Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Tarif-/Sondervertragskunde

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RR-E-ft:
@Kampfzwerg

Guter Preis.

An den kommt wohl auch keiner ran, der meint, einen angemessenen Preis gefunden zu haben.

Es geht eben doch günstiger.

Glückwunsch!

Der Versorger wird Augen machen, wie günstig er Gas liefern kann. :D

Wenn sich dann noch andere Kunden auf Gleichbehandlung berufen, gibt es wohl bundesweite Schlagzeilen.

Kampfzwerg:
@Herrn Fricke

Günstiger geht eben immer :wink:

Wie in der Broschüre Erdgas-Information des Versorgers so schön zu lesen war:
Trotz dieser hohen Kosten kann NGW Erdgas zu günstigen Preisen liefern
Wie wahr! :o

Durch die neu gewonnenen Erkenntnissen erklärt sich mir nun auch:

1. Dass der Versorger lediglich im letzten seiner zahlreichen Antwortschreiben mit einem kurzen Satz auf den geforderten Nachweis der Berechtigung zur einseitigen Leistungsbestimmung eingegangen ist-
und dann auch noch unter Verdrehung der Tatsachen:

Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, gibt es zurzeit mehrere Gerichtsverfahren mit unterschiedlichen Aussagen zur Offenlegung von Kalkulationsgrundlagen und Bilanzen. Zum einen wird die Rechtmäßigkeit der Gaspreisanpassungen klar bestätigt. Zum anderen wird zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eine Offenlegung der Kalkulationen gefordert. Ein höchst instanzliches Urteil liegt bislang noch nicht vor.

Ansonsten bezieht er sich hartnäckig einseitig auf den Einwand nach 315.

2. Die unterschiedliche Vorgehensweise des Versorgers gegen Widersprüchler bzgl. Mahnungen und Sperrandrohungen.

3. Der seinerseits angebotene "Waffenstillstand"

NGW (Niederrhein. Gas- u. Wasser-Werk), Niederrhein/Duisburg



Jetzt lehne ich mich erst einmal entspannt zurück und überdenke meine weitere Vorgehensweise. Theoretisch wäre es mir möglich meine Zahlungen ganz einzustellen. Und bei den Ausgangspreisen müsste ich noch nicht einmal hohe Rückstellungen bilden. :)

UUPPS, kleiner Denkfehler!

RR-E-ft schrieb:

--- Zitat ---Und bitte daran denken:

Für Sondervertragskunden gilt grundsätzlich der Preis, auf den man sich bei Vertragsabschluss geeinigt hatte. Dieser Preis ist dann tatsächlich geschuldet und muss auch gezahlt werden.
Sondervertragskunden können also nicht vollständig, also auf NULL kürzen.
--- Ende Zitat ---

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

Macht aber nichts, kann ich mir gerade noch leisten :)


Eine Klage des Versorgers ist unter den gegebenen Umständen, u.a. auch wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, so gut wie ausgeschlossen.

Da NGW bereits 1918 gegründet wurde und 16 Kommunen am Niederrhein mit Erdgas versorgt sollte es doch viele Kunden geben, denen eine genauere Beschäftigung mit dieser Tarif-/Sonderkunden-Materie zu ungeahnten Einblicken verhelfen könnte.

Es wundert mich, dass hier nur so wenige zu finden sind!
Von daher würde ich bundesweite Schlagzahlen sehr begrüßen, der
Versorger wohl eher weniger.

Also Leute, schaut Euch Eure Verträge noch einmal genauer an!

Gutachten: Wirksame Preisanpassungsklausel notwendig

superhaase:

--- Zitat von: \"Kampfzwerg\" ---Und die wären; jetzt bitte festhalten das ist kein Schreibfehler;
Grundpreis: € 92,- und AP: ct./kWh 0,77
--- Ende Zitat ---

Glückwunsch!
Von wann sind denn die Preise? Von 1980?

Pelikan:
moin moin,

@kampfzwerg,

jetzt fehlt aber noch der Nachweis, dass die Erdgassteuer (0,55ct/KWh) schon in der Preisangabe enthalten ist !


Mit Gruß vom
Pelikan

superhaase:
@Pelikan:
Wie kommst Du denn darauf, das ist doch Unfug!
Kampfzwerg muss gar nichts nachweisen. Wenn die Preisänderungsklauseln unwirksam sind, dann bleibt es beim Anfangspreis. Egal was sonst passiert. Wenn es in der Vereinbarung  ein Nettopreis war, dann kommt halt noch die MWSt. drauf. Sonst aber nix.
ciao,
sh

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