Energiepreis-Protest > HanseWerk

Vom Kd. neu abgeschl. Verträge nach Preiserhöhung

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20artur01:
@Cremer

Rechner raus und nachgerechnet:
Stufe 3:
Grundpreis:        12,76 x 12     =    153,12
Arbeitspreis: 40.000     x 4,094 = 1.637,60
= € 1.790,72

und jetzt Stufe 4:
Grundpreis:        13,92 x 12     =    167,04
Arbeitspreis: 40.000     x 4,062 = 1.624,80
= € 1.791,84

ergibt: Stufe 3 ist (je näher man der nächsten Stufe kommt - geringer) kostengünstiger!

Der Kunde kann die Stufe frei wählen, der Versorger rechnet in jedem Fall die Stufe ab - letztendlich unabhängig von der verbrauchten Gasmenge.
Also auch bei theoretisch 5 kWh Verbrauch in Stufe 4 ergibt das dann    167,04 + 20,31 = € 187,35
hätte der Kunde die richtige Stufe gewählt, hätte er 125,28 + 21,40 =  146,68 € gezahlt (bzw. hätte lt. e.on zu zahlen).
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Noch einmal zu meinem eigentlichen Anliegen:
Preise und Vertragsabschluß - Neuabschluß ?? - gelten vielleicht die Preise überhaupt und vielleicht unabhängig von Preisänderungen den Notwendigkeiten gem. $ 315 BGB? Dann wäre es zumindest unerheblich, da die Preisgestaltung in jedem Fall dem BGB unterliegt und der Verbraucher als Vertragsnehmer - ohne Gestaltungsmöglichkeiten - über § 315 BGB die Preise - wie hoch der Monopol-Versorger sie in ihren Formularverträgen auch immer festlegt  - anfechten kann.

Vielleicht kann hier noch einmal Stellung genommen werden?



Gruß aus Schleswig-Holstein

Cremer:
@ 20arthur01

Ups, da war mir gestern in der Hecktick der Zeit bei der Berarbeitung privater und geschäftlicher Dinge am PC doch leider schnell ein Fehler am Taschenrechner unterlaufen.

Für das eigentliche Anliegen wäre eine Antwort vielleicht von Rechtsanwalt Fricke gefragt.

20artur01:
Leider keine weitere Antwort bekommen.

Trotzdem auch ein gutes und erfolgreiches Neues Jahr für alle, die wissen wie es langgeht...

Hennessy:
In meiner Freizeit pflege ich keine Literatur diesbezüglich mit mir herumzuschleppen, von daher kann ich keine \"Zitate\" zur Bestätigung meiner Aussage liefern:

§315 BGB soll vermeiden, dass wenn der Preis der vertraglichen Leistung ausschließlich von einem Vertragspartner festgelegt werden kann, diese Position ausgenutzt werden kann. Deshalb kann der andere Vertragspartner bei einer Neufestsetzung des Preises den Nachweis der Billigkeit (Angemessenheit des Preises in Bezug auf eine vergleichbare Leistung) einfordern.

Wenn ich also gerade einen Vertrag mit genannten und jetzt anzufechtenden Preisen freiwillig unterschrieben habe, ist die rechtliche Anwendbarkeit mehr als fraglich. Aber bei einer Preisänderung des Versorgers am 1.01 oder 1.04 gilt wieder das Motto von Cremer:
--- Zitat ---Persönlich würde ich Widerspruch nach §315BGB einlegen.
--- Ende Zitat ---


Ob eine solche Haltung in jedem Fall in Ordnung ist, muss jeder selber entscheiden.

Grüße nach Niedersachsen

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