http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=17462http://www.vlothoer-anzeiger.de/va/weltnews/tagesthema/?cnt=1233741Nun droht wohl ein Veröffentlichungsmarathon von Meinungen.
Ich denke so:
Die Ölpreisbindung kann überhaupt nur deshalb praktiziert werden weil es keinen wirksamen Gas- zu - Gas- Wettbewerb gibt.
Abzustellen wäre indes auf einen Preis, der sich bei wirksamen Wettbewerb einstellen würde (so auch OLG Dresden).
Im Wettbewerb würden sich wohl Gaspreise einstellen, die folgende Kosten berücksichtigen würden:
Erdgasimportpreise als Datum, dass sich nicht beeinflussen lässt und welches möglicherweise teilweise von einer Ölpreisbindung beeinflusst ist.
Effiziente Kosten für den Gastransport von der deutschen Grenze bis zum Übergabepunkt des Versorgers, effiziente Kosten des Versorgers für die eigene Verteilung (Netzkosten, Kosten der Messung und Verbrauchsabrechnung, Vertriebskosten) und ein angemessener Gewinn.
Letzterer könnte sich aus der Verzinsung nach GasNEV ergeben.
Fraglich sind jedoch bei allem die effizienten Kosten bei energiewirtschaftlich-rationeller Betriebsführung, so dass die tatsächlichen Kosten, verursacht durch ein branchentypisch zu hohes Lohnniveau mit Pensionsfonds etc., Kundenzeitschriften, Sponosring und hohe PR- Kosten keine Rolle spielen sollten.
Vollkommen unerheblich muss es dabei auch sein, über wie viele Handelsstufen das Erdgas ab deutscher Grenze zum Verbraucher gelangt, wobei bisher auf jeder Handelsstufe in der Lieferkette "eine Schippe" aufgeschlagen wird.
Im wirksamen Wettbewerb würden die Förederer wie Gazprom oder die Importeure selbst die Endverbraucher unter Nutzung der vorhandenen Netzinfraststruktur beliefern, ohne dass sich noch die Frage nach Handelsstufen stellen würde. Regionalgesellschaften wie etwa EVG Erdgasversorgung Thüringen- Sachsen GmbH als Gemeinschaftsunternehmen der jeweiligen Marktbeherrscher E.ON Ruhrgas und VNG Verbundnetz Gas Leipzig bei der Belieferung von Regionalversorgern, Stadtwerken und Industrie- und Kraftwerkskunden in Sachsen und Thüringen braucht kein Mensch.
Abzustellen wäre dann auf einen im Gas- zu- Gas- Wettbewerb gebildeten Erdgaspreis, wobei gerade nicht auf einen wertgebildeten Preis aufgrund einer Ölpreisbindung mit Preisspaltung in Kommunalgasmengen, Kraftwerksgasmengen und Industriekundengasmengen abgestellt werden könnte.
Wo sich dieser Wettbewerbspreis einstellen wird, vermag selbst der BGW noch nicht zu beurteilen.
Für diesen sind die bisherigen Erdgastarife für Karftwerke und Industriekunden gemessen an einem Wettbewerbspreis lediglich zu niedrig, so dass die Preise für Privatverbraucher aus selbem Grund zu hoch liegen werden.
Nach alldem kann es auf die sog. vertraglich vereinbarte Ölpreisbindung mit dem Vorlieferanten tatsächlich nicht ankommen, da diese nicht den objektiven Marktpreis für Erdgas in einem wirksamen Gas- zu - Gas- Wettbewerb abzubilden vermag. Nur letzterer kann indes maßgeblich sein (so OLG Dresden).
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