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Autor Thema: BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05  (Gelesen 14477 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« am: 28. November 2006, 13:14:44 »
[ VIII-ZR-270-05   11-10-2006 ]

BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05

Entscheidend sind zunächst die Ausführungen in Tz. 18, wonach § 30 AVBV das Bestreiten der Billigkeit einer Preisbestimmung nicht ausschließt.


Weit entscheidender sind die Ausführungen in Tz. 19, wonach die Tarifbestimmungen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind. Es ist dabei keine Rede mehr von einer "entsprechenden Anwendung", so dass § 315 Abs. 3 BGB direkt angewendet wird.

Aufgezählt sind frühere Entscheidungen auch bezüglich Strom und Gas.
Dies gelte grundsätzlich auch für die Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens.

Voraussetzung für die Überprüfung der Preisgestaltung  nach § 315 Abs. 3 BGB ist stets, dass das EVU den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.

Dies sind exakt die Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 315 Abs. 3 BGB bei direkter Anwendung der Norm.

Dies trifft auf einseitig festgelegte Grund- und Ersatzbelieferungstarife Strom/ Gas  gem. §§ 36, 38 EnWG i.V.m. § 5 GVV wie auch auf einseitig festgelegte  AllgemeineTarife der Allgemeinen Versorgung Strom/ Gas gem. § 10 Abs. 1 EnWG a.F i.V.m. § 4 Abs. 1 AVBV zu.

Dies sei aber bei einer vereinbarten Preisgleitklausel, die dem EVU keinerlei Ermessensspielraum bei der Ermittlung des geänderten Preises belasse (sog. automatische Preisgleitklausel) nicht der Fall.

Weiterhin interessant die Ausführungen in Tz. 22, wonach ein konkludenter Vertragsabschluss nicht in Betracht kommt, wenn bereits ein Versorgungsvertrag besteht. Auch dies bereits länger bestehende Rechtsprechung des BGH. Auch der Einwand, nicht Kunde des EVU zu sein, wird von § 30 AVBV nicht ausgeschlossen.

Das Urteil bestätigt die bereits lange bestehende Rechtsprechung.


Zu den Einzelheiten vergleiche hier:


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2006-10&Seite=5&nr=38026&pos=150&anz=201

Damit sind die Entscheidungen in den weiteren Verfahren zur Billigkeitskontrolle der von Gasversorgungsunternehmen einseitig bestimmten Tarife  nach § 315 Abs. 3 BGB vorgezeichnet:

Verhandlungstermin BGH zu § 315 BGB Gastarifkunden

Der BGH erteilt der sog. Verdrängungsthese wieder eine klare Absage, wonach kartellrechtliche Vorschriften vorrangig und spezieller seien. Diese Absage liegt darin, dass der BGH  diese abwegige Auffassung nicht einmal einer Erwähnung und Erwägung würdigt. Zutreffend für schlicht nicht diskussionswürdig befunden und somit abqualifiziert.

Nicht überzeugend ist indes die Gleichsetzung von §§ 24 AVBEltV, AVBGasV und AVBFernwärmeV in Textziffer 15.

Der Leitsatz bezüglich § 24 Abs. 2 AVBV ist zwar zutreffend.

Das eigentliche Problem des Falles dürfte indes bei § 24 Abs. 3 AVBFernwV gelegen haben.

AVBGasV und AVBEltV kennen keine Vorschrift wie den § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, die von der Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen spricht.

Die Kostenentwicklung der Wärmeerzeugung kann deshalb gerade nicht die Verkaufspreise meinen.

M.E. ergibt sich aus  § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV etwas anderes.

Abzustellen ist auf die Kosten des Fernwärmeversorgungsunternehmens, die insbesondere von der Entwicklung der Brennstoffkosten hinsichtlich des eingesetzten Energieträgers abhängen:


http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Literatur/19820827_FWV_Dortmund_Bundeskartellamt.pdf

Die zu beachtendenden Verhältnisse auf dem regionalen Wärmemarkt schaffen eine Preisbegrenzung, so dass ggf. nicht alle Kosten des FVU in die Preiskalkulation Eingang finden können. Fehlkalkulationen und überhöhte Brennstoffkosten  u.ä. verbleiben als unternehmerische Risiken demnach beim FVU.

Bei einer Preisänderungsklausel gem. § 24 Abs. 3 AVBFernwV wird es sich grundsätzlich um eine AGB des Fernwärmeversorgungsunternehmens handeln (Argument: § 1 Abs. 1 AVBFernwV). Selbst ein nicht verhandelbarer Anfangspreis könnte eine solche AGB darstellen.

