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eprimo

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RR-E-ft:
http://www.main-rheiner.de/region/objekt.php3?artikel_id=2654245

eislud:
@Monaco

Es handelt sich hier auch um Sonderverträge.
http://www.abendblatt.de/daten/2006/11/20/641835.html

--- Zitat ---ABENDBLATT: Dürfen Gaskonzerne mit einem Lieferboykott drohen, wenn der Kunde die Erhöhung nicht bezahlt?

BÖGE: Klares Nein. Sperrandrohungen und Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf §315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, sind unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit einem Verfahren rechnen.
--- Ende Zitat ---


Hier noch ein meines Erachtens sehr lesenswerter Artikel zum Thema, wobei das Thema tatsächlicher noch nicht in allen Aspekten entschieden zu sein scheint.
Siehe Kapitel: Ist die Kündigung des bisherigen Vertrags überhaupt wirksam?
http://gwbh.twoday.net/stories/3087173/
(Urteil des AG Leipzig vom 29.08.2006, nicht rechtskräftig, Az. 103 C 559/06)

--- Zitat ---... Ein Sonderkündigungsrecht nach Kundenwiderspruch gegen eine Preisänderung wird jeden vernünftig und wirtschaftlich denkenden Verbraucher im Ergebnis zwingen, jede Preisanhebung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwidersprochen hinzunehmen. Dies sieht das AG Leipzig zu recht als unangemessene Benachteiligung an ...
--- Ende Zitat ---


--- Zitat ---... Allerdings entschied das AG Leipzig zugleich, dass die Kündigung des EVU dennoch als eine (wirksame) ordentliche Kündigung auszulegen ist (AG Leipzig, a.a.O., S. 24 f.), ohne sich allerdings damit auseinander zu setzen, dass der dort klagende Verbraucher mangels Alternativen gezwungen sein wird, nach Eintreten der vom Gericht vorgegeben Frist mit den gleichen Stadtwerken erneut zu kontrahieren. Das Gericht geht nicht auf die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ein. ...
--- Ende Zitat ---

Im Falle Yellow müßte also diesen Ausführungen folgend die Sonderkündigung unwirksam gewesen sein. Gleichzeitig wäre es allerdings zu einer wiksamen ordentlichen Kündigung gekommen, und das zum nächstmöglichen Termin für eine ordentliche Kündigung.

Zumindest versteh ich das so.

Gruss eislud

eislud:
@Monaco

--- Zitat ---Anders verhält sich dies bei alternativen Versorgern, wie Yello. Diese dürfen kündigen ... und graben sich damit selbst das Wasser des "Pseudo"Wettbewerbs ab.
--- Ende Zitat ---

Ich sehe das nicht ganz so, daß sich die alternativen Versorger dadurch das Wasser abgraben, sie sich also schlechter stellen.
Sofern also eine Kündigung des alternativen Versorgers möglich ist (wenn nicht über Sonderkündigungsrecht, dann, so wie es aussieht, vielleicht über ordentliche Kündigung), bereinigt der Versorger seinen Kundenstamm um die Rebellen, er stellt sich also besser als zuvor.  

In letzter Konsequenz würde das allerdings bedeuten, dass es nur noch Rebellen bei den Grundversorgern gibt, sofern die alternativen Versorger alles richtig machen.  

Gruss eislud

Cremer:
@eislud,

natürlich sehe ich das so wie Monaco.

Auch aus den Bedingungen des Kreuznacher Energieclub mit Stadtstrom und Stadtgas wird man, wenn man Widerspruch einlegt, rausgeworfen und zu rglerichen Gesellschaft, die Stadtwerke Kreuznach, in die Grundversorgung aufgenommen.

Nur der Rauswurf wurde nicht fristgerecht und vertragswidrig durchgeführt, aber das ist "eine andere Geschichte"

Monaco:
@eislud

Yello-Kunden sind insgesamt überdurchschnittlich informiert. Sonst wären Sie wie beinahe 95% der Kunden bei ihrem Grundversorger geblieben.

Ich hatte in einem anderen Tread einmal geschieben: Besser gar kein Wettbewerb als ein solcher. Damit hatte ich wohl nicht ganz unrecht.

Bei jedem Wechsel gehen wir eine neue Preisbindung ein. Dagegen gibt es leider nur eine einzige Alternative: der Allgemeine Tarif des Grundversorgers. Alles andere hieße, sich einer überhöhten Preisforderung unterzuordnen. Leider setzt sich dies erst langsam in den Köpfen der Kunden durch. Auch in meinem!

Übrigens hatte ich meinen Widerspruch nicht mit §315 BGB sondern mit §307 begründet. Schauen Sie sich die Yello-Preisklausel nur einmal an. Unwirksamer geht wohl kaum. Das wusste offensichtlich auch Yello. Daher ließ man sich auf ein Argumentationsgefecht erst gar nicht ein.

Begründung der Kündigung war allerdings nicht, dass ich als Kunde zu "unbequem" wurde, sondern weil man "meinen Ansprüchen nicht mehr gerecht werden könne". Was letztlich auf das Gleiche hinausläuft. Und sie erfolgte als ordentliche Kündigung mit eingehaltener Frist und eigenhändiger Unterschrift beider Geschäftsführer. Bald könnte man ein wenig stolz auf diese Ehre sein ... (Die Bremer träumen hiervon ...)

Die Probleme indess haben jetzt andere. Und werden sich über den Tellerrand hinaus ausbreiten, bis hin zu Yello.

Es wird Zeit, dass mehr Yello-Kunden endlich aufwachen und merken, dass das ganze "Spielchen" nur vorgeschoben ist, um einen Wettbewerb vorzugaukeln, den es nicht gibt, ja nicht wirklich geben soll.

Schauen Sie ruhig auch einmal hierzu in den Yello-Tread ...


Viele Grüße

Monaco.

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