Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
19 % Umsatzsteuer auch auf Energielieferungen aus 2006
taxman:
--- Zitat von: \"uwes\" ---Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden.
--- Ende Zitat ---
Herr Cremer,
hier steht doch schon die Teilleistung beschrieben !!!!
Insoweit genau meine Rede.
Also ruhig bleiben und zum 31.12.2006 ablesen, damit dies von uns genau abgerechnet werden kann.
Danach bekommt man eine Rechnung wo die Teileistung bis zum 31.12.2006 mit 16% USt abgerechnet wird. Die Teilleistungen ab dem 01.01.2007 dann mit 19% USt. Im übrigen ist dies für Bauleistungen haargenauso.
Grüße
taxman
kamaraba:
@cremer
Ich sehe das Problem nicht, taxman hat sich vielleicht mißverständlich ausgedrückt.
Die EVU´s können doch auch mit verschiedenen Preisen innerhalb eines Abrechnungs-
Zeitraums umgehen, warum dann nicht auch mit der Umsatzsteuer (Mehr wert wird es ja nicht). Wenn das einem EVU Probleme bereiten sollte, was ich nicht glaube, soll er die Rechnungen per 31.12. ausdrucken, in die Schublade legen, und am Ende des Abrechnungszeitraums beide dem Kunden zusenden.
Ich jedenfalls werde zum Jahreswechsel mit meinem Strom- und Gaszähler anstoßen und umgehend die Zählerstände mitteilen. Wer das versäumt hat halt unter Umständen Pech gehabt.
Gruss aus Karlsruhe
www.faire-energiepreise.de
Pelikan:
moin moin,
bisher ging ich von folgendem aus
"..entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Das ist bei einer Lieferung die Verschaffung der Verfügungsmacht (Übernahme der Ware), die Abnahme einer Bauleistung oder die Beendigung einer Dienstleistung.
Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vertragsabschlusses, der Entgeltsvereinnahmung oder das Datum der Rechnung. ...
Wie war das bei der letzten Mehrwertteuerung? Hat da noch jemand Unterlagen dazu?
Mit Gruß vom
Pelikan
taxman:
--- Zitat von: \"Pelikan\" ---"..entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung. Das ist bei einer Lieferung die Verschaffung der Verfügungsmacht (Übernahme der Ware), die Abnahme einer Bauleistung oder die Beendigung einer Dienstleistung.
Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Vertragsabschlusses, der Entgeltsvereinnahmung oder das Datum der Rechnung. ...
--- Ende Zitat ---
Meine Rede, danke Pelikan!
Grüße
uwes:
--- Zitat von: \"taxman\" ---
--- Zitat von: \"uwes\" ---Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden.
--- Ende Zitat ---
Herr Cremer,
hier steht doch schon die Teilleistung beschrieben !!!!
--- Ende Zitat ---
Das Zitat ist richtig, aber die Schlüsse voreilig, weil das Zitat nicht richtig gelesen wurde. Gesonderte Abrechnung ist nach dem Wortlaut des BM- Schreibens dann, und nur dann möglich, wenn die zugrundeliegenden Liefer- und Vertragsbedingungen dies ermöglichen!
Bitte immer erst genau lesen und dann argumentieren aber nicht voreilig jubilieren.
Ich hatte die entscheidenden Stellen bereits gemarkert.
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