Energiebezug > Strom (Allgemein)
HILFE!! RWE behauptet wir hätten zu zweit 13000KW verbraucht
superhaase:
Wenn die Überprüfung (Nacheichung) des gemieteten Zählers vom Kunden gefordert wird, dann hat dieser die Kosten dafür nur dann zu tragen, wenn der Zähler nach Eichprotokoll in Ordnung (Wort korrigiert) war/ist. Steht so in den gültigen Verordnungstexten.
Wenn also der Zähler verschwindet, ist der Versorger in der Nachweispflicht, dass der Zähler in Ordnung war.
Man sollte einfach nicht bezahlen und sich nicht einschüchtern lassen. Die werden es nicht wagen, ohne Beweis zu klagen.
Cool bleiben ist die erste Bürgerpflicht, wie so oft! 8)
ciao,
sh
Cremer:
@Reza,
1.)
bevor Sie die Meßgenauigkeit des Zählers anzeifen, sollten Sie nachschauen, wann dieser zum letzten Male geeicht wurde. Pflicht ist alle 15 Jahre.
2.)
GehenSie so vor, wie superhaase es beschrieben hat.
3.)
Was wird denn in Ihrer Wohung alles elektrisch betrieben?
- Herd,
- Waschmasch
- Spülmasch
- Trockner
- elektrischer Durchlauferhitzer oder auch Warmwasserboiler.
Beim Durchlauferhitzer kommt es auf die Leitstung drauf an.
Heizen Sie etwa elektrisch oder wie wird Ihre Wohnung beheizt?
Betreiben Sie etwa noch einen kleinen elektr. Heizofen?
HHeinz:
Ein Zählerstand ist schon mal kein schlechter Beweis. Zuerst einmal gilt es doch die Ursache für den hohen Verbrauch zu ermitteln.
Einfach nicht zahlen und nicht einschüchtern lassen funktioniert nur bedingt, denn der Anbieter wird dann früher oder später die Versorgung einstellen.
Eine Zählerüberprüfung kann ich aus eigener Erfahrung nur als letztes Mittel empfehlen (da kommt leider nichts bei rum).
PS: Als ich angefangen habe war der Beitrag von Gerd Cremer noch nicht da.
superhaase:
--- Zitat von: \"HHeinz\" ---Einfach nicht zahlen und nicht einschüchtern lassen funktioniert nur bedingt, denn der Anbieter wird dann früher oder später die Versorgung einstellen.
--- Ende Zitat ---
Das stimmt einfach nicht. Wegen der Kosten einer Zählerüberprüfung kann ein Versorger niemals eine Sperre durchsetzen. Völlig unmöglich.
Monaco:
Vielleicht hilft folgendes:
In §17 der StromGVV steht sinngemäß, dass eine Zahlungsverweigerung u.a. dann möglich ist, wenn der Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie in Vergleichszeiträumen.
Allerdings ist diese Verordnung erst seit 08.11.2006 in Kraft und gilt möglicherweise nur für die Grundversorgung.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.
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