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Autor Thema: OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)  (Gelesen 19917 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« am: 13. November 2006, 21:11:38 »
[ KZR-10-03 13-07-2004 ; 10-O-3613-05 30-06-2006 ;  U-1426-06-Kart 11-12-06 ; KZR-2-07 ]

Der Kartellsenat des  OLG Dresden hat über die Berufung der Enso gegen das Urteil des LG Dresden vom 30.06.2006 verhandelt.

Das Gericht überraschte die Beteiligten.
Herr Kollege Dr. Kunth soll ratlos gewirkt haben und in eine gewisse Sprachlosigkeit verfallen sein.

Es gibt keinen einheitlichen Wärmemarkt, weil es an einen notwendigen, wirksamen Substitutionswettbewerb fehlt.

Dem Versorger sei zu Gute zu halten, dass er eine Monopolstellung inne hat und deshalb wegen § 19 Abs. 4 GWB seinen Kunden gegenüber zur Diskriminierungsfreiheit verpflichtet sei, was eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der verschiedenen Kunden verbiete.

Dies führe im Ergebnis dazu, dass § 307 BGB nicht so streng wie sonst greife, weil dies andernfalls zu einer Diskriminierung führe, wenn sich dadurch unterschiedliche Preise für Bestands- und Neukunden ergeben.

Deshalb liege wohl ein einseitiges Preisbestimmungsrecht des Monopolisten vor.

Es müsse sich dann aber aus der Preisänderungsmitteilung gem. § 315 Abs. 2 BGB die Notwendigkeit und Angemessenheit der Preisänderung zweifelsfrei und nachvollziehbar ergeben, so dass nicht allein auf gestiegene Beschaffungskosten verwiesen werden könne.

Die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung über die Ausübung des Gestaltungsrechts müsse deshalb für die notwendige Transparenz sorgen und eine nachvollziehbare Begründung enthalten.

Wurden bei dieser Preisänderungsmitteilung Fehler gemacht, weil es an den notwendigen Darlegungen darin fehlt, könne der Fehler nachträglich nicht mehr geheilt werden, so dass die Preisänderung dann unwirksam sei.

Da es im Monopolbereich keinen Marktpreis gebe, könne nicht auf einen solchen abgestellt werden. Aufgrund der Monopolstruktur auf dem gesamten Gasmarkt könne deshalb nicht auf das Vergleichsmarktkonzept abgestellt werden.

Es könne auch nicht auf die Kosten des Unternehmens abgestellt werden.

Vielmehr sei nach dem Preis zu fragen, der sich in einem wirksamen Wettbewerb als Marktpreis herausbilden würde (wohl gemeint: wettbewerbsanaloger Preis).

Der wettbewerbsanaloge Preis läge dann wohl beim Grenzkostenpreis entsprechend dem Marktpreis im vollkommenem Wettbewerb. Um diesen zu ermitteln, müsste man indes die effizienten Kosten innerhalb der gesamten Lieferkette kennen.....

Im vorliegenden Verfahren sei das Gericht bisher zu der Überzeugung gelangt, dass die Erklärungen in den Preiserhöhungsschreiben es an der notwendigen Nachvollziehbarkeit fehlen ließen, so dass im Ergebnis das Urteil des LG Dresden aufrechterhalten bleiben muss.

Hätte der Versorger hingegen keine Monopolstellung und kämen deshalb die Überlegungen im Zusammenhang mit § 19 Abs. 4 GWB nicht zum Tragen, so verbliebe es bei § 307 BGB und der Unwirksamkeit der Preisänderungsklauseln und der Preisänderungen....

Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Freshfields Bruckhaus Deringer um eine international tätige Großkanzlei handelt, lehnte es das OLG Dresden zurecht ab, Ausführungen dazu zu machen, wie eine wirksame Preisänderungsklausel oder entsprechende Preisänderungsmitteilungen auszusehen hätten, damit diese zu wirksamen Preisänderungen führen.

Nach dieser Verhandlung wäre es vollkommen überraschend, wenn das Urteil des LG Dresden nicht bestätigt werden sollte. Dafür müsste wohl schon die Verhandlung wiedereröffnet werden.

Entsprechendes steht indes nicht zu erwarten.


Eine Entscheidung soll am 11.12.2006 ergehen.


