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EVH - Energieversorgung Halle

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Monaco:
@eislud

Ich denke, dass gerade die Übergangsfrist dieses Problem beseitigen sollte. Soweit denke ich, verstanden zu haben.

Allerdings war meine Frage anfangs wirklich so gemeint, wie Sie sie interpretierten.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

eislud:
@Monaco

Ich möchte trotzdem noch mal auf die Übergangsregelung eingehen.

GasGVV § 23 Übergangsregelung

--- Zitat ---Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
--- Ende Zitat ---

EnWG 2005 § 115 Bestehende Verträge
Abs. 2 Satz 3

--- Zitat ---... Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen....
--- Ende Zitat ---

Ich lese das so:

Der Versorger muss innerhalb der Frist von 6 Monaten (nach § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG) durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite den Kunden über die Vertragsanpassung informieren, sofern die GVV für bestehende Verträge schon innerhalb dieser Frist wirksam werden soll.

Informiert der Versorger nicht oder nicht in der angegeben Weise, ist die GVV bis zum Ablauf der Frist für bestende Verträge nicht wirksam geworden.

Nach der Frist von 6 Monaten gilt die GVV ungeachtet einer Information des Versorgers auch für bestehende Verträge.

Der § 115 EnWG bezieht sich ausschließlich auf bestehende Verträge. Das heißt, § 23 GVV kann sich auch nur auf diese bestehenden Verträge beziehen.

Für neue Verträge ab der Inkraftsetzung (nennt man das so?) der GVV - ich vermute zum 08.11.2006 - gilt die GVV für alle neuen Verträge.  
 
Das alles gilt natürlich nur für "Tarifverträge".



Mit diesem Verständnis würde ich die Schilderung im Anfangsposting von Ihnen wieder aufgreifen wollen.

Da für neue Verträge die GVV gilt und Preisanpassungen nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende durch öffentliche Bekanntgabe ... wirksam werden können, gelten die von Ihnen genannten Preisanpassungen für Kunden mit neuen Verträgen nicht.

Es stellt sich also nach wie vor die Frage, inwieweit das Gleichbehandlungsgebot dabei behilflich sein kann, dass diese Preisanpassungen auch für Kunden mit bestehenden Verträgen unwirksam sind.

Die Frage stellt sich zumindest dann, wenn ich oben richtig gelesen habe.  :mrgreen:

Ich würde mich über eine weitere Diskussion freuen.  

Gruss eislud

Cremer:
@eislud,

Ich meine aber, dass die Übergangsfristen für die Versorger da sind.

Denn die Bekanntngabe im Bundesgesetzblatt der Strom/gas GVV zum 8.11.06 ist zu kurz, um eine Frist einer Preiserhöhung zum 1.1.07 einhalten zu können.

Damit wird den Versorgern etwas Luft verschafft, dass also Preiserhöhungen ab 1.7.07 dann mit 6 wöchiger Frist vorher anzukündigen ist.

Die Übergangsregelung ist also m.E. für die Versorger eingestellt worden.

eislud:
@Cremer
Die Versorger hätten aber mit dem 08.11.2006 noch, sagen wir mal, 7 Tage Zeit, um eine Preisanpassung unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum 01.01.2007 anzukündigen.
Sie könnten allerdings keine Preisanpssung z.B. zum 01.12.2006 mehr mit dieser Frist ankündigen.
Also ok, nehmen wir an, es ist so wie Sie beschrieben haben.    

Die Übergangsregeln in der GVV beziehen sich doch aber auf den § 115 EnWG.
Ich kann doch nicht einfach außer acht lassen, dass es sich beim § 115 doch lediglich um bestehende Verträge handeln kann, zumindest erscheint mir das als juristischer Laie so. Die Anwendung des § 115 auf neue Verträge erscheint mir also nicht nachvollziehbar.

Gruss eislud

Cremer:
@eislud,

es bezieht sich auf bestehende Verträge, die Versorger können einfach nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen reagieren.

Bedenken Sie bitte, dass eineVeröffentlichung im Bundesgesetzblatt auch nur alle 2 Wochen mit dem Erscheinen des Blattes erfolgt. Insofern waren die Zeiten bereits überschritten, ebenso konnte man bei der Ausbeitung den beiden VO\'s nicht erkennen, wann diese unterschriftsreif sind und vom Bundespräsident, Bundeskanzlerin und Bundeswirtschaftminister unterschrieben werden.

Bei allen VO\'s oder Gesetzen sind Übergangsfristen und -regelungen drin.

Wenn Sie wollen kann ich nochmals nachlesen, wann das Erscheinungsdatum des Bundesgesetzblattes war und wann z.B. wir es auf dem postalischen Weg erhalten hatten.

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