@Kampfzwerg
Ich weiss nicht, ob hier der richtige Platz ist, um über die Hypothese zu diskutieren, weil es hier ja eigentlich um das Gerichtsurteil geht. Insbesondere nach der neuen Gruppierung im Forum. Deshalb fasse ich mich kurz.
Ob sich aus falschen Informationen des Versorgers eine andere Verjährungsfrist ergeben kann, kann ich im Moment nicht beurteilen.
Eine Hemmung der Verjährung kann laut Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 - grob gesagt - durch ernsthafte, andauernde Verhandlungen oder eine Klageerhebung eintreten. Der Billigkeitseinwand und zwei oder drei Briefwechsel pro Jahr mit dem Versorger wären meines Erachtens weder ernsthaft noch andauernd. Zudem sollte es dabei regelmäßig auch gar nicht um eine Rückforderung gehen, sondern vielmehr um den Billigkeitseinwand und ausstehende Zahlungen. Eine Hemmung der Verjährung sollte also in der Regel nicht bestehen.
Die Überleitungsvorschriften des BGBEG Art. 229 § 5 und § 6 zur Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 sind meines Erachtens bereits zeitlich ausgeschöpft, was die neue Verjährungsfrist von 3 Jahren angeht. Die Überleitungsvorschriften waren genau dazu da, die unterschiedlichen Verjährungsfristen von alten Fällen (vor 01.01.2002) und neuen Fällen (nach 31.12.2001) anzugleichen. Das sollte seit 01.01.2005 für Schuldverhältnisse und seit spätestens 01.01.2006 für Dauerschuldverhältnisse gelten, die der neuen 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Es gilt also meines Erachtens bezüglich Rückforderungsansprüchen eine Verjährungsfrist von grundsätzlich 3 Jahren.
Eine Verwirkung, kann meines Erachtens nur bis zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem der Versorger noch keine Kenntniss des Billigkeitseinwandes hat. Ab diesem Zeitpunkt sollte also eine Verwirkung ausgeschlossen sein. Der Umstandsmoment scheint hier nicht gegeben.
Vielleicht sollte man einen eigenen Thread aufmachen, wenn das Thema weiter diskutiert werden soll.
Gruss eislud