Fazit:

Alle Versorger, die sich bei Sonderverträgen bisher so positioniert hatten, dass sie keine Monoplstellung inne haben und auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB gegenüber den Kunden bestehe, sind vollkommen in die falsche Richtung gerannt, den falschen Propheten gefolgt.

Denn allenfalls aus der Monopolstellung und dem daraus resultierenden Diskrimnierungsverbot könnte sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB ergeben....

Wie auch sonst ?

Fraglich, ob das OLG entgegen dem Bestreiten des beklagten EVU zu dessen Gunsten eine Monopolstellung des selben unterstellen durfte.

Denn natürlich hatte der Versorger in der I. Instanz vehement bestritten eine Monopolstellung inne zu haben, da man sich ja in einem scharfen Wettbewerb auf einem Wärmemarkt befinde....  :D

Über das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot des Monopolisten und ein daraus folgendes Preisbestimmungsrecht kann man aber wohl schon in Energiedepesche Sonderheft etwas erfahren.

Das OLG Dresden knüpft dann wohl an die althergebrachte sog. Monopolrechtsprechung des BGH an und verlangt zum Nachweis der Billigkeit einer Preisbestimmung wohl Darlegungen zum wettbewerbsanalogen Preis, der sich nach aller Theorie bei den (effizienten) Grenzkosten der gesamten Lieferkette einstellen sollte.

Darlegungen dazu dürften in jedem Falle mit Spannung erwartet werden, weil diese zugleich das Preissenkungspotential in den bisherigen Monopolpreisen offen zu Tage treten lassen würden.

Auch ohne bestehenden Wettbewerb könnten von Monopolisten demnach  immer nur die Preise verlangt werden, die sich bei wirksamen Wettbewerb auf allen Handelsstufen einstellen würden. Dabei wäre daran zu denken, dass es bestimmte Wertschöpfungsstufen im wirksamen Wettbewerb überhaupt gar nicht mehr gäbe.

Das Eigentor dürfte darin bestanden haben, dass man auf die Ausführungen von Säcker (RdE 2006, 65 ff.) verwies, wonach niemand Anspruch auf einen billigeren Preis denn den wettbewerbsanalogen Preis habe.

So kann es gehen. :wink:



Anmerkung:

Besteht dann aber ein einseitiges Preisbestimmungsrecht des Monopolisten, so ist der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt wie der Folgepreis und die Sondervertragskunden sind nicht anders gestellt als die Tarifkunden. Darauf zielt der Aufsatz von Dres. Kunth/ Tüngler in RdE 2006, 257 ff. ab.

Tarifkunden können indes die Tariffestsetzung als solche als unbillig rügen und hiernach bis zum Nachweis der Billigkeit (vgl. oben) nur noch das zahlen, was jeweils derzeit gerade fällig ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Dies folgt aus § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV.  

So hat man sich nach dem Aufsatz von Dres. Kunth/ Tüngler (RdE 2006, 257- Scheinwerfer auf Fußnote 56) in eine Lage versetzt, wonach die Gaswirtschaft bald zum Prekariat gehören könnte, wenn sie nicht schnellstmöglich für allumfassende Transparenz sorgt, die von den Kunden gefordert wird.

Gasversorger haben also zu erklären, dass sie eine Monopolstellung inne haben und trotz dieser Monopolstellung jedoch keine höheren Preise verlangen, als wenn es bereits einen allumfassenden, scharfen Gas- zu- Gas- Wettbewerb gebe und dies nachvollziehbar und prüffähig belegen.

Eine solche Darlegung dürfte aufgrund der bisher bestehenden Denkmuster schwer fallen. Es erfordert eine absolute Umkehr.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline pegasus

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #1 am: 14. November 2006, 09:11:44 »
Guten Morgen H. Fricke,

meine Frage zum ENSO-Verfahren:

Sind diese Aussagen des Gerichts - in Erwartung eines entspr. Urteils - auch auf Sonderverträge im Strombereich übertragbar, obwohl im Strombereich grundsätzlich ein Wechsel möglich ist  ?(der Preisunterschied ist allerdings bescheiden)


Gruß Pegasus

Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #2 am: 14. November 2006, 10:36:07 »
@Pegasus

Klare Antwort.

Meines Erachtens ist dies auf den Strommarkt nicht übertragbar, da es dort an der Monopolsituation fehlt.

