Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kartellbehörden: Vertragskündigungen unzulässig
RR-E-ft:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/aktuelles/2006_11_02.shtml
http://www.energate.de/news/86258
Mancher wird denken: Schade eigentlich.
Klar ist, dass Sondervertragskunden sich nur gegen die Preiserhöhungen wehren können, seien diese wegen § 307 BGB unwirksam oder aber ein inseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart und die Bestimmung unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Nur Tarifkunden können die letzte Tariffestsetzung insgesamt als unbillig rügen.
traderhans:
Letzendlich ist die Konsequenz daraus, daß nur Tarifkunden auf Null kürzen dürfen.
So, nun bin ich Sonderkunde und zahle den bei Vertragsabschluß vereinbarten Preis plus eines mir angemessen erscheinenden Aufschlages.
Gewehrt habe ich mich aber seit 2004 gegen den Gesamtpreis.
Das steht mir zwar nicht zu, aber ich habe ja auch nicht auf Null gekürzt.
Könnte es da trotzdem Probleme geben?
RR-E-ft:
@traderhans
Das Problem könnte darin bestehen, dass man sich selbst nicht erklären kann, weshalb man überhaupt mehr zahlt, wenn es im ursprünglich geschlossenen Vertrag schon keine wirksame Preisanpassungsklausel gibt, weil diese unwirksam ist.
Richtig problematisch kann es werden, wenn die Ehefrau kurz vor Weihnachten nach den Gründen dafür fragt. :wink:
traderhans:
Gut, also juristisch kein Problem.
Den freiwilligen Anteil habe ich geleistet, da es einem von Anfang an so in Musterschreiben freigestelt wurde, die Erhöhung ganz zu verweigern oder eben einen kleinen mir angemessen erscheineden Aufschlag zu zahlen.
Liege aber mit ca. 4,7ct/kWh nicht weit über dem Starttarif von 09/2004.
RR-E-ft:
@traderhans
Es ist doch immer freigestellt, mehr zu zahlen, als man verpflichtet ist.
Erklären muss man es den Ehefrauen, die oft ihre eigenen Vorstellungen davon haben, was mit dem Haushaltsgeld zu geschehen hat. :wink:
Aber wer hat schon Ehefrauen.
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