Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sondervertragskunde und § 315 BGB

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Kampfzwerg:

--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---
Ich bin SV-Kunde und habe auf ein entsprechendes Schreiben, unter Berufung auf 315 und 307 und die Preise von 1990, an meinen Verorger im Dez. bis heute noch keine Antwort erhalten.
Nicht mal eine Empfangsbestätigung.

Sonst waren die Antworten immer ganz schnell da, jetzt muss er sich offensichtlich erst einmal eine neue Strategie ausdenken.
Die Textbausteine helfen offensichtlich nicht mehr weiter.

Wenn der Versorger klagt und sich im Prozess herausstellt, dass sich die Preisänderungen auf nach 307 unwirksame Klauseln stützen, kann er wohl kaum gewinnen, oder seht Ihr das anders?
--- Ende Zitat ---


@all

Sie ist da!
Zu früh gefreut Leute, nicht die Antwort, nur die Empfangsbestätigung! :wink:
und selbst mit dieser hat er sich einige Wochen Zeit gelassen.

Der Versorger möchte mit einer Antwort warten, bis die Revision des Urteils LG Heilbronn, angeblich am 14.03.07, vor dem BGH verhandelt worden ist. Er verspricht sich vom BGH Rechtssicherheit.

Leider verkennt er dabei, dass es sich bei dieser Verhandlung um Tarifkunden und §315 handelt.
Es geht weder um Sondervertragskunden, noch um §307, noch um Preisänderungsrechte.

Pressestelle BGH:
Verhandlungstermin: 20. Dezember 2006 (verschoben)
VIII ZR 36/06
AG Heilbronn – 15 C 4394/04 ./. LG Heilbronn 6 S 16/05 (abgedruckt in RdE 2006, 88ff)
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung der Gaspreise zum 1. Oktober 2004. Die Beklagte versorgt Endverbraucher im Bereich der Stadt Heilbronn mit Erdgas. Der Kläger ist Tarifgaskunde. Ein vertragliches Preisänderungsrecht ist nicht vereinbart.
Der Bundesgerichtshof wird unter anderem zu klären haben, ob die Vorschrift des § 315 BGB, die eine Billigkeitskontrolle einer Leistungsbestimmung durch das Gericht vorsieht, auf die Erhöhung von Gastarifen Anwendung findet.
Pressestelle des Bundesgerichtshof

Von daher bin ich sehr gespannt, wie denn dann seine Rechtssicherheit aussehen soll.

I.Ü. kein Wort zur Thematik Sondervertragskunde, Berechtigung zur Preisänderung etc.
Offensichtlich geht er immer noch davon aus, dass wir Tarifkunden sind.
Ist das nun Hilfslosigkeit oder Realitätsverlust?
Oder das Stoiber-Syndrom?

Kampfzwerg:
für alle Sondervertragskunden, vor allem mit Altverträgen, die sich mit dem Gedanken beschäftigen aufgrund unwirksamer Preisänderungsklausel einen Anspruch auf Rückforderung und Schadenssersatz geltend zu machen:

http://www.olg-koeln.nrw.de/home/aufgaben/ju_verw/schuldrechtsreform.htm

Interessant insbesondere die Infos in Bezug auf Verjährungsrecht und Leistungsstörungsrecht.

Cremer:
@all,

Da mein letzter wirksamer Sondervertrag für Gas mit den Stadtwerken Kreuznach (SWK) im Jahre 1992 im beiderseitigen Einvernehmen abgeschlossen wurde, neige ich dazu den SWK den damals gültigen Preis für meine Berechnung der Jahresrechnung 2006 gemäß § 307 BGB zu grunde  zu legen.  :wink:

Das waren damals 3,9 Pfennig  :shock:

Kampfzwerg:
@Cremer

leider unterboten: ich habe 1,5 Pfg zugrunde gelegt  :lol:  :lol:  :lol:

Cremer:
@Kampfzwerg,

dasa ist wohl geschummelt :evil:

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