Offline pegasus

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #3 am: 14. November 2006, 10:43:05 »
Schade - aber trotzdem vielen Dank H. Fricke

pegasus

Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #4 am: 14. November 2006, 16:31:19 »
http://www.dnn-online.de/dnn-heute/66982.html

Gäbe es einen Wettbewerb im Gasbereich, würde sich die Frage nach der Preisentwicklung in langfristigen Lieferverträgen allein deshalb nicht stellen, weil es keine langfristigen Lieferverträge gäbe.

Die Versorger verweisen immer wieder auf die bestehende Kündigungsmöglichkeit ihrer Kunden. Das muss auch für diese selbst gelten, so dass nicht per se von einer langfristigen Vertragsbindung ausgegangen werden kann und darf, weder zwischen Kunden und Erdgaslieferanten, noch zwischen Erdgaslieferanten und dessen Vorlieferanten.

Wer also davon redet, dass es einen Wettbewerb gäbe, kann nicht zugleich für sich in Anspruch nehmen, dass er nicht in der Lage sei, für einen Langfristvertrag eine Preisformel zu finden.

Dieses Problem bestünde dann schon überhaupt nicht, weil der Abschluss eines Energielieferungsvertrages grundsätzlich keine stärkere Bindung schaffen sollte, als etwa eine staatliche Eheschließung.

Auch eine staatlich geschlossene Ehe kann grundsätzlich wieder geschieden werden, so dass die Partner wieder frei werden, sich anderweitig neu zu binden....

Die bisher bestehenden zu starken Bindungen zwischen Erdgasunternehmen verhindern gerade den Wettbewerb und werden deshalb zutreffend von den Kartellbehörden kritisch hinterfragt, teilweise untersagt.

Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #5 am: 11. Dezember 2006, 13:46:46 »
OLG Dresden bestätigt Urteil des LG Dresden.


http://www.lvz-online.de/aktuell/content/9802.html

http://www.mdr.de/nachrichten/3869698.html

http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/SACHSEN/757292.html

Nach der BGH- Rechtsprechung kann ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht formularmäßig nicht vertraglich vereinbart werden:

BGH: Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB


BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03


unter II. 6.:

Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
[/color]

Diesen Grundsatz scheint das OLG Dresden aufweichen zu wollen, so dass die Revision auch für die Verbraucher wichtig ist, um diese Rechtsfrage nochmals eindeutig zu klären. Es ist offen, ob der Gasversorger in Revision gehen wird, womöglich lieber nicht:

http://www.fuldainfo.de/page/include.php?path=content/articles.php&contentid=13334&PHPKITSID=b9713b3dd0ab6f11c7efe66331f2e09c


Siehe auch hier:

Kunth, Die Anpassung von Preisen in langfristigen Lieferverträgen, Betriebs-Berater 1978, 178

Kunth/Wollburg, Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen und § 9 AGBG, Betriebs-Berater 1985, 230

Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #6 am: 12. Dezember 2006, 00:15:12 »
Fraglich, ob Vorbahaltszahler ihr Geld freiwillig  zurück bekommen.
Im Zweifel wird man auf Rückzahlung klagen müssen.

http://www.sz-online.de/nachrichten/artikel.asp?id=1350042

Festpreis erweist sich bei nun fallenden Preisen auch nicht eben als vorteilhaft. Besser ist dran, wer weiter mit dem 2004- Festpreis durch die Justiz rechnen darf.

Offline Monaco

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #7 am: 12. Dezember 2006, 13:46:16 »
Auszug aus der Pressemitteilung:

"Enso hatte auf das vorangegangene Urteil reagiert und den Heizgaskunden neue Verträge angeboten. Die meisten entschieden sich der Sprecherin zufolge für einen Festpreis für das ganze Jahr 2007."

Darunter jedoch sicher keiner der Sammelkläger!!!

So kann man journalistisch natürlich auch die Zusammenhänge auseinanderreißen und ein schiefes Bild vermitteln. Man müsste beinahe unterstellen, es wäre so gewollt ....


Mit freundlichen Güßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #9 am: 18. Dezember 2006, 15:48:36 »
Der BGW, dem noch die Urteile der AG Euskirchen und AG Koblenz umfassende Pressemitteilungen wert waren, lässt nun zu den obergerichtlichen Entscheidungen des OLG Karlsruhe und des OLG Dresden nichts mehr von sich vernehmen.