Entsprechende AGB können ihrerseits gem. §§ 307, 315 BGB unbillig und unwirksam sein, so wenn ein kommunales Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05,  Tz. 14, 15, 26):

http://lexetius.com/2005,2328

Der dortigen klageabweisenden Entscheidung gegen den Versorger, einen Wasser- und Abwasserzweckverband, stand § 30 AVBWasserV ersichtlich auch nicht entgegen.

Insoweit könnte es sich um einen Wertungswiderspruch zwischen beiden Entscheidungen handeln.

Die Einschätzung des Lobbyverabandes AGFW beim VDEW zu dem Urteil ist hier zu lesen:

http://www.agfw.de/10.0.html

Es handelt sich entgegen der dortigen Einschätzung um keine Grundsatzentscheidung. Eine Veröffentlichung in BGHZ ist gerade nicht vorgesehen. Wirklich Neues enthält das Urteil nicht, da es an der bisher bestehenden Rechtsprechung festhält.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline alx

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #1 am: 13. Dezember 2006, 01:33:26 »
Hallo Herr Fricke,

alles sehr spannend.

wie würde es sich a) verhalten, wenn Widerspruch gem. §§ 307, 315 BGB eingelegt wurde und erstmals auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklauseln abgezielt worden wäre?
Dies war ja wohl im vorliegenden Fall nicht Gegenstand der Verhandlung!?

Wie würde es sich b) weiterhin verhalten, wenn (ausgehend von einem städtischen Versorger, z.B. einem Heizkraftwerk) der Energiemix von einem weiteren städtischen Betrieb (z.B. Stadtwerk) bezogen würde.
Hier könnte doch schon aufgrund der Regelungen im EigBG nicht die Kostenschraube des einen städtischen Betriebs (Heizkraftwerk) mit der Gewinnmaximierung des anderen (Stadtwerk) verargumentiert werden, oder?

Würde die Argumentation des BGH ins Leere greifen, da die Eigenbetriebe das Kostendeckungsprinzip in Summe gesehen verletzen?
[oder müsste das Heizkraftwerk (vglb. einem Vermieter im Interesse des Mieters) seinerseits den Unbilligkeitseinwand gegen das Stadtwerk führen?]

Merci für kurze Einschätzung
Alex
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Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #2 am: 13. Dezember 2006, 17:54:01 »
@alx

Dem obigen Beitrag zum BGH- Urteil ist nichts hinzuzufügen.

Es lässt sich sicher vortrefflich viel philosophieren. (Was wäre, wenn oder wenn nun aber doch eher so....). Darüber soll sich gern derjeinige Gedanken machen, der einen entsprechenden Prozess übernimmt, in dem sich die genannten Fragen ggf. stellen mögen. Dann ist es ggf. auch spannend, so aber überhaupt nicht.

Nach meiner kurzen Einschätzung gibt es weit Spannenderes: Weihnachtsmarkt.

Wohlmöglich ist auch weitergehende Lektüre spannend:

https://kobra.bibliothek.uni-kassel.de/bitstream/urn:nbn:de:hebis:34-2006091814521/3/HaslingerDissertation.pdf

Offline alx

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #3 am: 15. Dezember 2006, 23:35:02 »
@Fricke,

na, dann erstmal viel Vergnügen bei Glühwein & Co.

Spannend ist die Fragestellung jedoch zumindest für einige Interessierte in unserer Region. Diese werden mit Fernwärme versorgt, und sind noch ein wenig "orientierungslos" in der Materie...

Vielleicht kristallisiert sich ja noch was heraus.
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Offline Stadt/Versorger

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2006, 19:46:52 »
Ein Beispiel aus der Praxis. Unsere Stadtwerke (GmbH 100% Anteilseigner ist die Stadt) kalkulieren Ihre Preise in der Tat so,daß alle geplanten Kosten addiert  und durch den geplanten Fernwärmeabsatz geteilt werden.
Somit dürfte die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips möglicherweise auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten .
Allerdings liegen die Preise bei über 13 Ct/Kwh  für Wohnungen,die an die Fernwärme (zwangsweise) angeschlossen sind.
Die Preise für die Beheizung mit Erdgas liegen  ca. bei 5,8 Ct/Kwh für eine vergleichbare Wohnung.
Aus dem Beschluß des Bundeskartellamtes B 8-4/82-2 lese ich unter Pkt. 4.2.  heraus,daß die Preise des FWU  "in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufwendungen stehen müssen,die andere Inhaber von Häusern und Wohnungen vergleichbarer Größe mit etwa gleichem Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser haben."
Damit ist m.E. für die Fernwärme ein Höchstpreis für den jeweiligen örtlichen Wärmemarkt gesetzt ,wenn der Aufwand bei anderen Energieträgern -wie in vg. Fall -nur 5,8 Ct/Kwh beträgt.
Alles ,was maßgeblich den Preis von 5,8 Ct/Kwh überschreitet müsste doch-im konkreten Falle- unbillig sein ?

