Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kartellbehörden: Vertragskündigungen unzulässig
RR-E-ft:
@ESG-Rebell
Bei den 0,03 Cent/Wh handelt es sich um die höchstzulässige Konzessionsabgabe für Erdgaslieferungen an Sondervertragskunden nach der KAV. Das meinte Herr Dr. Aribert Peters bestimmt auch so.
Höchstzulässig bedeutet, dass es sich um eine Obergrenze handelt, die unterschritten werden kann und darf. Die eigentliche Konzessionsabgabe ist unter Beachtung der KAV im Konzessionsvertrag zwischen der einzelnen Gemeinde und dem EVU geregelt. Man könnte sich dabei auch auf Null geeinigt haben.....
superhaase:
@ESG-Rebell:
Du sagst, Du bist Sondervertragskunde.
Wie es aussieht, ist die Preisanpassungsklausel in Deinem Vertrag unwirksam (wie so oft).
Ein Preisfestlegungsrecht steht also Deinem Versorger nicht zu.
Ein Preisfestlegungsrecht steht Dir schon mal erst recht überhaupt gar nicht zu!
Du hast mindestens den Anfangspreis bei Vertragsabschluss zu zahlen.
Du darfst natürlich freiwillig mehr zahlen.
Du brauchst nichts auszurechnen oder zu schätzen.
Wo ist das Problem? :wink:
Wie hoch ist denn Dein Anfangspreis? Von wann ist Dein Vertrag?
Bist Du erst vor kurzem zu hohen Preisen Sondervertragskunde geworden? Das würde Deine Gedanken erklären.
ciao,
sh
RR-E-ft:
@ESG-Rebell
Wenn der Versorger je geantwortet haben sollte, dass auf das Vertragsverhältnis § 315 BGB keine Anwendung findet, dann sollte man sich ein entsprechendes Schreiben sehr gut aufbewahren.
Es belegt, dass ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten des Versorgers im Sinne des § 315 BGB jedenfalls nicht vereinbart worden ist. Es ist also ein entsprechender Beleg, ein Nachweis, dass er einseitig nichts (neu) bestimmen darf.
Fabio:
@ superhaase
@ RR-E-ft
Hallo Forum!
Um für mich Wichtiges zu verstehen,
habe ich zwei Aussagen miteinander in Verbindung gebracht.
Daraus ergibt sich für mich eine wichtige Nachfrage.
Verfasst am: Fr Nov 03, 2006 17:09 pm
--- Zitat von: \"superhaase\" ---@ESG-Rebell:
...
Du hast mindestens den Anfangspreis bei Vertragsabschluss zu zahlen.
...
Wie hoch ist denn Dein Anfangspreis? Von wann ist Dein Vertrag?
...
sh
--- Ende Zitat ---
(Rote Hervorhebung von mir!)
Verfasst am: Fr Nov 03, 2006 13:59 pm
--- Zitat von: \"RR-E-ft\" ---
@uwes
Nennen Sie mir bitte eine andere einseitige Bestimmung des Versorgers gegenüber Tarifkunden als die öffentliche Bekanntmachung des Tarifs gem. § 4 II AVBV, die als unbillig gerügt werden könnte und erklären Sie bitte zudem, wie diese anderweitige Bestimmung auf ihre Billigkeit hin überprüft werden könnte.
Mit der Neubekanntmachung von Tarifen, wodurch diese gem. § 4 II AVBV wirksam werden, treten die vorher geltenden Tarife außer Kraft, werden unwirksam. Das liegt in der Natur der Sache.
Wie könnte also eine zeitlich überholte einseitige Bestimmung, die durch den Versorger außer Kraft gesetzt wurde, überhaupt noch Weitergeltung beanspruchen?
Gem. § 4 I AVBV handelt es sich um jeweils geltende, jeweilige Tarife. Von wann bis wann (jeweilig) entsprechende Tarife gelten, entscheidet allein der Versorger.
Mit dem Wirksamwerden eines neuen Tarifs - also Neubekanntmachung - tritt der bisherige Tarif immer zugleich außer Kraft und gilt nicht etwa neben dem jetzt aktuell wirksamen Tarif auch nur teilweise weiter fort.
Das hat der Tarifkunde nun einmal überhaupt nicht in der Hand.
--- Ende Zitat ---
(Rote Hervorhebungen von mir!)
Nun zu meiner Nachfrage. Ich gehe davon aus, dass beide obige Aussagen zutreffend sind. D.h., ist die Preisgleitklausel unwirksam / oder gar nicht vorhanden, bin ich als Sondervertragskunde aufgrund § 307 BGB nur den Anfangspreis schuldig. Mehr nicht.
Da aber mein Versorger den Sondervertrag einfach so geändert (!) hat und über Jahre auch immer wieder den Tarif "angepasst" hat, wurde nach obiger Aussage der alte "außer Kraft" gesetzt. Damit hat sich natürlich auch der Preis geändert!
Ist es mir dennoch möglich NUR den Anfangspreis zu zahlen, bin ich trotz allem dennoch NUR den Anfangspreis schuldig, trotz Vertrags- und ständiger Tarifänderung?
Diese Frage bewegte mich, als ich die beiden oben aufgeführten Aussagen miteinander verglich.
Danke für eine Antwort dazu!
Gruss
der Fabio
RR-E-ft:
@Fabio
Die letzten Aussagen betreffen doch allein eine Diskussion bei Tarifkunden im direkten Anwendungsbereich des § 4 AVBV und gerade nicht Sondervertragskunden, bei denen statt dessen § 307 BGB zur Anwendung kommt.
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