@Monaco
Ich habe zum Thema etwas gegoogled und meines Erachtens auch interessantes gefunden, auch wenn es vom September 2005 stammt. Im Grundsatz sollte das alles noch gelten und der Adressat scheint mir auch glaubwürdig, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass er Fehler gemacht hat.
Der folgende Link führt zu einer Anwendungshilfe für die Ersatzversorgung, die vom Verband der Elektrizitätswirtschaft e.V. wahrscheinlich für die Verbandsmitglieder erstellt wurde.
http://www.egtf.de/fileadmin/dateien/16052006/VDEW-Anwendungshilfe_Ersatzversorgung.pdfAus dieser Anwendungshilfe geht meines Erachtens hervor, dass eine Entnahme von Strom oder Gas durch einen Haushaltskunden, der keinen Liefervertrag hat, grundsätzlich nicht zu einer Ersatzversorgung führen kann.
Wie auch @RuRo bereits hier
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=23411#23411 beschrieben hat, sollte gemäß § 2 Abs. 2 GVV durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag über eine Grundversorgung entstanden sein. Dafür scheint es nicht einmal notwendig, dass der Haushaltskunde seine Entnahme beim Versorger meldet, wie auch bereits hier
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=23446#23446 vermutet.
Ein Haushaltskunde sollte nur dann in die Ersatzversorgung gelangen können, wenn er einen Liefervertrag hat, aus dem er aber nicht tatsächlich beliefert wird, oder wenn er ohne Liefervertrag ausdrücklich der Grundversorgung wiederspricht.
Die Ersatzversorgung scheint hauptsächlich im Bereich von Nicht-Haushaltkunden Anwendung zu finden, da hier dann durch die Entnahme kein Grundversorgungsvertrag begründet werden kann - glaube ich. Das sollte hier aber jetzt gar nicht Thema sein.
In Ihrem Fall sollte es sich dann entsprechend gar nicht um eine Ersatzversorgung handeln. Ihre Ablehnung eines Sondervertrages sollte daran auch nichts ändern können. Ein Nachteil sollte sich aus der Ersatzversorgung aber auch nicht ergeben können. Die Preise der Ersatzversorgung sollten die Preise der Grundversorgung nicht übersteigen dürfen. Auch für die Ersatzversorgung gelten die Bedingungen der GVV.
Wird bis zum Ablauf der maximal drei monatigen Ersatzversorgung ein Liefervertrag, Sondervertrag oder Vertrag in der Grundversorgung, mit dem derzeitigen Ersatzversorger oder einem anderen Versorger abgeschlossen, gilt ab dann dieser Liefervertrag entsprechend.
Wird bis zum Ablauf der Ersatzversorgung kein Liefervertrag abgeschlossen, läßt man also die Ersatzversorgung einfach auslaufen, sollte gemäß § 2 Abs. 2 GVV durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag über eine Grundversorgung entstanden sein. So schreibt es ja auch Ihr Versorger.
In diesem Kontext scheint es meines Erachtens für Haushaltskunden überhaupt nicht möglich zu sein, ohne Versorgung dazustehen.
Gruss eislud