Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kartellbehörden: Vertragskündigungen unzulässig
ESG-Rebell:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Das Problem könnte darin bestehen, dass man sich selbst nicht erklären kann, weshalb man überhaupt mehr zahlt, wenn es im ursprünglich geschlossenen Vertrag schon keine wirksame Preisanpassungsklausel gibt, weil diese unwirksam ist.
--- Ende Zitat ---
Das ist genau der springende Punkt. :!:
Mein Vertrag mit der Erdgas Südwest GmbH stuft mich als Sondervertragskunde ein.
Es ist keine Preisanpassungsklausel enthalten.
Laut der Geschäftsberichte der EnBW (2002 bis 2005) hat sich diese strukturell
stark verändert. Durch Zerschlagung und Einverleibung anderer Unternehmen
(z.B. NWS) sind auch die Tochterunternehmen (wie die ESG) davon betroffen.
Der Gasumsatz hat sich vervierfacht und die Mitarbeiterzahl halbiert.
Durch ein Sparprogramm konnte die EnBW allein zwischen 2003 und 2005 Kosten
in Höhe von rund 850 Mio. Euro einsparen.
Nahezu alle Kalkulationsgrundlagen für den Gasverkaufspreis
müssen sich daher verändert haben.
Was den anfänglichen Preis betrifft, so stehe ich auf folgendem Standpunkt:
Zum einen hat die ESG schon den anfänglichen Preis einseitig bestimmt:
In den AGB, die in den Vertrag eingebunden wurden, wird einerseits behauptet,
dass der Kunde sich zwischen den "Sondertarifen" und dem "Allgemeinen Tarif" zu
entscheiden habe. Andererseits behält sich die ESG vor, diese Tarifeinstufung bei
Änderung des Verbrauchsverhaltens anzupassen und dass im Zweifel die ESG über die
Tarifeinstufung entscheiden darf.
Die Tarifpreise in den Gruppen "Sondertarife" und "Allgemeine Tarife" werden von
der ESG bekannt gegeben. Innerhalb der Tarifgruppen wird jeweils eine "Bestabrechnung"
vorgenommen; der Kunde also in den für ihn günstigsten Tarif eingeordnet.
Die ESG kann die angebliche "Entscheidung" des Kunden also bereits Minuten nach
Vertragsabschluss einseitig revidieren und damit im Ergebnis auch den anfänglichen
Preis einseitig festsetzen.
Zum anderen kann ich überhaupt nicht einsehen, warum der anfängliche Preis angesichts
offensichtlich starker Änderungen der Kalkulationsgrundlagen über einen längeren
Zeitraum oder gar unendlich lang gelten soll.
Es kann sehr wohl sein, dass mir die EnBW bei Erwirtschaftung eines angemessenen
Gewinns (7%) das Gas für einen geringeren Preis als den vom November 2003
verkaufen könnte.
Aktuell (Mitte 2006) liegt die Eigenkapitalrendite der EnBW AG bei über 60% :!:
In anderen Wirtschaftszweigen sind ebenfalls Dauerverträge üblich.
Versicherungs- oder Handyverträge laufen üblicherweise ein Jahr und verlängern sich
stillschweigend, wenn sie nicht gekündigt werden. Selbstredend kann der Kunde sich
kurz nach Vertragsbeginn nicht über den anfänglichen Preis beschweren, auf den er
sich gerade erst eingelassen hat. Dafür kann er rechtzeitig kündigen und im kommenden
Jahr zu einem Mitbewerber wechseln.
Selbst bei ausbleibenden Preiserhöhungen kann der geforderte Preis unbillig
überhöht werden, wenn die ESG Einsparungen nicht weitergibt (Mitnahmeeffekte).
Als Alt-Kunde kann ich mich durch eine Kündigung jedoch nicht den Preisforderungen
der ESG entziehen, da es keine anderen Anbieter gibt und ich meine Heizung andernfalls
umrüsten müsste.
Konsequenterweise habe ich die ESG aufgefordert, mir zukünftig jährlich zu Beginn einer
Abrechnungsperiode nachzuweisen, dass der geforderte Preis (noch immer) angemessen ist :!:
Desweiteren habe ich meine Nach- und Abschlagszahlungen (bis zur Festsetzung durch ein
Gericht und ohne Anerkennung einer Forderung) auf der Basis eines Preises festgesetzt,
der nur aus unstrittigen bzw. geschätzten Komponenten besteht:
Grenzübertrittspreis . . . . . . . . . . . 2,00 Cent/kWh
darauf Profit 7% . . . . . . . . . . . . . . 0,14 Cent/kWh
Konzessionsabgabe . . . . . . . . . . . 0,03 Cent/kWh
Erdgassteuer . . . . . . . . . . . . . . . . 0,55 Cent/kWh
zzgl. Umsatzsteuer 19% . . . . . . . . 0,52 Cent/kWh
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,24 Cent/kWh
[/list:u]
Gruss,
ESG-Rebell
RR-E-ft:
@ESG Rebell
Wo steht denn nun aber geschrieben, dass Sie berechtigt wären, den Preis ohne Kenntnis der tatsächlichen Kosten zu kalkulieren und einseitig festzulegen ? :shock:
Bei einseitiger Leistungsbestimmung, soweit eine solche vereinbart ist, steht doch das Festsetzungsrecht bei Unbilligkeit nur dem Gericht zu, vgl. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Sie dürfen sich deshalb keine Festlegung anmaßen, sondern können sich allenfalls- nämlich wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart sein sollte - gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unverbindlichkeit berufen.
