er den Stadtwerke- Mitarbeiter kennt, sondern ob er die Rechtslage kennt.
Diese ergibt sich für einseitig festgelegte Strompreise aus den Urteilen des BGH v. 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 (NJW 2003, 1449) und vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02 (NJW 2003, 3131) sowie vom 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 (NJW-RR 1992, 183 ff.), BGH, Urt. v. 18.10.2005 - KZR 36/04 (NJW 2006, 684) und für Ergaspreise aus den Urteilen des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006 (RdE 2006, 356) und OLG Dresden vom 13.12.2006 sowie LG Oldenburg (WuM 2006, 162), LG Mönchengladbach (RdE 2006, 170); BGH, Urt. v. 15.02.2006 (NJW 2006, 1667, 1670 Rn. 28 ff.) und BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05 Rn. 19 ff.).
Kennt der Kollege diese Entscheidungen nicht, hat er sich den Beratungsschein auch nicht verdient, man sollte deshalb dessen Herausgabe verlangen oder sich bei Gericht beschweren und einen neuen Beratungsschein beantragen.
Dem anscheinend unbelesenen Kollegen, der sein Gewissheiten möglicherweise aus persönlichen Bekanntschaften schöpft, sollten Sie dringend eine Weiterbildung nahelegen:
http://www.mietgerichtstag.de/downloads/vortrag06ambrosius.pdfBedauerlich, wenn der Kollege ggf. nicht eingestehen konnte, dass er gar nicht über die notwendige Kompetenz verfügt.
Gegen den Mahnbescheid legt man einfach unter Verweis auf § 315 Abs. 3 BGB und o. g. Rechtsprechung Widerspruch ein. Dabei rügt man die gesamte Tariffestsetzung bestehend aus Grund- und Arbeitspreis als unbillig und beruft sich auf deren Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Kreuzchen drauf und mit Unterschrift innerhalb der Zwei- Wochen- Frist zurück an das Gericht....