Das Problem könnte darin bestehen, dass man sich selbst nicht erklären kann, weshalb man überhaupt mehr zahlt, wenn es im ursprünglich geschlossenen Vertrag schon keine wirksame Preisanpassungsklausel gibt, weil diese unwirksam ist.
Das ist genau der springende Punkt. :!:
Mein Vertrag mit der Erdgas Südwest GmbH stuft mich als Sondervertragskunde ein.
Es ist keine Preisanpassungsklausel enthalten.
Laut der Geschäftsberichte der EnBW (2002 bis 2005) hat sich diese strukturell
stark verändert. Durch Zerschlagung und Einverleibung anderer Unternehmen
(z.B. NWS) sind auch die Tochterunternehmen (wie die ESG) davon betroffen.
Der Gasumsatz hat sich vervierfacht und die Mitarbeiterzahl halbiert.
Durch ein Sparprogramm konnte die EnBW allein zwischen 2003 und 2005 Kosten
in Höhe von rund
850 Mio. Euro einsparen.
Nahezu alle Kalkulationsgrundlagen für den Gasverkaufspreis
müssen sich daher verändert haben.
Was den anfänglichen Preis betrifft, so stehe ich auf folgendem Standpunkt:Zum einen hat die ESG schon den anfänglichen Preis einseitig bestimmt:
In den AGB, die in den Vertrag eingebunden wurden, wird einerseits behauptet,
dass der Kunde sich zwischen den "
Sondertarifen" und dem "
Allgemeinen Tarif" zu
entscheiden habe. Andererseits behält sich die ESG vor, diese Tarifeinstufung bei
Änderung des Verbrauchsverhaltens anzupassen und dass im Zweifel die ESG über die
Tarifeinstufung entscheiden darf.
Die Tarifpreise in den Gruppen "
Sondertarife" und "
Allgemeine Tarife" werden von
der ESG bekannt gegeben. Innerhalb der Tarifgruppen wird jeweils eine "
Bestabrechnung"
vorgenommen; der Kunde also in den für ihn günstigsten Tarif eingeordnet.
Die ESG kann die angebliche "
Entscheidung" des Kunden also bereits Minuten nach
Vertragsabschluss einseitig revidieren und damit im Ergebnis auch den anfänglichen
Preis einseitig festsetzen.
Zum anderen kann ich überhaupt nicht einsehen, warum der anfängliche Preis angesichts
offensichtlich starker Änderungen der Kalkulationsgrundlagen über einen längeren
Zeitraum oder gar unendlich lang gelten soll.
Es kann sehr wohl sein, dass mir die EnBW bei Erwirtschaftung eines angemessenen
Gewinns (7%) das Gas für einen geringeren Preis als den vom November 2003
verkaufen könnte.
Aktuell (Mitte 2006) liegt die Eigenkapitalrendite der EnBW AG bei über 60% :!:
In anderen Wirtschaftszweigen sind ebenfalls Dauerverträge üblich.
Versicherungs- oder Handyverträge laufen üblicherweise ein Jahr und verlängern sich
stillschweigend, wenn sie nicht gekündigt werden. Selbstredend kann der Kunde sich
kurz nach Vertragsbeginn nicht über den anfänglichen Preis beschweren, auf den er
sich gerade erst eingelassen hat. Dafür kann er rechtzeitig kündigen und im kommenden
Jahr zu einem Mitbewerber wechseln.
Selbst bei ausbleibenden Preiserhöhungen kann der geforderte Preis unbillig
überhöht werden, wenn die ESG Einsparungen nicht weitergibt (Mitnahmeeffekte).
Als Alt-Kunde kann ich mich durch eine Kündigung jedoch nicht den Preisforderungen
der ESG entziehen, da es keine anderen Anbieter gibt und ich meine Heizung andernfalls
umrüsten müsste.
Konsequenterweise habe ich die ESG aufgefordert, mir zukünftig
jährlich zu Beginn einer
Abrechnungsperiode nachzuweisen, dass der geforderte Preis (noch immer) angemessen ist :!:
Desweiteren habe ich meine Nach- und Abschlagszahlungen (bis zur Festsetzung durch ein
Gericht und ohne Anerkennung einer Forderung) auf der Basis eines Preises festgesetzt,
der nur aus unstrittigen bzw. geschätzten Komponenten besteht:
Grenzübertrittspreis . . . . . . . . . . . 2,00 Cent/kWh
darauf Profit 7% . . . . . . . . . . . . . . 0,14 Cent/kWh
Konzessionsabgabe . . . . . . . . . . . 0,03 Cent/kWh
Erdgassteuer . . . . . . . . . . . . . . . . 0,55 Cent/kWh
zzgl. Umsatzsteuer 19% . . . . . . . . 0,52 Cent/kWh Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,24 Cent/kWh
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Gruss,
ESG-Rebell