@Elektron
Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.)
Dass ein grundsätzlich zur Gleichbehandlung verpflichteter Versorger zur Zulässigkeit eines solchen Antages zunächst einmal klipp und klar einräumen müsste, dass seine Bestimmung
garantiert unbillig war, hatte ich bereits umfassend in zusammenhanglosen Absätzen ausgeführt, ebenso warum ich der Meinung bin, dass das in ein und dem selben Verfahren schweierig sein wird. Es müsste also ein Versorger zu Gericht gehen, erklären, dass seine Bestimmung
garantiert unbillig war und dann noch seine Kalkulation offen legen, damit ein Gericht anhand der entsprechenden Unterlagen selbst einen billigen Preis feststellen kann.
Nun bin ich nicht gerade jemand mit zu wenig Phantasie. Aber vorstellen kann ich mir diesen Fall deshalb trotzdem sehr schwer. Und wenn ich ihn mir vorstelle, dann fände ich diese Situation eben ausgesprochen komisch.
Ich hatte jedoch ebenso ausgeführt, dass es nicht für alle Zeit ausgeschlossen werden kann und sich vielleicht doch einmal einer traut.
Ebenso hatte ich ausgeführt, dass es vollkommen unsinnig wäre, wenn der Kunde einen solchen Antrag stellen würde. Der Kunde müsste auch zunächst die Unbilligkeit nachweisen, weil diese zunächst feststehen muss und es müsste wieder die Kalkulation des Versorgers zur Verfügung stehen, anhand derer das Gericht den billigen Preis bestimmen müsste.
Da hat der Kunde möglicherweise in Verkehrung aller Grundsätze die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit, die er als Antragsteller nachweisen muss. Gelingt der Nachweis nicht, wird der Feststellungsantrag als unzulässig kostenpflichtig zurück gewiesen. Gelingt ihm dieser Nachweis, müsste das Gericht seinen Antrag trotzdem ablehnen, wenn der Versorger dem Gericht die maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen nicht zur Verfügung stellt, um einen billigen Preis festzulegen. Dann wird die entsprechende Klage des Kunden allein aus diesem Grunde abgelehnt und er trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Dieses Ergebnis zu bewerkstelliigen, ist für den verklagten Versorger die leichteste Übung. Das hatte ich alles bereits in dem Beitrag aufgezeigt, auf den ich Sie noch einmal verweisen wollte. Dabei ging ich davon aus, dass es dort verständlich dargestellt sei.
Wenn Sie es noch genauer wissen wollten, muss ich darauf verweisen, dass man das wohl so deutlich in keinem Kommentar lesen können wird.
Es wurde einfach bisher zu wenig durchdacht. Ich wäre aber trotzdem froh, wenn es genügen könnte, nochmal auf eine Stelle zu verweisen, von der ich davon ausging, an dieser das entsprechende Problem bereits umfassend beleuchtet zu haben. Das hat wenig mit Herablassung denn damit zu tun, dass die Zeit fehlt, alles immer wieder neu zu schreiben, weshalb es unter anderem
Energiedepesche Sonderheft gibt, worin man vieles ganz in Ruhe nachlesen kann. Ich hoffe, dass es Ihnen ggf. bereits möglich war, darin zu lesen, um häufig immer wieder kehrende Fragestellungen zu erübrigen. Wenn man mir eines nicht vorhalten können wird, so ist es der Umstand, ich wäre nicht bemüht, anderen mit ihren entsprechenden Fragen weiterzuhelfen und Dinge im Zusammenhang zu erklären. Dass es dabei nicht möglich sein kann, sich auf jeden Adressaten eines Textes individuell einzustellen liegt auf der Hand. Wenn man einen Beitrag verfasst, macht man sich deshalb oft Gedanken, wie man einen Text sinnvoll gliedert, obschon viele Leser den Text lieber im Zusammenhang lesen würden. Die Lesegwohnheiten sind eben hie und da etwas verschieden. Ich hoffe, Sie haben Antworten auf Ihre Fragen gefunden, die nicht zu knapp ausgefallen sind und Ihren Erwartungen entsprechen. Für eine ganz vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie wäre hingegen auf die gängige Kommentierung zu § 315 BGB zurückzugreifen, welche in entsprechenden öffentlichen Bilbliotheken zugänglich sein sollte. Ich bitte um Verständnis, dass auch dieser Text gar nicht redigiert ist und deshalb viele Fehler enthalten wird, die ich aufgrund des zusammenhängenden Textflusses nicht in der Lage bin, in angemessener Zeit zu finden und zu korrigieren, so dass es leider dabei verbleiben muss. Zum Schluss noch zu emprimo. Auch dieser Anbieter wird Ihnen gegenüber den Preis nicht einseitig erhöhen, wenn Sie diesem mitteilen, dass in dem geschlossenen Vertrag keine Preisanpassungsklausel enthalten ist, die gemessen an den strengen Maßstäben des Bundesgerichtshofes zur Transparenzkontrolle von AGB- Klauseln nach § 307 BGB einer solchen standhält. Er wird den Preis ganz gewiss dann nicht einseitig erhöhen, weil er dazu schlicht und ergreifend rechtlich gar nicht befugt ist. Zudem haben bisherige Tarifkunden versorgende EVU der Allgemeinen Versorgung ihre Tarifkunden nicht angeschrieben, sondern neue Tarife durch öffentliche Bekanntmachungen in Form von Zeitungsinseraten wirksam werden lassen, was man von emprimo wohl eher weniger behaupten können wird. emepromo unterscheidet sich deshalb nicht von anderen neuen Stromanbietern. So muss ich denn diese Darbietung an dieser Stelle beenden, die mit dem eigentlichen Thread wenig zu tun hat, eigentlich in vielen Punkten zu dem anderen thread gehören würde, in dem Sie jedoch die Fortsetzung wohl nicht richtig angebracht fanden. Hoffentlich ist es auch für andere Leser des Forums jetzt immer noch übersichtlich. Sollte noch einmal eine entsprechende Frage auftauchen, bitte ich schon jetzt darum, dass Sie auf diese Stelle hier verweisen und ggf. ihre eigenen Gedanken hinzufügen, wofür ich mich schon an dieser Stelle bedanken darf. zudem möchte ich darum bitten, mitzuteilen, wenn Sie eine stelle gefunden haben sollten, wo der sachverhalt noch kompakter und verständlicher dargestellt ist, damit mann hier nicht ggf. unnütz im Forum seine Zeit vertut. ich darf Sie noch versichern, dass ich mehr als einige Tage lesen musste, bis ich soweit alles verstanden hatte und die Zeit, die ich dafür aufwenden musste beschränkte sich ganz gewiss nicht auf Tage und es bedurfte auch bei mir eines Setzenlassens und bedarf es immer noch. Ich bitte deshalb um Nachsicht, wenn ich mich beim Verfassen von Beiträgen hier so gar nicht auf Ihr Tempo einstellen konnte.