Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sonderverträgen kündigen?

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RR-E-ft:
@Grylupo0

Daran ist durchaus zu denken und so sollte man wohl auch zunächst verfahren, wobei klar sein muss, dass ein Rechtsstreit länger währen kann und für die Zwischenzeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung ein modus vivendi gefunden werden muss.

Ggf. muss man also auf verschiedenen Ebenen zugleich vorgehen.
Man sollte es einem Anwalt überlassen.

@uwes

Dass sich gegenüber Sondervertragskunden nun einmal kein Recht zu einseitigen Preisänderungen ergeben kann, ergibt sich m.E.  ohne weiteres aus der oben zitierten BGH- Entscheidung vom 25.02.1998, wonach die Bestimmungen der AVBV weder direkt noch analog gegenüber Sondervertragskunden  Anwendung finden, zumal sich auch schon  tatbestandlich aus § 4 AVBV nicht herleiten ließe.

Was aber nun Anlass dazu geben sollte, diese Ausführungen der LG Berlin und Dresden auch auf Tarifkunden zu übertragen, vermag ich nicht zu erkennenen.

Für den wirksamen Abschluss eines Tarifkundenvertrages ist es m. E. von Anfang erforderlich, dass dem EVU ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Tarife eingeräumt ist. Sonst gäbe es eben wieder einen im Kaufrecht unüberwindbaren Dissens, der dazu führt, dass kein wirksamer Vertrag geschlossen werden kann.

Cremer:
@Greylupo0,

so ähnlich verhält es sich mit den SW KH bezügl. neuen Gas Sonderverträgen, siehe unter Stadtwerke Kreuznach


@Uwes (zu Posting 18.31Uhr)

Klarer Vertragshinweis der SW KH im Anschreiben zu den neuen Verträgen :
Wenn nicht unterschrieben wird, dann erfolgt die Versorgung nach den Allgemeinen Tarifen.

Grund- und Ersatzversorung sind die Allgemeinen Tarife, gemäß § 12.2 der "Bestimmungen zum Erdgas-Sondervertrag A (vom Sept. 1992)


@Fricke,

die Kündigungsfristen wurden eingehalten nach § 12.1:
Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres (1.1. bis 31.12.) schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Ich hätte dann somit den von Cristian Guhl im Eingangsposting vom 29.10. angesprochenen Zustand, dass man in die Grundversorgung "reinfällt"

jroettges:

--- Zitat ---Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen.
--- Ende Zitat ---
Wenn das Kartellamt so etwas verkündet, dann kann nach meinem laienhaften Verständnis in der gegenwärtigen Situation kein EVU einen bestehenden Sondervertrag kündigen und auch nicht dem Kunden mit der Herabstufung in die Grundversorgung drohen, wenn er neue Bedingungen nicht anerkennt.

Das EVU kann nur einvernehmlich mit dem Kunden ein neues Vertragsverhältnis aushandeln und herstellen. Da und solange der Kunde nicht zu einem anderen Anbieter wechseln kann, bleibt das bisherige Vertragsverhältnis bestehen, wenn der Kunde keinen neuen Vertrag unterschreibt.

Vielleicht etwas gewagt und vom Prinzip Hoffnung getragen, aber wie sollte es anders sein?

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