(Zum Vergleich beträgt der durchschnittliche Preis für FW pro KWh in den neuen Bundesländern lt WIBERA Preisvergleich vom 1,10,06 7,094Ct./KWh.)
 
mfg

M.Harms

Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #5 am: 20. Dezember 2006, 19:58:09 »
@Stadt/Versorger

Da sind Sie auf der richtigen Spur.

Meine Meinung dazu kann man in Energiedepesche Sonderheft nachlesen.

Offline Stadt/Versorger

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #6 am: 28. Dezember 2006, 23:18:23 »
Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für die Bestätigung bei meiner "Richtungssuche".
Ich habe natürlich gleich nochmals im Sonderheft nachgelesen,welche Meinung Sie vertreten.Allerdings bin ich nun doch etwas irretiert, was meinen kronkreten Fall anbelangt.
Mein Versorgungsvertrag ist nach §2 Abs 2 AVB F zustande gekommen.
In den allgemeinen Versorgungsbedingungen unseres FWU sind keinerlei Preisgleitklauseln enthalten.
Lt. §24(3) ist eigentlich gut und klar beschrieben, wie die Preiserhöhungen nach oben begrenzt sind. Allerdings müssen dazu wohl Preisänderungsklauseln in den allgemeinen  Anschlußbedingungen des FWU enthalten sein.
Sind keine Preisänderungsklauseln enthalten gilt die Begrenzung bzw. das Korrelat des § 24(3) offensichtlich nicht. Das kann aber m.E. nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein,denn letztlich müsste sich der Fernwärmepreis -egal ob unter Verwendung einer Preisgleitklausel oder nach anderm Verfahren- an denm jeweiligen örtlich begrenzten Wärmemarkt   orientieren.
Im Falle der Anwendbarkeit des §24(3) könnte m.E. der Nachweis der Preiskalkulation d.d. FWU zweitrangig werden. wenn es um die Bestimmung des  billigen Preises geht. Ein Nachweis der Kosten ,die andere Eigentümer von Wohnungen oder Häusern in vergleichbarer Größe mit etwa gleichem Energiebedarf haben,sollte dann sowieso die absolute Höchstgrenze der Preise  für Fernwärme sein(unabhängig vom Ergebnis der Preiskalkulation des FWU)

Wenn ich nunmehr Ihren Ausführungen zur Preiserhöhung in laufenden Verträgen folge. bekomme ich Zeifel,ob ich tatsächlich auf der richtigen Spur bin.
Aus §4(2) kann ich überhaupt kein Recht zum Recht einer einseitigen Preiserhöhung d.d FWU herauslesen.Zwar ist dem FWU das Recht zur Änderung der allg. Versorgungsbedingungen gegeben,ein Recht zur einseitigen Preisänderung allerdings wohl nicht. Das FWU muss sich m. E. an die AVBF halten. Darin steht aber nur,dass der Preis sich nach entsprechenden Preisänd.klauseln ändern lässt. Somit hat ein Unternehmen ohne Preisänderungsklauseln m.E überhaupt kein Recht die Preise zu ändern.
Gerade beim Anschl. und Benutzerzwang hat BGB 314 möglicherweise überhaupt keine Bedeutung,da der Kunde soweiso nicht kündigen kann. Wenn nach BGB 313 die Geschäftsgrundlage wegfallen könnte,wenn das FWU durch Preiserhöhung der Energieträger in Schwiergkeiten gerät und somit seine Preise erhöhen muß, sind m.E. alle Wege für das FWU frei durch Nachweis der Kostenkalkulation den gewollten Preis durchzusetzen. Im dem Falle könnte m.E. BGB 315 hinfällig werden,sollte das FWU nachweisen können,das die von Ihm geforderten Preise  seine Kosten decken.
Oder greift auch in diesem Falle die  Preisbegrenzung aus § 24(3) ?

mfg

M.Harms

Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #7 am: 29. Dezember 2006, 12:09:35 »
Kommt ein Vertrag durch bloße Entnahme gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV zustande, so soll der Preis gelten, den das FVU von vergleichbaren Kunden fordert. Der Vertrag kommt also zu diesem Preis zustande, der bei der erstmaligen Entnahme galt.

Bestehen keine Preisänderungsklauseln im Sinne des § 24 AVBFernwärmeV, so verbleibt es bei diesem Preis und die Preise können nicht nachträglich vom FVU einseitig abgeändert werden (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 Tz. 28 ff.).

Dies würde nämlich voraussetzen, dass von Anfang an ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des FVU gem. § 315 BGB hinsichtlich der Preise vereinbart wurde, was formularmäßig in AGB wegen der Diskrepanz zur notwendigen Konkretisierung gem. § 307 BGB wohl nicht möglich ist (vgl. BGH KZR 10/03).

Wurde indes ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB zugunsten des FVU vereinbart, greift auf die Unbilligkeitseinrede § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Billigkeit ist anhand der Kalkulation nachzuweisen.

Die Wertungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV sind als Leitbild sicher auch dabei zu berücksichtigen, so dass auch ein Preis, der nicht alle Kosten abdeckt, unbillig sein kann, weil eben vergleichbare Preise sonst weit niedriger liegen.

Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #8 am: 12. April 2007, 14:17:15 »
Das BGH- Urteil vom 11.10.2006 ist auch hier veröffentlicht:


http://www.pontepress.de/pdf/U2_200604.pdf

Offline tangocharly

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #9 am: 29. August 2008, 15:32:36 »
Leider ist der nachfolgende Link nicht zugänglich (der Server hängt den Zugangsversuch ab)

Zitat
http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/Literatur/19820827_FWV_Dortmund_Bundeskartellamt.pdf

Bin allerdings an der Quelle interessiert, da dies in einem FWU-Fall bedeutend werden kann.

Anmerkung zu BGH, 21.09.2005:

Zitat
Entsprechende AGB können ihrerseits gem. §§ 307, 315 BGB unbillig und unwirksam sein, so wenn ein kommunales Unternehmen das Kostendeckungsprinzip nicht beachtet (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.09.2005 - VIII ZR 7/05, Tz. 14, 15, 26):

In dieser Entscheidung ging es um einen sogenannten \"Baukostenzusschuß\". Was aber wichtig war, der Versorger hatte sich aus der öffentlich-rechtlichen Versorgung verabschiedet und die Wasserversorgung privatrechtlich gestaltet. Denn sonst wäre dieser Fall sicher nicht beim BGH gelandet !

Leider juckt den BGH dann aber diese Argumentation (Siehe 13.06.2007) überhaupt nicht mehr, wenn er sich mit der Preispolitik eines Stadtwerkes beschäftigt. Denn in diesem Fall wird zwar nicht die Kommune als Versorger tätig, aber ein von einer Kommune beherrschtes Privatunternehmen in Gestalt einer GmbH.

Diese Situation wiederum hat aber der Kartellsenat zwischenzeitlich auch beantwortet, indem er das Kostendeckungsprinzip auf von der öffentlichen Hand beherrschte Unternehmen anwendet. (hoffe, dass ich die Entscheidung auf die Schnelle noch finde, damit sie eingelinkt werden kann).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #10 am: 29. August 2008, 15:49:46 »

Offline tangocharly

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #11 am: 21. Oktober 2008, 13:01:29 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Meine Meinung dazu kann man in Energiedepesche Sonderheft nachlesen.

Würde da mal gerne auch einen Blick reinwerfen  :D
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 11.10.2006 - VIII ZR 270/05
« Antwort #12 am: 21. Oktober 2008, 14:34:25 »
@tangocharly

Das Energiedepesche- Sonderheft Nr. 1 kann man über den Verein beziehen. Es steht auch in gut sortierten juristischen Bibliotheken, etwa in der öffentlichen Bibliothek des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe:

Zitat
PPN:  254115489
Titel:  Bericht zum Stand der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle von Energiepreisen nach § 315 BGB / von Fricke, Thomas. - Rheinbreitbach : Bund, 2006
 
Schriftenreihe:  Energiedepesche ; 20.2006,Sonderh.1
 
Nachweisinformationen der besitzenden Bibliothek(en)   Listenansicht
   
Nachgewiesen in:   <208> Karlsruhe, Bundesgerichtshof
Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe , tel.(0721)159-5000
 
Entleihbarkeit:   Ausleihbar  
Signatur:   PN 844 2006 011  
Sachgebiete:   PN 844
PD 4000

 

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