Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

19 % Umsatzsteuer auch auf Energielieferungen aus 2006

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RR-E-ft:
@uwes

Ich meine, dass es bei bisherigen Tarifkunden dem Versorger auch steuerrechtlich möglich ist, zum Jahresende eine gesonderte Rechnung zu erstellen. Dem steht nämlich nichts entgegen, wie schon oft die Umstellung auf ein rollierendes System zeigt.

Bei Sonderverträgen kommt es ggf. darauf an, was vereinbart wurde. Zukünftig sollte man solche Fälle bei der Vertragsgestaltung bedenken.


Bei Unwägbarkeiten hat der Versorger aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht - zu Lasten des Gewinns - Rückstellungen zu bilden. Diese können später ggf. wieder aufgelöst werden.

Das ist wohl die sauberste Lösung, wenn es einen Zielkonflikt geben sollte.

Cremer:
@uwes,

ich wollte zunächst nur darauf hinweisen, dass bei diesem besonderen Quartalwechsel (Jahreswechsel) es auch in den meisten Fällen zu Gaspreisänderungen kommt.

Im BmF-Schreiben heißt es aber, wenn der Abrechnungszeitraum länger als drei Monate ist, hat das Versorgungsuntzernehmen eine Gewichtung vorzunehmen.

Also nach dieser Aussage muss der Versorger dann letztlich zwei Rechnungen erstelllen, weil er zur Gewichtung verpflichtet ist.

uwes:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---Im BmF-Schreiben heißt es aber, wenn der Abrechnungszeitraum länger als drei Monate ist, hat das Versorgungsuntzernehmen eine Gewichtung vorzunehmen.
--- Ende Zitat ---


Es ist nicht der Abrechnungs- sondern der Ablesezeitraum hier gemeint. Allerdings dürfte dieser in den meisten Fällen mit dem Abrechnungszeitraum zusammenfallen.

Die Gewichtung muss der Versorger nach meinem Verständnis des BMF- Schreibens jedoch nur dann vornehmen, wenn überhaupt die Voraussetzungen für  eine gesplittete Abrechnung vorliegen.

Und: Eine Gewichtung ist nach meinem Verständnis nur dort nötig, wo eine Zwischenablesung nicht stattgefunden hat.

taxman:
Vielleicht liegt die Lösung darin, dass man auch in einer Rechnung verschiedene Umsatzsteuersätz ausweisen und berechnen darf.

Eben für jede Teilleistung eine gesonderte. (Siehe Einkaufsbon bei Aldi, usw. mit 16% und 7%)

Die Teilleistungen bis zum 31.12. werden dann mit 16% abgerechnet und die Teilleistungen ab dem 01.01. mit 19%.

Solche Rechnungen gab es eigentlich schon bei jeder USt-Erhöhung (soweit ich mich errinnere).

Aber wichtig ist auf jeden Fall die Ablesung zum 31.12. des Zählerstandes um die Teilleistungen sauber abgrenzen zu können.

Grüße
taxman

Cremer:
@taxman,

ich glaube, dass kann man nicht vergleichen

- voller Mehrwerttsteuersatz
- reduzierter Mehrwertsteuersatz (auf Nahrungsmittel)

Hier haben wir es mit einer Mehrwertsteuererhöhung zu tun.

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