Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
uwes:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Sehr wenige, weil ein (nichtschriftlicher) Vertrag bereits mit der Entnahme von Gas aus der Leitung über eine reguläre Abnahmestelle (Zähler) zustande kommt/ abgeschlossen wird.
--- Ende Zitat ---
Es ist müßig, darüber zu diskutieren, was gemeint ist. Offenbar meinen wir das Gleiche, nur drücken Sie es eben anders aus. Aber die Frage des Teilnehmers haben Sie unrichtig beantwortet. Der Teilnehmer Fobie hatte es offensichtlich nicht gewusst, dass bereits ein Vertrag auch ohne Unterzeichnung zustande kommen kann.
Ich meine, wir solten uns auf die konstruktive Diskussion konzentrieren und nicht auf die Haarspaltereien.
zimpel:
Danke für die sehr hilfreiche Zusammenstellung, die ich in meinem Fall gern früher zur Verfügung gehabt hätte. Ich habe einen Sondervertrag für Wärmespeicherstrom und Anfang 2005 Widerspruch nach §315 BGB gegen eine Preiserhöhung des durch diesen Vertrag geregelten NT (Niedertarif) und HT (Hochtarif) eingelegt. Dass dies bei Sonderverträgen generell nicht geht, ist meines Erachtens (ich bin juristischer Laie) zu relativieren:
1. Bei Neuabschluß eines Sondervertrages muß der zwischen den Parteien vereinbarte Preis der Billigkeit entsprechen, so dass §315 BGB angewendet wird, wenn hierbei keine Einigung über den Preis erzielt werden kann.
2. Bei Preiserhöhung unter Berufung auf Preisanpassungsklauseln (die ggf. unwirksam sind, das ist aber eine andere Sache) kann eine einseitige Preisbestimmung durch das EVU vorliegen, womit die Erhöhung des Preises (jedoch nicht der im Vertrag stehende Preis) der Billigkeitskontrolle nach §315 BGB unterliegt.[/list:u]
Sehe ich das falsch?
--
MfG
Cremer:
@Zimpel,
es kommt auf den Sondervretrag an, wie dieser lautet, ob der Einwand nach § 315 möglich ist.
zimpel:
--- Zitat ---es kommt auf den Sondervretrag an, wie dieser lautet, ob der Einwand nach § 315 möglich ist.
--- Ende Zitat ---
@Cremer
Erstmal danke für die Antwort. Die nach meiner Auffassung bestehende Abhängigkeit vom Vertrag(stext) wollte ich durch "kann eine einseitige Preisbestimmung durch das EVU vorliegen" zum Ausdruck bringen. Wenn das nicht die einzige Abhängigkeit ist (Vertragsrecht ist m.E. kniffelig und die Frage deshalb vielleicht nur im konkreten Einzelfall zu klären), war es wohl die richtige Entscheidung, die Sache nicht ohne Rechtsbeistand weiter zu verfolgen. Die andere Seite der Medaille (in diesem Thread etwas "off-topic") ist für mich die Frage, inwieweit eine im Zshg. mit dem Widerspruch vom EVU ausgesprochene Sperrandrohung den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung bedeutet, was aus meiner Sicht eine Fragestellung darstellt, die relativ unabhängig vom §315 BGB ist.
Interessant ist in diesem Kontext auch die bekannte öffentliche Stellungnahme von Dr. Böge: „Sperrandrohungen und Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf §315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, sind unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit einem Verfahren rechnen.“
Diese Aussage impliziert meines Erachtens, dass auch auf Sonderverträge die Billigkeitskontrolle nach §315 BGB zutrifft (außer es war ausschließlich der Fall gemeint, dass ein Widerspruch gegen eine Tariferhöhung der Grundversorgung mit einer Kündigung eines ggf. zusätzlich bestehenden Sondervertrages beantwortet wird). An einer fundierten Meinung hierzu bin ich sehr interessiert.
--
Danke im voraus.
Cremer:
@zimpel,
ich teile Ihre Meinung.
Auf sogenannte Sonderverträge ist § 315 anwendbar, weil die meisten nur eine andere Form von Tarifen darstellt. Der Versorger ist schnell bei der Sache, den Kunden aus diesen sogenannten Sonderverträgen rauszuschmeißen, wenn kleine Abweichungen (Begrenzung Einzugsermächtigung, Nichtakzeptanz von nur Tetxpassagenänderungen) nicht akzeptiert werden.
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