Möglicherweise hat es dort einigen schlicht die Sprache verschlagen.

Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #10 am: 19. Dezember 2006, 20:34:38 »
Das Urteil ist hier veröffentlicht:

http://www.alexandergrundmann.de/dl/Urteil-Enso_II.pdf

Die Preisbildungsschranke, die sich nach der Rechtsprechung des BGH durch die energierechtliche Verpflichtung zur Preisgünstigkeit ergibt (vgl. BGH NJW 2006, 684 Tz. 13 a.E.) wurde überhaupt nicht gewürdigt.

Mit der Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 183 befasst sich das Urteil ebenso nicht.

Es erscheint fraglich, ob gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird.

Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #11 am: 15. Januar 2007, 12:28:01 »
Enso will gegen das Urteil des OLG Dresden Revision zum BGH einlegen:

http://www.mdr.de/nachrichten/meldungen/4005959.html

Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #12 am: 07. Februar 2007, 21:13:49 »
Quelle: http://www.vzs.de/UNIQ117087886818797/link226382A.html


Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 11.12.2006 das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 30.06.2006 im Ergebnis bestätigt. Die Berufung der ENSO gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden wurde zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Preiserhöhungen für die Kunden nicht in ausreichendem Maße transparent gemacht wurden. Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

ENSO hat gegen das Urteil am 10.01.2007 Revision eingelegt. Das Verfahren liegt nun dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe als dritter Instanz unter dem Aktenzeichen KZR 2/07 zur Entscheidung vor. Die ENSO hat jetzt bis zum 13. April Zeit, die Begründung für die Revision vorzulegen. Anschließend wird die Klägerseite hierzu Stellung nehmen.
Verbraucher, die von der ENSO neue Sondervertragsangebote erhalten, werden darauf hingewiesen, dass der Abschluss neuer Sonderverträge nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgen sollte, dass die bisherigen Widersprüche zu den Preiserhöhungen aufrechterhalten werden.

Offline EmptyWallet

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #13 am: 08. Februar 2007, 22:33:03 »
@ RR-E-ft

Inzwischen gab es schon verschiedenste Empfehlung bezüglich des Annehmens der neuen Verträge bei der ENSO (oder auch anderer Versorger).

In voranstehendem Text ist eine Empfehlung zur Unterzeichnung der Verträge - wenn auch mit ausdrücklichem Vorbehalt - gegeben worden.

Mir macht da nur das Urteil des LG Berlin vom 19.06.2006 bisschen Sorgen. Auf Seite 8 dieses Urteils wird ausgeführt das der Richter zu der Überzeugung gelangt war, dass die Kläger den Tarif nicht mehr rechtlich angreifen können – da sie diesen vorher gewechselt haben. „Sie müssen den Tarif nehmen, wie er nach der Preiserhöhung lautet, weil sie diesen Tarif vertraglich vereinbart haben.“

Zugegeben gerade diese interessante Passage des Urteils ist sehr knapp ausgefallen und lässt wohl Interpretationsspielraum. Meiner Ansicht nach ist aus dem Urteil des LG Berlin zu entnehmen, dass ein Gericht zu der Auffassung gelangen kann, dass mit der Unterzeichnung eines neuen Vertrages ein Preis vereinbart wurde und man die bisherigen Einreden der Unbilligkeit damit aufgegeben hat.

Ich habe von der ENSO ebenfalls diese Zusicherung zum Bestehenbleiben der Unbilligkeitseinreden (selbstverständlich nicht als Vertragsbestandteil) erhalten. Im Antwortschreiben habe ich die Bitte geäußert, eine entsprechende Anlage zum Vertragsbestandteil zu machen. Bisher ohne Feedback.

Ist meine Interpetation des o.g. Urteils so richtig? Würde man also bei Gericht u.U. Gefahr laufen, dass man mit der Unterschrift unter einen Neuvertrag seine bisherige Position aufgibt?

MfG

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Offline RR-E-ft

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OLG Dresden zum Gaspreisurteil des LG Dresden (Enso)
« Antwort #14 am: 09. Februar 2007, 17:13:19 »
@Empty Wallet

Eine umfangreiche Diskussion zu diesem Thema finden Sie nach dem Urteil des LG Bremen in Sachen swb.

 

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