@tangocharly
Wenn man schon in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) eine
Grundsatzentscheidung sehen wollte, dann nur insoweit, als die Zulässigkeit einer einseitigen Preisneufestsetzung grundsätzlich eines -
der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegenden - einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bedarf. Ein solches (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht besteht gegenüber Tarifkunden. Das ist das
Grundsätzliche an dieser Entscheidung.
Grundsätzlich an der Entscheidung vom 29.04.2008 (KZR 2/07) ist, dass gegenüber Erdgas- Sondervertragskunden hingegen
kein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV besteht, Preisänderungsklauseln in Erdgas- Sonderverträgen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen. (
Graf von Westphalen hatte bereits zuvor in MDR 2008, 424 ff. - m. E. zu Unrecht- \"
Das faktische Ende von Preisanpassungsklauseln\" konstertiert, ein Besinnungsaufsatz, der mich persönlich zu Tränen rührte, in dem eine angebliche Kaskade von jüngeren Entscheidungen des VIII. und des III.Zivilsenats zur Inhaltskontrolle von Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB aufgezeigt wird, welcher der Kartellsenat nach Lesart des Autors nun wohl noch
die Krone aufgesetzt haben wird). Der Autor kommt wohl möglicherweise dazu, dass wegen der Besorgnis der Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln viele AGB- Verwender bereits seit langem Risiko- und Sicherheitsaufschläge in die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise einkalkuliert haben könnten. (Siehe auch Graf von Westphalen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen mit Normsonderkunden, ZIP 15/2008, S. 669 ff. ).
Grundsätzlich an der Entscheidung vom 29.04.2008 ist weiter, dass bei bestehendem (gesetzlichen) Leistungsbestimmungsrecht auch eine Verpflichtung zur Absenkung der Preise besteht, wenn rückläufige Kosten dies zugunsten der Kunden zulassen. Dies kann auch eine Absenkung unter das bei Vertragsabschluss geltende Preisniveau bedeuten, so dass kein vereinbarter Preissockel besteht.
Der Wortlaut der Entscheidung KZR 2/07 wurde indes erst weit nach dem 29.04.2008 veröffentlicht, nämlich am 05.06.2008. Da hatte der Amtsrichter womöglich bei sich schon sein Urteil längst getroffen und abgefasst, welches am 18.06.2008 nur noch verkündet wurde....
Wenn es auf eine Billigkeitsentscheidung ankommt, liegt es in der Natur der Sache, dass bei unterschiedlichem Bestreiten etc. pp. diametral unterschiedliche Entscheidungen herauskommen können.
Denn die Billigkeitsbeurteilung ist der Natur nach eine dem Tatsachengericht obliegende Angelegneheit, die nur eingeschränkter revisionsrechtlicher Kontrolle unterliegt. Aus letzterem Grunde halte ich es für ausgeschlossen, dass der BGH selbst Grundsätze über den Inhalt der Billigkeitskontrolle aufstellt.
Polemik nutzt keinem. Möglicherweise kommt auch gerade im Zusammenhang mit der Preisgestaltung der Erdgas Südbayern keiner so leicht auf den Gedanken an defizitäre Schwimmbäder und Messing- Rutschen.

(Siehe auch Graf von Westphalen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen mit Normsonderkunden, ZIP 15/2008, S. 669 ff. ). So wie der Mensch schon nach seiner Geburt geschieden wird in Unternehmer oder Verbraucher (vgl. § 13 f. BGB), so sind die Kunden eines Energieversorgungsunternehmens
entweder Tarifkunden bzw. Kunden in der Grundversorgung
oder aber Sondervertragskunden mit Sonderabkommen. Normsonderkunden sind nicht vorgesehen.
Lichtblick- Normsonderkunden....
Möglicherweise sieht der Graf ja Hausfrauen bzw. Hausmänner als Unternehmer an, Normsonderunternehmer.