Energiepreis-Protest > Stadtwerke Homburg Saar
wie ist das bei Stadtwerken
KlausH:
Meine Frage wäre zu angekündigten Gaspreiserhöhungen unserer Stadtwerke in Homburg Saar folgende:
Eine 6,5 % Erhöhung wurde in der Presse (redaktionell) angekündigt und begründet mit erhöhten Bezugspreisen!
Wenn das der Tatsache entspricht dürfte es den Stadtwerken ja relativ leicht fallen einen Nachweis zu führen weil die Preistreiberei ja auf der nächsten Ebene stattfindet und belegbar ist.Ich fürchte dann greift § 315 BGB nicht. :?: Auf das Verhältnis Gasversorger zu Stadtwerken habe ich ja keinen direkten Einfluß!
Haben jemand einen Tipp wie ich dem begegnen kann?
Gruß Klaus
Cremer:
@KlausH
1.)
es ist unerheblich, was Ihr Versorger für eine Vertragsgestaltung mit seinem Vorlieferant hat. Hier geht es um Ihren Vertrag!
2.)
Widerspruch gemäß §315 BGB ab dem Tag der offiziellen Veröffentlichung (Tagespresse) einlegen und mal abwarten. Bei mir \"brütet\" die Stadtwerke Bad Kreuznach schon seit 4 Wochen über eine Antwort und die haben die Preise zum 1.10.04 \"nur\" um 2,49% angehoben, ich akzeptierte jedoch nur 2% :!:
weihnachtliche Grüße aus Bad Kreuznach
KlausH:
Danke für die schnelle Antwort,
meine Befürchtung ist einfach dass die \"Billigkeit\" der Preiserhöhung begründet werden kann wenn nachweislich der Bezugspreis der Stadtwerke entsprechend steigt? Der Gasversorger macht dann seinen Reibach !
Jetzt muß aber erstmal die offizielle Veröffentlichung kommen.
Auch aus Homburg einen weihnachtlichen Gruß
KlausH
Hennessy:
@KlausH
Die Befürchtung ist berechtigt. Hier im Forum weiß auch keiner, was Billigkeit und Angemessenheit bedeutet.
Der Widerspruch ist trotzdem erstmal die sichere Seite - die 6,5% werden (leider) für die Stadtwerke aber leicht nachzuweisen sein, da sie wahrscheinlich noch unter der tatsächlichen Bezugspreiserhöhung liegen.
Gruß
energienetz:
Unmaßgeblich für die Billigkeit ist die subjektive Überzeugung des Leistungsbestimmungsberechtigten. Vielmehr muss sich die Billigkeit an objektiven Kriterien orientieren. Zu Berücksichtigen ist die Leistung, deren Gegenwert ermittelt werden soll, ob sich die Leistungsbestimmung am Rahmen des in vergleichbaren Fällen üblichen hält. Außerdem muss die Leistungsbestimmung in konkreten Fall angemessen, sachlich begründet und persönlich zumutbar sein. Wird nur eines dieser Kriterien nicht erfüllt, so entspricht die Leistungsbestimmung nicht der Billigkeit iSv § 315. Vgl. Braband: Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle.
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