@Monaco + Eislud
Ich finde, dass ist ein spannendes Thema, fast so schön wie Handball-WM :wink:
eislud
Das aber meines Erachtens nicht für einen Haushaltskunden wie Sie und mich, sondern für die anderen Letztverbraucher.
Das sehe ich anders.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG spricht vom
Letztverbraucher in der Ersatzversorgung, welche nur mit dem Grundversorger entstehen kann.
Letztverbraucher, siehe § 3 Nr. 25 EnWG aber auch Nr. 22 - auch der Haushaltskunde ist Letztverbraucher.
Wer sind den die letzten Andersverbraucher, nur gewerbliche, freiberufliche oder, oder???
Ich lege die Vorschrift für folgenden Fall aus:
Grundversorger = XYZ gemäß § 36 Abs. 1 EnWG
bisheriges Versorgungsverhältnis tatsächlich bei Blau-Strom wird vom Versorger gekündigt
Strom wird weiter bezogen, natürlich über das Netz des Grundversorgers, wie auch bei Blau-Strom, da ja XYZ diesem sein Netz zur Verfügung gestellt hat
Ersatz- oder Grundversorgung ? - spannende Frage
Diskussion erwünscht :wink: