@ ZORRO II
Quersubventionierung durch StrompreiseWenn Sie Ihre Aussagen zur Quersubventionierung des städtischen Schwimmbades belegen können, dann sollten Sie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Absatz 4 Nr. 2 nachweisen können. Denn bei wirksamen Wettbewerb könnten die Stadtwerke Eschwege aus dem Stromverkauf nicht derart hohe Gewinne erzielen, dass sich daraus auch noch hohe Defizite aus dem Betrieb eines Schwimmbades finanzieren ließen. Weitergehende Informationen zur Unzulässigkeit der Quersubvention finden Sie in meinem Beitrag unter
http://www.cleanstate.de/Energiepreise.html.
Kosten der CO2-Zertifikate im StrompreisDes weiteren stecken im Strompreis seit 1.1.2005 auch die Kosten von CO2-Zertifikaten aus dem Emissionshandel, die zu Milliardengewinnen bei den Stromerzeugern führen. Das Einpreisen der kostenlos zugeteilten CO2-Zertifikate in den Strompreis ist nach der Abmahnung des Bundeskartellamtes gegen RWE vom 20.12.2006 kartellrechtswidrig, siehe
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/archiv/PressemeldArchiv/2006/2006_12_20.php. Demnach ist Forderung von Strompreisen ist „insoweit
missbräuchlich, als in den Preisen mehr als 25 % des im Preis anteilig enthaltenen CO2-Zertifikatwerts überwälzt wurde.“
Nach Schlemmermeier/Schwintowski liegen darüber hinaus in der Einpreisung der CO2-Zertifikate „
Wettbewerbshandlungen vor, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen, unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen (§ 4 Nr. 1 UWG). Ein solches Verhalten ist nach § 3 UWG unlauter, weil es geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass die Einpreisung von unentgeltlich zugeteilten CO2-Zertifikaten ganz unabhängig von der Marktposition des einpreisenden EVU in jedem Falle wettbewerbswidrig und folglich unzulässig ist. Als Rechtsfolge können die EVU auf Unterlassung (§ 8 UWG) und Schadensersatz (§ 9 UWG) in Anspruch genommen werden.“ Den Artikel „Das deutsche Handelssystem für Emissionszertifikate: Rechtswidrig?“ von Ben Schlemmermeier und Hans-Peter Schwintowski finden Sie in der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER) 2006, Heft 3, Seite 195 – 199 bzw. online unter
http://www.lbd.de/cms/pdf-veroeffentl-fachpresse/0608-LBD-Presse-Handelssystem-Emissionszertifikate-ZNER.pdf.
Wenn die Stadtwerke Eschwege den Strom nicht selbst erzeugen, aber das Einpreisen der CO2-Zertifikate bei ihrem Stromlieferanten ohne Widerspruch geduldet haben und die erhöhten Bezugskosten an Sie als Endkunden nur einfach weitergereicht haben, dann ist auch das ein Beleg für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB. Denn bei wirksamen Wettbewerb hätte ein Konkurrent die CO2-Kosten im Strombezug gespart und diese Ersparnis an die Endkunden zumindest teilweise weitergegeben.
Herkunft des Stroms in EschwegeIn dem Beschluss B8 - 21/03 vom 12.9.2003 untersagte das Bundeskartellamt der E.ON AG, sich über ihre indirekte Tochter EAM Energie AG, mittlerweile in E.ON Energie Mitte AG umbenannt, an der Stadtwerke Eschwege GmbH zu beteiligen. In dem von Ihnen zitierten Urteil des BGH zum Fall E.ON/Eschwege, Aktenzeichen KVR 60/07 am 11.11.2008, heißt es in Randnummer 59: \"
Die Mitgliedschaft von SW Eschwege an der Gesellschaft für Kommunale Kooperation (GKK), die für SW Eschwege und weitere regionale Energieversorger Rahmenverträge für den Strombezug aus-handle, stehe nicht entgegen, weil diese jederzeit gekündigt werden könne und im Übrigen SW Eschwege seit Bestehen der GKK Strom von EAM bezogen habe.\" Damit liegt ein Indiz dafür vor, dass sich die Stadtwerke Eschwege nicht nach dem günstigsten Anbieter für ihren Strombezug umgesehen haben, sondern die langjährige Geschäftsbeziehung mit dem erwarteten künftigen Gesellschafter weiterlaufen ließen.
Vergleich der Preise für verschiedene ZielgruppenWenn Sie das gesamte Angebot der Stadtwerke Eschwege nach Grundversorgung, Sonderverträgen und Angeboten für Geschäftskunden nebeneinander legen, könnten kartellrechtswidrige Preisdifferenzierungen zu Tage treten. Nehmen Sie verschiedene Verbrauchsmengen und vergleichen Sie die Unterschiede im Rechnungsbetrag relativ zu dem Rechnungsbetrag, der nach Ihrem Tarif zu zahlen ist. Bei manchen Stadtwerken lassen sich durch einen solchen Vergleich bemerkenswerte Erkenntnisse gewinnen, wie günstig bestimmte Kundengruppen versorgt werden können oder im anderen Extremfall, wie wenig Ersparnis tatsächlich der Abschluss eines Sondervertrages bringt.
Analyse von GeschäftsberichtenDie belastbarsten Fakten z. B. zur Quersubventionierung oder auch zur Höhe der Eigenkapitalrendite beinhalten Geschäftsberichte. Da die Stadtwerke Eschwege zu 100 % (?) der Stadt Eschwege gehören, sollte die städtische Beteiligungsverwaltung Ihnen die gewünschten Geschäftszahlen zur Verfügung stellen können. Alternativ hilft ein Besuch des örtlichen Handelsregisters oder der Stadtwerke selbst. Dort sollten Sie die ökonomischen Basisdaten für juristische Auseinandersetzungen beschaffen.
Wenn Sie wie die Romanfigur \"Zorro\" als \"Rächer des Volkes\" kämpfen wollen, könnten Sie die erkannten Unregelmäßigkeiten bei der Strompreisbildung auch den zuständigen Behörden melden. Da gäbe es z. B.
- Untreue nach § 266 StGB wegen überteuertem Stromeinkauf
- Untreue nach § 266 StGB wegen Nichtschließen des defizitären Schwimmbades
- Steuerhinterziehung nach § 370 AO durch verdeckte Gewinnausschüttung an die Stadt Eschwege mit der Quersubvention
- Disziplinarverfahren gegen die Stadtverwaltung der Stadt Eschwege wegen der verfassungswidrigen Quersubvention und Aufbau eines Schattenhaushaltes
- Dienstaufsichtsverfahren wegen der überhöhten Eigenkapitalrendite
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche