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EVH - Energieversorgung Halle
Monaco:
Nachdem das Landeswirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt am 09.01.2006 Strompreisgenehmigungen verschiedener Stadtwerke erteilten, gab die EVH (Stadtwerke Halle) heute die Erhöhung des Allgemeinen Tarifs ab morgen (11.01.2007) bekannt.
Da laut §5 (2) der neuen StromGVV eine Preisänderung erst am Monatsanfang mit 6-wöchiger Ankündigungsfrist wirksam wird, stellt sich die Frage, ob das Erhöhungsverlangen ggf. rechtlich zu beanstanden ist.
Da die neue Verordnung sicher bereits für einige Kunden gelten dürfte, die EVH gleichzeitig einem Gleichbehandlungsgebot unterliegt, wäre eine Antwort auf die Frage der Wirksamkeit der Erhöhung zu klären.
Würde mich über eine entsprechende Diskussion freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
Cremer:
@Monaco,
da gibt es Übergangsfristen, m.E. bis 30.6.07 (6 Moante nach Inkrafttreten der Strom/Gas GVV,
Siehe Strom/Gas GVV § 23 (Übergangsregelung) mit Verweis auf § 115 EnWG
Monaco:
@cremer
Hallo Herr Cremer,
auf Sie ist doch (fast) immer Verlass!
Soweit "hinten" hatte ich nicht gelesen.
Damit ist scheint alles korrekt. Ich hätte mich über einen so eklatanten Fehler schon sehr gewundert. Daher auch meine "zögerliche" Fragestellung.
Nochmals vielen Dank und einen schönen (Feier)abend.
Monaco.
eislud:
@Cremer
Meines Erachtens möchte @Monaco gerade auch die Übergangsfristen außen vor lassen (sofern es denn welche gibt), indem er auf das Gleichbehandlungsgebot verweist.
Unterliegt also bei einem Versorger mindestens ein Verbraucher (zum Beispiel Neuvertrag zum 01.01.2007) der GVV, so würde die Ankündigungsfrist für Preisanpassungen des § 5 Abs. 2 der GVV für diesen Verbraucher sicherlich gelten. Ist der Versorger nun an ein Gleichbehandlungsgebot gebunden, dann kann er nicht andere Verbraucher schlechter behandeln.
Der Versorger kann also seine Preisanpassung nur wirksam mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende durch öffentliche Bekanntgabe ankündigen. Außerdem muss auch jeder Kunde schriftlich informiert werden und die Preisanpassung ist auch auf der Internetseite des Versorgers zu veröffentlichen.
Ich finde den Gedankengang durchaus nachvollziehbar.
Beachtet der Versorger nur einen der Punkte nicht (öffentliche Bekanntgabe, Kundenschreiben, Veröffentlichung Internet), könnte man daraus lesen, dass die Preisanpassung nicht wirksam ist.
Was aber nun, wenn der Versorger einen einzigen Kunden vergisst anzuschreiben. Für diesen Kunden wäre sicherlich die Preisanpassung nicht wirksam.
Würde man nun das Gleichbehandlungsgebot auch hier anwenden wollen, würde das bedeuten, dass die Preisanpassung für keinen der Kunden des Versorgers zustandegekommen wäre. Das kann ich mir aber nun nicht vorstellen.
Ich wollte damit nur aufzeigen, dass es sicherlich Grenzen für das Gleichbehandlungsgebot geben kann, wobei ich natürlich die Grenzen einer Anwendung nicht kenne.
Gruss eislud
eislud:
@eislud
Deine Raucherpause war schon etwas lang. :roll:
Gruss eislud
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