Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

19 % Umsatzsteuer auch auf Energielieferungen aus 2006

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uwes:
Diskussionsgrundlage:

Es droht wieder Ungemach.

der Bundesminister der Finanzen weist in einem veröffentlichten Rundschreiben http://www.sage.de/public2/com/ust2007/BMFzuUST2007.pdf zum Thema Energie- und Wärmelieferungen auf folgendes hin:

3.6 Besteuerung von Strom-, Gas- und Wärmelieferungen

34 Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen (z.B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume nicht am 31. Dezember 2006, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab 1. Januar 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Das gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen - Ablesezeitraums dem allgemeinen Steuersatz von 16 %. Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese Abrechnungen bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1. Januar 2007 fällt, im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann mit  Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden.
35 Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten können die Finanzämter auf Antrag ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für solche  Versorgungsunternehmen zulassen, die bei ihren Tarifabnehmern ein manuelles direktes Inkassoverfahren anwenden. Sofern in diesem Inkassoverfahren bei Tarifabnehmern mit gleichen Ablesezeiträumen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelesen wird und sich die Sblesezeiträume unterschiedlich um den 1. Januar 2007 verteilen, kann zum Ausgleich der unterschiedlichen Ablesezeitpunkte für die letzte Ablesung vor dem 1. Januar 2007 ein mittlerer Ablesezeitpunkt gebildet werden.

...

Wodurch ist nun aber ggfs sichergestellt, dass alle Gas- und Stromkunden wirklich auch nur den Mehrwertsteuersatz in Rechnung gestellt bekommen, der nach dem o.g. Aufteilungsprinzip für Leistungen bis zum 31.12.2006 erhoben werden darf?
Findet das Aufteilungsprinzip automatisch Anwendung oder kann das Versorgungsunternehmen, wenn es den Wunsch des Kunden nach einer Selbstablesung am 31.12.2006 nicht akzeptiert, dadurch inddirekt eine höhere Steuerbelastung der Kunden selbst herbeiführen?
 
Das Prinzip in § 1 ENWG, wonach „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas“ sichergestellt werden muss, sollte dabei Beachtung finden.

Wenn sich zwar die Ablesezeiträume traditionell in der Weise herausgebildet haben, dass eine Ablesung jährlich durchgeführt wird, ist dennoch festzuhalten, dass es eine vertragliche bei Tarifkunden (aber: § 20 AVBGasV) Regelung hierzu nicht gibt.

Wenn aber nach dem oben zitierten Schreiben Die Steuerpflicht von 19 % für den gesamten Ablesezeitraum nicht gilt, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Lieferungen in  Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Liefer- und  Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet werden, aber solche Vereinbarungen nicht existieren, somit also die Parteien volle Wahlfreiheit haben, wann und durch wen sie ablesen, würde dies bedeuten, dass das Versorgungsunternehmen es allein in der Hand hätte, die Steuerpflicht des Kunden (durch Zwischenablesung selbst oder durch den Kunden -§ 20 Abs. 1) zu veringern oder zu erhöhen.

Das kann doch Umsatzsteuerrechtlich nicht erwünscht sein; unabhängig von der Frage, dass es dem Kunden ja eigentlich auch möglich sein muss, seine eigenen Steuerpflichten möglichst gering zu halten.

Hier die Fundstelle des BMF- Schreibens. http://www.sage.de/public2/com/ust2007/BMFzuUST2007.pdf

RR-E-ft:
@uwes

Die Umsatzsteuerpflicht trifft das EVU und nicht die Kunden.
Es ist also keine Steuerpflicht der Kunden betroffen.

Kunden sollten ggf. auf eine Zwischenabrechnung zum 31.12.2006 dringen und sich dabei auf § 1, 2 Abs. 1 EnWG berufen.

Eine entsprechende Zwischenabrechnung sollte dem Versorger möglich und zumutbar sein.

Dies gilt insbesondere für Konzernunternehmen, die selbst herausstellen, dass Energie weit billiger sein könnte, wenn es nach ihnen ginge.

http://www.eon-special.com/special/de/index2.jsp

uwes:

--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Die Umsatzsteuerpflicht trifft das EVU und nicht die Kunden.
Es ist also keine Steuerpflicht der Kunden betroffen.
--- Ende Zitat ---


Herr Fricke, das ist wohl so im Ergebnis nicht richtig. Ich glaube, dass Sie das auch nicht wirklich anders meinen und wissen werden, wie ich die Aussage verstanden haben will. Letztlich findet der Kunde die vom Unternehmen abzuführende Umsatzsteuer immer auf seiner Jahresrechnung.


--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Kunden sollten ggf. auf eine Zwischenabrechnung zum 31.12.2006 dringen und sich dabei auf § 1, 2 Abs. 1 EnWG berufen. Eine entsprechende Zwischenabrechnung sollte dem Versorger möglich und zumutbar sein.
--- Ende Zitat ---


Darauf kommt es steuerrechtlich wohl nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, ob das Unternehmen nach den zugrundeliegenden  Bedingungen gesondert abrechnen darf.

Ich hatte die entscheidenden Passagen markiert. Man muss diese Ausführungen sehr genau und mehrmals lesen, bis man die Feinheiten herausgefiltert hat.

Die Situation für den Versorger stellt sich doch wie folgt dar. Er muss jetzt entscheiden, ob er für zurückliegende Zeiträume gesondert (aufgesplittet) oder insgesamt abrechnet. Dabei ist dieses Handeln von der Finanzbehörde in vollem Umfang überprüfbar. Es besteht also immer das Risiko, dass das Finanzamt die Besteuerung anders vornimmt, als  der Versorger abgerechnet hat.

Welchen Weg wird das Versorgungsunternehmen wählen?

Richtig: den Sichersten.
Das ist der mit der höheren Steuer auf den Verbraucherrechnungen.

Oder sehen Sie das anders?

Cremer:
@uwes
@Fricke

Nun dann kommt unabhängig, noch erschwerend dazu, dass sich die Preise nach oben oder nach unten verändern.

Insofern ist eine Gewichtung (maschinelle Schätzung oder manuelle Ablesung) sowieso notwendig.

uwes:

--- Zitat von: \"Cremer\" ---Insofern ist eine Gewichtung (maschinelle Schätzung oder manuelle Ablesung) sowieso notwendig.
--- Ende Zitat ---


@Cremer

Ihre Meinung zeigt mir auf, dass das BMF- Schreiben als Zitat nicht verständlich ist.

Es kommt zunächst weder darauf an, ob man gewichten/splitten will oder aber nicht. Die Steuerpflicht des Versorgungsunternehmens (richtig Herr Fricke) ist nicht in dessen Belieben gestellt.
Wenn das Unternehmen aufteilen will, dann muss es auch steuerrechtlich  dürfen.

Daran könnte es hier scheitern.

Es ist m.E. völlig richtig, Herr Fricke, Herr Cremer, auf eine Zwischenablesung zu bestehen oder ggfs. selbst durchzuführen. (§ 20 AVBV)
Es wäre auch richtig, beim Versorger darauf zu bestehen, dass die Rechung aufgesplittet wird.
Ob er das aber muss und nicht aus Angst und Vorsicht vor steuerrechtlich negativen Folgen lieber solches unterlässt ist eine andere Frage.

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