Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
fobie:
@superhaase:
Da drängt sich mir die Frage auf: Wer bezieht denn Energie (ob Gas oder Strom) ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben oder abzuschließen????
:?: :?: :?:
Bei mir haben sich die EVU sofort gemeldet, nachdem wir in unser DHH eingzogen sind. Selbst den normalen 08/15 Tarif hätte man nur in Vetragsform, also schriftlich erhalten. Und wenn ich mir die Preistabelle meines GVU ansehe, dann erkennt man immer einen aktuellen Preis für die Kwh, der dann aber immer (so war das in den letzten 2 Jahren) erhöht wurde. So kann man doch theoretisch immer auf den Anfangspreis pochen, doch das tut so gut wie keiner. (Außer den Gasrebellen natürlich!)
Zumal in den Preiszusatzinformationen gleich als erstes, die Änderung der Preise, als Vertragsbestandteil verbindlich mit aufgenommen werden.
Cremer:
@fobie,
es kann doch sein, dass Sie tel. um "Freischaltung" gebeten hatten, vertraglich aber zu einem späteren Zeitraum erst zu einer Einigung (Unterschrift) kommen.
Insofern haben Sie mit dem Einschalten eines Schalters für die Beleuchtung die Bedingungen des Versorgers angenommen.
freiwi:
Hallo.
Ok soweit gut.
Mir ist noch aufgefallen.
In dem hier zur Verfügung gestellten Musterschreiben, wird Bezug auf
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB genommen.
In RuRo\'s Beitrag steht jedoch § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Was ist nun richtig?
Ich bin zwar kein Jurist aber ich glaube das es ein Entscheidender Punkt ist.
Oder kann es von Vorteil sein sich nur auf § 315 Abs. 3 BGB zu berufen?
LG
freiwi
uwes:
--- Zitat von: \"fobie\" ---Da drängt sich mir die Frage auf: Wer bezieht denn Energie (ob Gas oder Strom) ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben oder abzuschließen????
--- Ende Zitat ---
Sehr viele, da der Vertrag in nicht schriftlicher Art schon mit der Entnahme der Energie aus der Leitung zustande kommt.
RR-E-ft:
@uwes
Um exakt zu sein, muss die Antwort wohl eher lauten:
Sehr wenige, weil ein (nichtschriftlicher) Vertrag bereits mit der Entnahme von Gas aus der Leitung über eine reguläre Abnahmestelle (Zähler) zustande kommt/ abgeschlossen wird.
Insbesondere in Neufünfland haben viele Kunden keine schriftlichen Verträge, aber immerhin wirksame Verträge und müssen deshalb überhaupt auch Energiepreise auf vertraglicher Grundlage bezahlen.
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