Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kann ein Widerspruch nach § 315 BGB verjähren ?

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Free Energy:
Hallo Mitstreiter,

ich habe mal eine relativ einfache Frage an die Rechtsexperten unter Euch:

Kann ein eingelegter Widerpruch nach § 315 BGB eigentlich verjähren ? Wäre er dann vorher rechtzeitig zu wiederholen ?

Eine weitere Frage habe ich zu den Mahnungen, die wir ja alle immer wieder in schöner Regelmäßigkeit erhalten:

Wenn ein Widerspruch nach § 315 BGB die Fälligkeit aussetzt, sind die Mahnungen ja dem entsprechend rechtlich unwirksam.

Haben die Mahnungen der EVU`s denn eine Bedeutung hinsichtlich der Verjährung ? Hemmen diese Mahnungen evtl. eine  Verjährung oder Verwirkung, wenn Sie ausgesprochen werden ?


Gruß

Free Energy

RR-E-ft:
@Free Energy

Anprüche- das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen - unterliegen der Verjährung.

Die Einrede der Unbilligkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB ist kein Anspruch.

Es gibt Rechtsprechung, wonach der Anspruch, eine gerichtliche Feststellung des billigen Preises gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu verlangen, der Verwirkung unterliegt, vgl. LG Ingolstadt.

Wenn man die Einrede erhoben hat, sollte man auch konsequent entsprechend kürzen.

Verjähren/ verwirken kann dann allenfalls der Zahlungs- und Feststellungsanspruch des Versorgers. Es stellt sich lediglich die Frage, ob Mahnungen dem entgegenstehen können.

Rückzahlungsansprüche - auch nach  Vorbehaltszahlungen- unterliegen ebenfalls der Verjährung/ Verwirkung.

Fazit:

Ist die Einrede gem. § 315 Abs. 3 BGB einmal wirksam erhoben, steht sie dem Zahlungsanspruch desjenigen, der den Preis einseitig bestimmt/ festgelegt hat, bis zum Nachweis der Billigkeit dauerhaft  entgegen, vgl. LG Mannheim, OLG Karlsruhe und AG Haldensleben.

Wer gleichwohl unter Vorbehalt zahlt, hat gleich mehrere Probleme auf einmal...

Cremer:
@Fricke,

richtig, mir gegenüber äußerte der Geschäftsführer der Sw, dass er auf die Ansprüche (Differenz meiner Zahlung zu der geforderten Zahlungshöhe der SW) nicht verzichten wird und spätestens, wenn eine Verjährung droht (das kann man sehen wie man will  :wink: ), dann klagen wird.

RR-E-ft:
@Cremer

Ich bin sehr froh, dass Sie meine juristischen Aussagen bestätigen können.

Cremer:
@Fricke,

da fehlt noch ein Wort nach Aussagen

praktisch  8)

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