Mehr kann und darf man in einem solchen Fall als Bestimmungsgegner nicht tun. :shock: :D
(Ist kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart, kann auch der Versorger einseitig nichts bestimmen.)
ESG-Rebell:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Wo steht denn nun aber geschrieben, dass Sie berechtigt wären, den Preis ohne Kenntnis der tatsächlichen Kosten zu kalkulieren und einseitig festzulegen ? :shock:
Bei einseitiger Leistungsbestimmung, soweit eine solche vereinbart ist, steht doch das Festsetzungsrecht bei Unbilligkeit nur dem Gericht zu, vgl. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Sie dürfen sich deshalb keine Festlegung anmaßen, sondern können sich allenfalls- nämlich wenn ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart sein sollte - gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unverbindlichkeit berufen.
Mehr kann und darf man in einem solchen Fall als Bestimmungsgegner nicht tun. :shock: :D
(Ist kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart, kann auch der Versorger einseitig nichts bestimmen.)
--- Ende Zitat ---
Im vorangegangenen Briefwechsel hatte ich bereits den Preis insgesamt als unbillig gerügt und mich auf dessen Unverbindlichkeit berufen. Auch habe ich die ESG zur Offenlegung ihrer Kalkulation aufgefordert und mir ein sofortiges Anerkenntnis vorbehalten, wenn diese erst vor Gericht erfolgen sollte.
Die ESG hat mir daraufhin das übliche WP-Testat bezüglich ihrer Preiserhöhung geschickt und bekräftigt, dass nur ein Gericht die Offenlegung verlangen könne.
In meiner Antwort an die ESG habe ich deshalb auch nicht behauptet, den Preis meinerseits festsetzen zu wollen, sondern angeboten, diesen geschätzten Preis entgegenkommenderweise und ohne Anerkennung einer Forderung weiter zu leisten, bis ein Gericht einen billigen Preis festgesetzt hat.
Natürlich könnte ich auch immer noch "auf Null" kürzen. Ich wollte mich nur vor dem Vorwurf der mutwilligen überzogen Kürzung schützen, da ja einige Bestandteile (Erdgassteuer, Konzessionsabgabe) unstrittig sind.
Gruss,
ESG-Rebell
RR-E-ft:
@ESG-Rebell
Steuerpflichtig hinsichtlich der Erdgassteuer ist doch nicht der Kunde. Zudem bekommen viele Versorger von ihrem Vorlieferanten eine Gutschrift auf die Erdgassteuer, also eine entsprechende Erstattung.
Auch die Konzessionsabgabe hat das Unternehmen zu zahlen und nicht der Kunde. Dass Sie nun als Kunde wissen, wie hoch die tatsächlich zu zahlende Konzessionsabgabe für die Erdgaslieferungen an Sie sind, versetzt mich in Erstaunen.
Sie stellen so vieles unstreitig, von dem Sie bei Lichte besehen gar nichts Konkretes wissen können.
Gerade deshalb ist es dem Bestimmungsgegner untersagt, selbst eine Festlegung zu treffen.
Aber möglicherweise gibt es ja gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, sondern es regelt sich bei Sondervertragskunden alles über § 307 BGB.
Deshalb weiß ich aber immer noch nicht, was das mit dem Thema des Threads zu tun haben soll. :wink:
ESG-Rebell:
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Steuerpflichtig hinsichtlich der Erdgassteuer ist doch nicht der Kunde. Zudem bekommen viele Versorger von ihrem Vorlieferanten eine Gutschrift auf die Erdgassteuer, also eine entsprechende Erstattung.
--- Ende Zitat ---
Interessant zu wissen.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Auch die Konzessionsabgabe hat das Unternehmen zu zahlen und nicht der Kunde. Dass Sie nun als Kunde wissen, wie hoch die tatsächlich zu zahlende Konzessionsabgabe für die Erdgaslieferungen an Sie sind, versetzt mich in Erstaunen.
--- Ende Zitat ---
Laut Dr. Aribert Peters beträgt die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden bundeseinheitlich 0,03 Cent/kWh. Aber natürlich könnte es sein, dass die ESG auch diese nicht entrichten muss.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Sie stellen so vieles unstreitig, von dem Sie bei Lichte besehen gar nichts Konkretes wissen können.
--- Ende Zitat ---
Das stimmt. Konkret wissen tue ich genau genommen garnichts. Die ESG könnte ihr Gas theoretisch auch gänzlich kostenlos beziehen.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Gerade deshalb ist es dem Bestimmungsgegner untersagt, selbst eine Festlegung zu treffen.
--- Ende Zitat ---
Wie bereits gesagt - ich habe den Preis nicht festgesetzt.
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---Deshalb weiß ich aber immer noch nicht, was das mit dem Thema des Threads zu tun haben soll. :wink:
--- Ende Zitat ---
Genau genommen hat es etwas mit Ihrer Äußerung zu tun, die ich eingangs zitiert hatte :wink:
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