Zu den Berliner Instanzentscheidungen gibt es bereits Beiträge. Die Rechtsprechung des BGH ist eine andere, vgl. Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02.
Zu den Erhöhungen gilt Folgendes:
Viele Versorger hatten frühzeitig, zum Beispiel bereits im September 2004 ihre Preise um über 12 % erhöht, obschon die Ferngasgesellschaften zum 01.10.2004 ihre Preise nur um 4 % erhöhten und der Gasbezugspreis nur einen Bruchteil der Endverbraucherpreise ausmacht.
Über den Gaseinkauf selbst hat sich ja nichts dramatisch verteuert:
Löhne und Gehälter, Kosten des Leitungsnetzes, Verwaltungskosten wie Miete oder Gebäudekosten Fuhrpark etc. pp.
Zum 01.01.2005 war eine weitere Preiserhöhung des Marktführers Ruhrgas (60 % Marktanteil) von 12 % angekündigt.
Wenn die Versoger also ihre Preise bereits \"vorsorglich\" im Oktober kräftig erhöhten, ohne dass die Bezugspreise in diesem Zeitpunkt überhaupt schon entsprechend gestiegen waren, wurden hierdurch über die gesamte Heizperiode ordentliche Gewinne (Erlöse nicht von entsprechenden Kosten unterlegt) produziert.
Dies ist gegeüber den Kunden des Unternehmens gerade unbillig.
Deshalb ist es eine fadenscheinige Begründung, man habe die Preise deshalb auf einen Schlag ordentlich erhöht, um über die gesamte Heizperiode stabile Preise zu gewährleisten.
Die Bezugskosten machen ca. 1/4 bis 1/3 an den Endverbraucherpreisen aus.
So hätte die Preiserhöhung von Oktober bis einschließlich Dezember also nur 1,2 % betragen dürfen, ab Januar nochmals um 4 %.
Voraussetzung dafür wäre jedoch auch, dass die Preissenkungen, die sich aus den gesunkenen Erdgasimportpreisen nach der BAFA- Statistik 2004 gegenüber 2003 (
www.bafa.de) ergaben, im selben Maßstab an die Kunden weitergegeben wurden. Dies war ersichtlich oft nicht der Fall.
Voraussetzung wäre weiter, dass die Preiserhöhungen der Vorlieferanten auf überhaupt noch wirksamen Gasbezugsverträgen beruhen.
Die Verträge könnten jedoch bereits jetzt unwirksam sein, wenn sie kartellrechtlich unzulässig sind, vgl. hierzu unter Neuigkeiten.
Nach alldem müssen die Preiserhöhungen von 18 % als unbillig erscheinen. Der Versorger muss die Billigkeit der Preiserhöhungen nachweisen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt