Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Stadtwerke verrechnen Aussenstände mit Abschlagszahlungen
Kokuna:
@ Monaco: Herzlichen Dank für Ihren Tipp, den ich gern befolge.
Bevor ich meinen Versorger diesbezüglich anschreibe, will ich mich natürlich genau informieren, was es mit dem Aufrechnungsverbot auf sich hat. Deshalb habe ich mal in den AVBGasV nachgesehen und nichts über das Aufrechnungsverbot gefunden. Auch die Threads im Forum sind zu allgemein gehalten. Kann mir da jemand eine Quelle nennen?
Vorab schon mal vielen Dank.
LG - Kokuna
Monaco:
@Kokuna
Hier zunächst einmal ein Auszug aus den ABVGasV:
§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
§ 31 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Gasversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
Letzteres sollte m.E. auch für das Versorgungsunternehmen gelten.
Darüber hinaus könnte hier auch §366 BGB (Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen) greifen. Hieraus lässt sich übrigens ggf. die zwingende Zweckbestimmung der Abschläge ableiten.
Bedenken Sie bitte, dass dies nur meine persönliche Auffassung ist. Ich bin kein Rechtsanwalt und in rechtlichen Angelegenheiten auch nur Laie.
Vielleicht helfen meine Hinweise ihnen aber trotzdem etwas weiter - und eine mögliche weitere Diskussion hierüber bringt auch mir nützliche Informationen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
eislud:
@transarena
@Kokuna
Sofern immer ein Verwendungszweck bei der Überweisung angegeben ist, sollte nach § 366 BGB eine anderweitige Verrechnung durch den Versorger ausgeschlossen sein.
Ich bin hier ausserdem der Meinung, dass eine genaue Bezeichnung im Verwendungszweck z.B. in der Art "Abschlag 01.2007 Gas" nicht zwingend erforderlich ist. Hier müßte auch eine per Dauerauftrag übliche Kennzeichnung wie z.B. "Abschlag Gas" ausreichen, da sich bereits durch den aus dem Dauerauftrag erzeugten Zahlungsrythmus der Zeitraum ergibt.
Es ist meines Erachtens auch nicht erforderlich, dass der Versorger zuvor im Wiederspruchsschreiben oder anderwo auf den § 366 BGB hingewiesen wurde.
Bei einer entsprechend fehlerhaften Jahresrechnung, würde ich auch um eine Korrektur der Jahresrechnung bitten, auf den § 366 BGB verweisen und bis dahin eine Zahlung verweigern.
Hier noch ein paar weitere Postings zum Thema:
Mahnungen/Mahngebühren
Sind hier Mahnungen zulässig?
Stadtwerke verrechnen ständig meine laufende Zahlungen
Stadtwerke verrechnen ständig meine laufende Zahlungen
Gruss eislud
Froggi:
Hallo,
wenn ich dem Versorger zunächst einen Brief mit der Auffforderung um Korrektur der JA schicke, muss ich dies auch mit persönlichem Übergabeeinschreiben tun oder reicht ein normaler Brief?
Gruss
Froggi
Schwalmtaler:
Moin,
es reicht auch ein Fax mit Sendeprotokoll als Eingangsnachweis oder eine persönliche Übergabe am Empfang des Versorgers mit einer Quittung!!!
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln