@uwes
Die Frage beantwortet sich ggf. von selbst, wenn man nicht davon ausgeht, wir hätten etwa ein angelsächsisches Case Law, und zudem eine ganz genaue Prüfung in der notwendigen Reihenfolge vornimmt.
Hinsichtlich einer Sperrung wäre zu klären, ob das EVU ein Zürückbehaltungsrecht hat, welches dessen gesetzliche Lieferverpflichtung überhaupt nur suspendieren könnte.
Gesetzliche Lieferverpflichtung ist die Regel, Versorgungseinstellung demgegenüber die Ausnahme.
Ein solches ZBR kann nur hinsichtlich fälliger Gegenansprüche bestehen.
Wenn der Tarifkunde die vom EVU einseitig vorgenommene Tariffestlegung gem. § 315 Abs. 3 BGB als unbillig rügt, sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unverbindlichkeit beruft, ein Billigkeitsnachweis nicht erbracht wurde, so geht aus dem BGH- Urteil ganz deutlich hervor, dass dann derzeit kein begründeter, fälliger Zahlungsanspruch besteht.
Denknotwendig kann dann auch kein ZBR wegen eines solchen, derzeit begründeten Zahlungsanspruches bestehen. Letzterer fehlt ja gerade.
Fehlt also ein ZBR verbleibt es denknotwendig bei der gesetzlichen Lieferverpflichtung, so dass deshalb gerade nicht gesperrt werden kann und darf (so auch LG Köln, RdE 2004, 306 re.Sp.).
Dieses letzte Stück wird man hoffentlich immer selber denken können.
Unverbindlichkeit bedeutet Nichtschuld, auch im Sinne von § 814 BGB. Die Unverbindlichkeit ist das Gegenteil von einer Verbindlichkeit, also einer Schuld.
Der BGH hat es in dieser allseits bekannten, aber wohl oft nicht zu Ende gelesenen Entscheidung zurecht abgelehnt, selbst eine billige Bestimmung zu treffen, die überhaupt nur verbindlich sein könnte und also eine Verbindlichkeit (Forderung/ Schuld) überhaupt begründen könnte.
Es nutzt eben nichts, wenn Entscheidungen allseits bekannt sind, aber nicht zu Ende gelesen wurden oder nicht zu Ende gedacht verstanden wurden....
Auch in der Entscheidung BGH NJW 2003, 3131 konnte sich der Kunde auf die Unverbindlichkeit der Tariffestsetzung durch das Versorgungsunternehmen berufen.
Vorprozessual kann die Einrede der Unverbindlichkeit gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gegen einseitig festgesetzte Entgelte keine andere Wirkung haben, als wenn diese erst noch im Zahlungsprozess des Versorgers erhoben wird, wo sie unzweifelhaft auch erst noch erhoben werden kann (vgl. BGH NJW 2005, 2919).